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Entscheidung

3 StR 377/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:081221B3STR377
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:081221B3STR377.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 377/21 vom 8. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten so- wie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah- ren und neun Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen sowie Adhä- sionsentscheidungen zugunsten zweier Nebenklägerinnen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat. Der Erörterung bedarf insofern nur, dass die Adhäsionsentscheidung in Bezug auf die Nebenklägerin W. entgegen der Auffassung des Ge- neralbundesanwalts nicht zu beanstanden ist. Ein wirksamer Adhäsionsantrag im Sinne des § 404 Abs. 1 StPO liegt angesichts des am 15. April 2021 beim Land- gericht eingegangenen, am 22. April 2021 dem Verteidiger zugestellten anwalt- lichen Schriftsatzes vor, der sich zwar nicht bei den im Revisionsverfahren über- sandten Sachakten befunden hat, inzwischen aber nachgereicht worden ist. Der 1 2 - 3 - auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Antrag genügt auch den zu be- achtenden inhaltlichen Anforderungen. Zwar ist der Antrag nicht beziffert. Aller- dings wird "ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 €" begehrt, so dass die nach § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit gewahrt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 StR 595/18, NStZ 2020, 310 Rn. 6; vom 18. Juli 2018 - 4 StR 129/18, StraFo 2018, 524, 525; Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 72/04, BGHZ 165, 311, 314, jeweils mwN). Über die Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss ent- schieden werden unabhängig davon, dass der Generalbundesanwalt beantragt hat, von der Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin W. ab- zusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 9; vom 25. Juni 2019 - 2 StR 57/19, juris Rn. 10). Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve, 14.05.2021 - 170 KLs-201 Js 705/20-3/21 3