Entscheidung
1 StR 362/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150121B1STR362
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150121B1STR362.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 362/21 vom 15. Dezember 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung Einziehungsbeteiligte: hier: Revision des Angeklagten S. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 15. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. April 2021, auch soweit es den Mitangeklagten P. und die Einziehungsbeteiligte betrifft, mit den Feststellun- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Wirtschaftsstrafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und den nichtrevidierenden Mitan- geklagten P. wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen jeweils zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten sowie hinsichtlich einer Einzie- hungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellten der Mitangeklagte und weitere Personen dem Angeklagten in den Jahren 2017 bis 2019 Scheinrech- nungen über die Lieferung von Paletten, in denen sie Umsatzsteuer offen aus- wiesen. Der Angeklagte zog im Zeitraum Februar 2017 bis März 2019 (mit Aus- nahme des Monats August 2017) in seinen monatlichen Umsatzsteuervoranmel- dungen die ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer ab. Der Angeklagte verkürzte dadurch Steuern in Höhe des Gesamtbetrags der ausge- wiesenen Vorsteuer von 3.650.878,05 Euro. II. 1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, in welcher Höhe die Vo- raussetzungen für einen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) tatsächlich vorlagen und in welcher Höhe der Angeklagte dementsprechend in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zu Unrecht Vorsteuer abzog. Nach den Feststellungen führten alle Rechnungsaussteller ( C. , E. , D. , Po. UG) in gewissem Um- fang tatsächlich Leistungen aus, indem sie Paletten reparierten oder neu herstell- ten und an den Angeklagten verkauften (UA S. 27-29). Gleichwohl hat das Land- gericht der Berechnung der Hinterziehungsbeträge „sämtliche Rechnungsbe- träge“ der vom Angeklagten verbuchten Eingangsrechnungen zugrunde gelegt (UA S. 162, gemeint wohl: die gesamte in allen Rechnungen ausgewiesene Um- satzsteuer). Nähere Feststellungen zum Umfang und zu der zeitlichen Verteilung der tatsächlichen Lieferungen hat es nicht getroffen. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat damit bei der Bestimmung des (jeweiligen) Verkür- zungsumfangs weder berücksichtigt, inwiefern den Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde lagen, noch dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, die Rechnungen zumindest teilweise auf tatsächlich ausgeführte Leistun- gen zu beziehen. Es hat daher insofern nicht nur den Gesamtbetrag der Steuer- verkürzung fehlerhaft bestimmt; nachdem es den Umfang und die zeitliche Ver- teilung der tatsächlich ausgeführten Leistungen nicht näher eingegrenzt hat, lässt sich den Urteilsgründen – auch im Gesamtzusammenhang – für keinen der be- troffenen Voranmeldungszeiträume wenigstens ein Mindestschuldumfang (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 213/19 Rn. 26) entneh- men. Daher kann nicht in jedem Einzelfall sicher ausgeschlossen werden, dass es zu keiner Steuerverkürzung gekommen ist. 2. Der Schuldspruch wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer bei den Voranmeldungen in den Jahren 2017 und 2018 kann unabhängig davon auch deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht mitgeteilt hat, ob, wann und mit welchem Inhalt der Angeklagte Umsatzsteuerjahreserklärungen abgab. Dies wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil die Umsatz- steuerjahreserklärungen möglicherweise als strafbefreiende (Teil-)Selbstanzei- gen wirkten (§ 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO). Steuerhinterziehungen durch un- richtige Umsatzsteuervoranmeldungen sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats konkurrenzrechtlich regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer Steuer- hinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für den gleichen Zeitraum (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/16 Rn. 50, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25 und Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 297/21 mwN). Die Strafverfolgung in diesen Fällen auf die Steuerhinter- ziehung durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zu beschrän- ken (§ 154 StPO), erscheint daher regelmäßig nicht sachgerecht. 5 6 - 5 - 3. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen für November 2017 sowie Februar und September 2018, in denen der Angeklagte jeweils eine negative Vo- rauszahlung ermittelte, ergibt sich aus dem Urteil zudem nicht, ob das Finanzamt ihnen zustimmte, so dass eine Verurteilung wegen vollendeter Steuerhinterzie- hung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) auch deswegen ausscheidet (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 1 StR 148/20 Rn. 6). Ob eine Steueran- meldung zu einer Steuervergütung im Sinne von § 168 Satz 2 AO führt, richtet sich nach der zu bewirkenden Steuerfestsetzung (vgl. Heuermann in Hübsch- mann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 266. Lieferung 11.2021, § 168 AO Rn. 15). Die Regelung in § 168 AO betrifft das Festsetzungsverfahren, das vom Erhe- bungsverfahren grundsätzlich zu trennen ist (BFH, Urteile vom 23. Februar 2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177 Rn. 47 und vom 27. September 2018 – V R 49/17, BFHE 262, 571 Rn. 19). Eine Umsatzsteuervoranmeldung, aus der sich eine negative Steuer ergibt, bedarf daher entgegen der Auffassung des Landge- richts auch dann der Zustimmung, wenn es sich um eine berichtigte Umsatzsteu- ervoranmeldung handelt und sich aus der ursprünglichen Umsatzsteuervoran- meldung eine betragsmäßig höhere negative Steuer ergab. 4. Mit Aufhebung der Verurteilung entfällt zugleich die Grundlage für die Einziehungsentscheidung. 5. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tat- gericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 6. Die Aufhebung der Verurteilung und der Einziehungsentscheidung ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO), weil ihn der Rechtsfehler ebenfalls betrifft. Dies gilt hinsichtlich der Einziehungs- 7 8 9 10 - 6 - entscheidung entsprechend § 357 Satz 1 StPO auch für die Einziehungsbeteiligte (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 – 3 StR 286/18 Rn. 15). Raum RiBGH Prof. Dr. Jäger ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Raum Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 01.04.2021 - 7 KLs 509 Js 107303/20