Entscheidung
4 StR 272/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:211221B4STR272
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:211221B4STR272.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 272/21 vom 21. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. März 2021 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO verstoßen, weil der in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis betreffend die mögliche Tatmotivation des Angeklagten inhaltlich unzureichend gewesen sei, bereits unzulässig ist. Der Senat neigt allerdings der Auffassung zu, dass die Rüge den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil bei der Beanstandung eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3202) nicht vorgetragen werden muss, ob der Revident über die Änderung der Sach- - 3 - lage bereits durch den Gang der Hauptverhandlung zuverlässig unterrichtet wor- den ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 ‒ 4 StR 108/21, NStZ-RR 2021, 346). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein weiter gehender als der vom Landgericht erteilte Hinweis war zur genügenden Verteidigung des Angeklagten nicht erforderlich, nachdem bereits die Anklageschrift neben der Absicht des An- geklagten, das Telefonat des Geschädigten zu beenden, auch die Wut des An- geklagten auf den Geschädigten als mögliches Tatmotiv bezeichnet hatte. Sost-Scheible Bender Sturm Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Münster, 01.03.2021 ‒ 2 Ks - 30 Js 324/20 - 17/20