Entscheidung
4 StR 61/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:161221B4STR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:161221B4STR61.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61/21 vom 16. Dezember 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: 3. 4. wegen zu 1. bis 3.: Betruges zu 4.: Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten K. A. auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfah- rensrügen wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 12. November 2019 werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Der Antrag des Angeklagten K. A. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Eine Fristversäumung liegt nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Sachrüge und mit Ver- fahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be- schlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44; vom 1. November 1988 – 5 StR 488/88, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3; vom 8. April 1992 – 2 StR 119/92, BGHR StPO Verfahrensrüge 7). Im Übrigen trägt der Antragstel- ler weder vor, aufgrund welcher konkreten Umstände er gehindert war, weitere bestimmt bezeichnete Verfahrensrügen anzubringen, noch hat er solche Rügen bislang nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1 - 3 - 2. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den ausführlichen Darlegungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften ist Folgendes anzumerken: Das Landgericht hat die Vermögensschäden der kreditgebenden Banken im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zutreffend unter Zugrundelegung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Darlehensgewährungen zu beach- tenden Grundsätze (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, wistra 2013, 268; vom 20. Mai 2014 – 4 StR 143/14, wistra 2014, 349; Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 283/18, NStZ 2019, 144) ermittelt und hierfür im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Werte der jeweili- gen Darlehensrückzahlungsansprüche der Banken gegen die Konzerngesell- schaften der H. Gruppe zum Zeitpunkt der Vermögensverfügungen durch Schätzung bestimmt. Dabei hat die Strafkammer die von einem Sachverständi- gen ermittelten Liquidationswerte herangezogen und dies im Wesentlichen da- rauf gestützt, dass ein zutreffend informierter Marktteilnehmer mit Blick auf die zahlreichen gravierenden Manipulationen der Konzernbilanzen in den Geschäfts- 2 3 4 - 4 - jahren 2009 bis 2011 allenfalls bereit gewesen wäre, die Darlehensforderungen zu Liquidationswerten, nicht aber zu ihren Barwerten zu erwerben. Gegen diese tatrichterliche Bewertung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Sost-Scheible Bender RiBGH Dr. Quentin ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sturm Scheuß Vorinstanz: Landgericht Münster, 12.11.2019 - 7 KLs - 6 Js 161/13 - 9/16