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Entscheidung

III ZR 342/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:161221BIIIZR342
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:161221BIIIZR342.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 342/20 vom 16. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund erge- ben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulas- sungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zu- rückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abge- sehen. In entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO sieht der 1 2 - 3 - Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begrün- dung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64). Herrmann Remmert Arend Böttcher Liepin Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.10.2019 - 14 O 50/18 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2020 - 2 U 124/19 -