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Entscheidung

4 StR 295/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:211221B4STR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:211221B4STR295.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 295/21 vom 21. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anträge auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen - 2 - Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezem- ber 2021 beschlossen: Die Anträge des Angeklagten und der Pflichtverteidiger Dr. E. und Dr. B. aus Bi. , die Bestellungen der Pflichtverteidi- ger aufzuheben, werden abgelehnt. Gründe: 1. Das Amtsgericht Münster hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 zu- nächst Rechtsanwalt Dr. E. aus Bi. als Pflichtverteidiger, das Landge- richt Münster hat mit Beschluss vom 17. März 2020 Rechtsanwalt Dr. B. aus Bi. als weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Am 19. Mai 2021 hat Rechtsanwältin G. die Verteidigung des Angeklagten ange- zeigt. Den Antrag des Angeklagten, sie ebenfalls als Pflichtverteidigerin zu be- stellen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2021 abgelehnt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 13. und 14. November 2021 sinn- gemäß beantragt, die Bestellungen der Pflichtverteidiger aufzuheben. Die Pflicht- verteidiger Dr. E. und Dr. B. haben am 8. Oktober 2021 bzw. 30. Novem- ber 2021 wegen eines zerstörten oder zerrütteten Mandatsverhältnisses eben- falls beantragt, ihre Bestellung aufzuheben. 1 2 - 3 - 2. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. Die Bestellung eines Pflichtverteidi- gers ist nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensver- hältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten ge- währleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19). Daran gemessen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Pflichtvertei- diger noch aus demjenigen des Angeklagten ein Grund für die Aufhebung der Bestellungen. Das Vorbringen der Verteidiger erschöpft sich in der bloßen Be- hauptung, das Mandatsverhältnis sei erschüttert bzw. zerstört, ohne dies mit Tat- sachen zu substantiieren. Hinsichtlich des Antrags des Angeklagten lässt sich zwar zumindest seiner früheren Eingabe vom 31. Mai 2021 an die Generalstaats- anwaltschaft Hamm entnehmen, dass er mit der Mandatsführung, insbesondere der Kontakthaltung der Pflichtverteidiger zu ihm, unzufrieden war; außerdem be- standen offenbar Differenzen bezüglich der Anfertigung der Revisionsbegrün- dungsschrift. Die Schlussfolgerung, das Vertrauensverhältnis sei endgültig zer- stört, lässt sich aus diesen pauschalen Angaben jedoch nicht ziehen. 3. Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte im Re- visionsverfahren Rechtsanwältin G. aus W. als Verteidigerin gewählt und diese hat die Wahl angenommen. Doch ist eine Mandatsniederle- 3 4 5 - 4 - gung der Wahlverteidigerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlos- sen, wie sie auf Nachfrage mitgeteilt hat (vgl. § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO). Sost-Scheible Vorinstanz: Landgericht Münster, 10.02.2021 - 2 Ks - 30 Js 263/20 - 15/20