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Entscheidung

4 StR 277/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR277.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 277/21 vom 9. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2021 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Itzehoe vom 19. November 2020 wird a) im Fall II.1 der Urteilsgründe der Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens von der Strafverfolgung ausgenom- men; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe der vor- sätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tat- einheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vor- sätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungs- gesetz schuldig ist, und bb) im Ausspruch über die in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Ge- samtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit uner- laubtem Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer- laubnis, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einem verbote- nen Kraftfahrzeugrennen, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Hierge- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materi- ellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nach einer Verfolgungs- beschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II.1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus pro- zessökonomischen Gründen auf die Tatvorwürfe der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a) StGB, des vorsätzlichen Fah- rens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich begangenen ver- botenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet durch- greifenden rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen der Strafkammer zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. Das Landgericht hat lediglich ein 1 2 - 4 - objektiv tatbestandsmäßiges Fahrverhalten des Angeklagten beweiswürdigend belegt, nicht jedoch, dass es dem Angeklagten bei seinem Handeln darauf an- kam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht vor der Polizei die nach den situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu errei- chen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 225/20, zur Ver- öffentlichung in BGHSt bestimmt; Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20). 2. Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fäl- len II.1 und II.2 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Strafkammer übersehen, dass bei einer Beförderung von Rauschgift zu Handelszwecken weitere Gesetzesver- stöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, we- gen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung lie- genden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 4 StR 590/18 mwN). 3. Der Senat ändert den Schuldspruch zu diesem Tatkomplex mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO und die konkurrenzrecht- liche Bewertung in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geän- derten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung entzieht den Einzelstrafaussprüchen in den Fäl- len II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage. Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen, insbeson- dere zum Wirkstoffgehalt des Marihuanas (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21 Rn. 4; vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, 3 4 5 - 5 - NStZ 2012, 339; vom 20. Juni 2017 – 1 StR 227/17) treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen. Die Anordnung der isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaub- nis nach § 69a Abs. 1 Satz 3, § 69 Abs. 1 StGB kann ebenfalls bestehen bleiben. Sie stützt sich auf die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefähr- dung des Straßenverkehrs, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vor- sätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Angesichts der Viel- zahl der im Verlauf der Fluchtfahrt begangenen gravierenden Verkehrsverstöße und der – unabhängig von deren rechtlichen Bewertung als verbotenes Kraftfahr- zeugrennen – dadurch dokumentierten Bereitschaft des Angeklagten, sich zur Vermeidung einer Verkehrskontrolle in schwerwiegender Weise über seine Pflichten als Kraftfahrer hinwegzusetzen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf Grundlage der geänderten rechtlichen Bewertung eine kürzere Sperrfrist bestimmt hätte. Quentin Bender Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 19.11.2020 - 1 KLs 315 Js 14276/20 6