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Leitsatz

XII ZB 101/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB101.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/21 vom 15. Dezember 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 aF, 4 Abs. 3 Nr. 1 Die tatrichterliche Feststellung, dass eine 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlos- sene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrich- tung Industrie mit späterer Anerkennung als Industriekaufmann keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 101/21 - LG Frankfurt (Oder) AG Bernau bei Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 267 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die vom Betreuer im Jahre 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit Aner- kennung als Industriekaufmann rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF einen erhöhten Stundensatz von 33,50 € bzw. eine erhöhte Fallpauschale nach der Vergütungstabelle B zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtferti- gen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung 1 2 3 - 3 - kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Se- nats nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsa- chen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe ver- kannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 350/18 - FamRZ 2020, 1592 Rn. 16 mwN). a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht rechtsfeh- lerfrei das Vorliegen besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse des Betreuers verneint. Das Landgericht hat festgestellt, dass die vom Betreuer absolvierte Fach- arbeiterausbildung auf die Befähigung zur Wahrnehmung technisch-betriebswirt- schaftlicher Aufgaben ausgerichtet war. Zudem sei sie auf Abläufe in der Indust- rie spezifiziert und konkret betrieblich ausgerichtet gewesen. Unter Würdigung des vom Betreuer vorgelegten Abschlusszeugnisses hat das Landgericht weiter festgestellt, dass die Ausbildung die Vermittlung von Kenntnissen in den Fächern Staatsbürgerkunde bzw. Marxismus/Leninismus, Betriebsökonomie/Sozialisti- sches Recht, Rechnungsführung/Statistik, Wirtschaftsmathematik, Spezielle Be- triebsökonomie und Spezielle Rechnungsführung/Statistik sowie berufsprakti- schen Unterricht in den Fächern Betriebsorganisation, Arbeitskräfterechnung, Grundmittelrechnung, Beschaffung und Absatz und Finanzrechnung/Kosten- rechnung zum Inhalt hatte. Die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei Fächern wie Marxismus-Leninismus, Wirtschaftsmathematik, Spezielle Be- triebsökonomie, Spezielle Rechnungsführung/Spezielle Statistik nicht um betreu- ungsrelevante Fächer handele, hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterli- chen Würdigung. Gleiches gilt für die Beurteilung des Landgerichts, dass Fach- gebiete, welche betreuungsrelevantes Wissen beträfen, lediglich als unspezifi- scher Teilbereich der komplexen Ausbildung mitbehandelt worden seien, ohne 4 5 - 4 - dass - mangels besonderer Schwerpunktbildung mit Betreuungsrelevanz - davon ausgegangen werden könne, es seien dabei über ein bloßes Grundwissen deut- lich hinausgehende Kenntnisse vermittelt worden. Aufgrund dieser Feststellun- gen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbetrachtung die nur in untergeordnetem Umfang betreuungsrelevanten Inhalte dieser Fächer als nicht zum Kernbereich der Aus- bildung gehörend angesehen und die Vermittlung betreuungsrelevanter Kennt- nisse durch diese Ausbildung verneint hat (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 5 f. und vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 15 ff.). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es seien noch weitere tat- richterliche Feststellungen dazu erforderlich, in welchem Umfang auch für die Betreuung nutzbare wirtschaftliche Kenntnisse Teil der Ausbildung des Betreuers waren, ergibt sich bereits aus den getroffenen Feststellungen des Landgerichts, dass die Prüfungsfächer allein schon nach deren Ausrichtung betreuungsrele- vante Inhalte lediglich in untergeordnetem Umfang aufgewiesen haben. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermag hieran auch die von der Senatsverwaltung in Berlin festgestellte Gleichwertigkeit der Facharbeiterausbildung mit der eines Industriekaufmanns nichts zu ändern. Denn unabhängig davon, ob die Ausbildung zum Industriekaufmann betreuungs- relevante Kenntnisse im Kernbereich vermittelt, ist im Rahmen der Festsetzung der Betreuervergütung stets eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vorzunehmen und in jedem Einzelfall der Umfang der für die Be- treuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbil- dungszeit festzustellen sowie in die Würdigung einzubeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind. Die 6 7 - 5 - vorzunehmende Prüfung beschränkt sich demnach ausschließlich auf den tat- sächlichen Inhalt der vom Betreuer absolvierten Facharbeiterausbildung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 15 ff.). 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bernau bei Berlin, Entscheidung vom 24.08.2020 - 20 XVII 56/19 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.01.2021 - 19 T 176/20 - 8