Entscheidung
XI ZB 16/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:081221BXIZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:081221BXIZB16.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 16/21 vom 8. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger und den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die E. AG, wird zur Musterrechts- beschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. August 2021 (13 Kap 26/19) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 16/21) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 6. August 2021 den verfahrensgegen- ständlichen Musterentscheid erlassen, welcher dem Musterkläger am selben Tag zugestellt und am 12. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. September 2021 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung des Musterklägers, der Beigetretenen und der Musterbe- klagten wird die Musterbeklagte zu 2, die E. AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 1, 3 und 6 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2019 - 316 OH 5/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.08.2021 - 13 Kap 26/19 - 4