Entscheidung
II ZR 124/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221BIIZR124.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 124/20 vom 7. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 18. Mai 2021 wird zu- rückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt keinen Anlass zur Änderung der Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. 1. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, den die Klägerin weiterverfolgen wollte, weil der Rechtsstreit nur insoweit in die drit- te Instanz gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477). Maßgeblich ist dabei das wirtschaftliche Interesse an der Erteilung der Auskunft. Der Wert des Auskunftsanspruchs macht in der Regel nur einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des von dem Anspruchsteller erwarte- ten Leistungsanspruchs aus. Der Leistungsanspruch, welcher die Schätzungs- grundlage für den anzusetzenden Wert bildet, ist seinerseits gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags des 1 2 - 3 - Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - II ZR 98/18, juris Rn. 2 mwN). Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 14; Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10). 2. Die Festsetzung eines über den Betrag von 1 Mio. € hinausgehenden Streitwerts ist danach nicht veranlasst. a) Die Klägerin hat sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Auskunftsanspruchs gewandt, der zur Bezifferung eines auf Zahlung an die H. GmbH gerichteten Schadensersatzanspruchs diente. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 24. Februar 2017 vorgetragen, der H. GmbH seien in den vergangenen Jahren voraussichtlich Erträge in Höhe von knapp 10 Mio. € entgangen. Einen Schaden für die Jahre 2017 bis 2019 hat die Klägerin in der Klageschrift weder behauptet noch gel- tend gemacht. Eine Erweiterung des Streitgegenstands (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GKG) wird von der Gegenvorstellung nicht behauptet. b) Der Senat sieht auch nach erneuter Prüfung einen Bruchteil von 1/10 des Leistungsanspruchs als angemessen an, weil die Klägerin die wesentlichen Eckdaten für die Bezifferung ihres Leistungsanspruchs bereits in der Klage- schrift mitteilen konnte. Die Rücknahme der Klage nach Abschluss des Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahrens und Aufforderung zur Bezifferung des An- spruchs offenbart nicht, dass die Klägerin für die Verfolgung des Anspruchs vollständig auf die begehrten Auskünfte angewiesen war. Es liegt eher nahe, 3 4 5 - 4 - dass die Klagerücknahme erklärt wurde, weil das Berufungsgericht keine An- haltspunkte für eine Pflichtverletzung der Beklagten sah. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2019 - 103 O 19/17 - KG, Entscheidung vom 02.07.2020 - 12 U 103/19 -