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Entscheidung

3 StR 308/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:081221B3STR308
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:081221B3STR308.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308/21 vom 8. Dezember 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten B. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. März 2021 a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, da- von in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungs- einbruchdiebstahl, des versuchten schweren Bandendieb- stahls und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig ist; b) soweit es alle Angeklagten betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung von Wertersatz dahin neu gefasst, dass die Einziehung folgender Geldbeträge angeordnet wird: gegen den Angeklagten B. als Gesamtschuldner in Höhe von 10.497,61 €, gegen den Angeklagten X. als Gesamtschuldner in Höhe von 42.691,61 €, - 3 - gegen den Angeklagten P. in Höhe von 97.801,61 €, davon 42.691,61 € als Gesamtschuldner, gegen den Angeklagten M. in Höhe von 33.256 €, da- von 31.256 € als Gesamtschuldner. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und Beihilfe zum schwe- ren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und Neu- fassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten in Fall II.4. der Urteilsgründe (nur) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt hat, ist der Schuldspruch da- hin zu ändern, dass er auch des hierzu tateinheitlich begangenen schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4 StGB schuldig ist. Nach den ge- troffenen Feststellungen verschafften sich der Angeklagte und seine Mittäter in 1 2 - 4 - diesem Fall Zugang zu einem bewohnten Einfamilienhaus. Zwischen § 244 Abs. 4 StGB und § 244a Abs. 1 StGB besteht Idealkonkurrenz (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 529/19, StV 2020, 661, 662 mwN). - 5 - Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, juris Rn. 60 mwN). § 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön- nen. 2. Die ansonsten nicht zu beanstandende Einziehung des Wertes von Tat- erträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB begegnet Bedenken, soweit das Landgericht die vom Angeklagten geschuldete Summe in einzelne Beträge un- terteilt und deren Einziehung jeweils "zugunsten" namentlich bezeichneter Ge- schädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Urteilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer. Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch allein die Staatskasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO Teil des späteren Vollstreckungsver- fahrens. Sie hängt von weiteren Voraussetzungen ab (§ 459k StPO). Auch die individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner in der Ent- scheidungsformel ist nicht geboten (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21, ju- ris Rn. 11; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 333a). Dies alles betrifft die Mitangeklagten gleichermaßen. Deshalb ist die Ent- scheidung insoweit auf sie zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). 3 4 5 6 - 6 - 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 25.03.2021 - 32 KLs-722 Js 358/20-47/20 7