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Entscheidung

XII ARZ 42/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIARZ42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIARZ42.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 42/21 vom 8. Dezember 2021 in der Betreuungssache hier: Richterablehnung - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Das mit Schriftsatz vom 16. November 2021 gestellte Ablehnungs- gesuch der weiteren Beteiligten zu 1 gegen „das gesamte Landge- richt “ wird zurückgewiesen, soweit es sich gegen den er- kennenden Einzelrichter der für die Entscheidung in der Hauptsa- che zuständigen Zivilkammer des Landgerichts und gegen die weiteren Mitglieder dieser Zivilkammer sowie gegen die Mitglieder der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zur Ver- tretung der Zivilkammer in dieser Reihenfolge berufenen , , , und Zivilkammer richtet. Gründe: I. Auf Anregung des geschiedenen Ehemanns der Betroffenen wird durch das Amtsgericht erneut die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene ge- prüft. In diesem Verfahren hat der geschiedene Ehemann der Betroffenen für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, für die er das alleinige Sorgerecht hat, die Beteiligung beantragt. Das Amtsgericht hat den Beteiligungsantrag mit Be- schluss vom 9. November 2021 zurückgewiesen. Dagegen hat der geschiedene Ehemann namens der drei Kinder sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 an das Landgericht hat die Ver- fahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) „das gesamte Landgericht (…) wegen der Sorge der Befangenheit“ abgelehnt und dies damit begründet, dass der geschie- dene Ehemann der Vizepräsident des Landgerichts sei und damit naturgemäß zum gesamten Richterkollegium zumindest ein kollegiales Näheverhältnis be- stehe. Allein die Notwendigkeit weiterer kollegialer Zusammenarbeit mache eine unbefangene Betrachtungsweise durch das gesamte Gericht unmöglich. Darüber hinaus führe auch die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters zur Besorg- nis einer nicht auszuschließenden Einflussnahme des früheren Ehemanns auf die Richter der Beschwerdekammer und deren zu fällende Entscheidung. Zudem könne wegen der vielfältigen persönlichen Bekanntschaften auch der Betroffenen zu Mitarbeitern der örtlichen Justiz nicht ausgeschlossen werden, dass Personen des vormals gemeinsamen Bekanntenkreises als Richter am Landgericht tätig seien und weiterhin Freundschaften zum geschiedenen Ehemann der Betroffe- nen und den drei Kindern oder persönliche Vorbehalte gegen die Betroffene be- stünden. Das Landgericht hat dieses Ablehnungsgesuch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es sei nicht klar unzulässig und treffe seiner Begrün- dung nach alle Richter des Landgerichts gleichermaßen, so dass ein Fall des § 6 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO vorliege. II. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 ist jedenfalls in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang unbegründet. Hinsichtlich des weitergehenden Ablehnungsgesuchs sieht der Senat von einer Entscheidung ab, da diese nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich ist. Insoweit 2 3 4 - 4 - bleibt die Entscheidung - sofern sie erforderlich sein sollte - dem Landgericht vor- behalten. Zur Begründung nimmt der Senat im Wesentlichen auf seinen in der Parallelsache XII ARZ 39/21 ergangenen Beschluss vom heutigen Tage Bezug. Weder das bloße Kollegialitätsverhältnis ohne enge berufliche Zusam- menarbeit noch der Umstand, dass der Vater der drei die Verfahrensbeteiligung beantragenden Kinder der Betroffenen die Funktion des stellvertretenden Behör- denleiters innehat, ist - wie in der Parallelsache ausgeführt - geeignet, die Be- sorgnis der Befangenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen. Gleiches gilt für die ohne Bezug zu einem bestimmten zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Richter und ohne Sub- stanz angestellten Mutmaßungen über Freundschaftsverhältnisse zwischen ge- schiedenem Ehemann und Kindern mit - namentlich nicht benannten - Richtern des Landgerichts und über mögliche Vorbehalte solcher Richter gegenüber der Person der Betroffenen. Wie in der Parallelsache bedarf auch hier die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 48 ZPO erfolgte Selbstanzeige vom 17. November 2021, die der in der Hauptsache zuständige Einzelrichter der Zivilkammer abgegeben hat, kei- ner Behandlung durch den Senat. Denn mit der vorliegenden (Teil-)Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 vom 16. November 5 6 - 5 - 2021 ist die Beschlussfähigkeit des Landgerichts wiederhergestellt. Dieses muss nun darüber, ob aus für einzelne Richter geltenden Umständen die Besorgnis von deren Befangenheit folgt, in eigener Zuständigkeit befinden. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 09.11.2021 - 402 XVII 42224 - LG Lübeck, Entscheidung vom 17.11.2021 - 7 T 542/21 -