Entscheidung
2 ARs 345/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:151221B2ARS345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:151221B2ARS345.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 345/21 2 AR 229/21 vom 15. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO Az.: 12 Ls 330 Js 42914/18 jug. Amtsgericht Karlsruhe – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – 36 KLs - 910 Js 1093/20 – 32/20 Landgericht Dortmund - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Angeklagten am 15. Dezember 2021 beschlossen: Das beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht als Jugendschutz- gericht – Karlsruhe rechtshängige Verfahren 12 Ls 330 Js 42914/18 jug. wird zu dem beim Landgericht Dortmund rechtshängigen Ver- fahren 36 KLs – 910 Js 1093/20 – 32/20 verbunden. Gründe: Das Landgericht Dortmund hat am 28. August 2020 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet und ein weiteres beim Landgericht Dortmund rechtshängiges Verfahren hinzuverbunden. Die am 9. Oktober 2020 begonnene Hauptverhandlung hat es am 5. Oktober 2021 ausgesetzt. Ein wegen gleicharti- ger Tatvorwürfe bei dem Landgericht Karlsruhe anhängiges Verfahren hat dieses am 3. September 2021 vor dem Amtsgericht Karlsruhe – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – eröffnet. Auf Antrag des Landgerichts Dortmund hat die Staatsanwaltschaft Dortmund die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent- scheidung gemäß § 4 StPO vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung ge- mäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Karlsruhe rechts- hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Land- gericht Dortmund rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung scheint aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, insbesondere weil im 1 2 - 3 - Falle einer Verurteilung des Angeklagten eine Gesamtstrafenbildung vorzuneh- men sein wird und überdies eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht kommt, über die nur unter Gesamtwürdigung aller Taten sachgerecht entschie- den werden kann. Franke Appl Zeng Grube RiBGH Schmidt ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Franke