Entscheidung
AK 51/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221BAK51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221BAK51.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 51/21 vom 7. Dezember 2021 in dem Strafverfahren gegen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 7. Dezember 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlos- sen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Frankfurt am Main übertragen. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. Juni 2020 in Untersuchungs- haft, zuletzt aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts- hofs vom 16. Dezember 2020 (4 BGs 201/20). Dem Angeklagten liegt danach zur Last, in den Jahren 2011 sowie 2012 als Assistenzarzt in einem Militärkranken- haus und in einem Gefängnis des militärischen Geheimdienstes in H. meh- rere Inhaftierte misshandelt zu haben; unter anderem habe er einen Gefangenen mittels einer Spritze getötet. 1 - 3 - Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Februar 2021 (AK 50/20, NStZ- RR 2021, 155 f.) eine Haftprüfung durch ihn seinerzeit als nicht veranlasst ange- sehen und mit Beschlüssen vom 5. Mai (AK 32/21) sowie 11. August 2021 (AK 41/21) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat am 15. Juli 2021 wegen des Sachverhalts, der dem aktuell vollzogenen Haftbefehl zugrunde liegt, und wegen weiterer Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Nach- dem dem Senat die Akten am 9. November 2021 erneut zur Haftprüfung vorge- legt worden sind, hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 10. November 2021 die Anklage hinsichtlich der Vorwürfe, die bereits Gegen- stand der Haftprüfung waren, sowie darüberhinausgehender Vorwürfe mit teils von der Anklage abweichenden rechtlichen Wertungen zugelassen. In Bezug auf zehn weitere Fälle hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, der Anklagesatz werde seiner Umgrenzungsfunktion (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht gerecht. Es hat den Haftbefehl nach Maßgabe des Eröff- nungsbeschlusses neu gefasst. Gegen die teilweise Nichteröffnung hat der Ge- neralbundesanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, über die bislang nicht ent- schieden ist. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO). 1. Gegenstand der Haftprüfung ist der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte vollzogene Haftbefehl (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; vom 3. März 2021 - AK 13/21, juris Rn. 4), hier also derjenige des Ermittlungsrichters 2 3 4 5 - 4 - des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020. Dass dem Angeklagten zwi- schenzeitlich ein neu gefasster Haftbefehl verkündet worden ist, ist der Vorlage nicht zu entnehmen. Im Übrigen umfasste ein Haftbefehl, der sämtliche im Eröff- nungsbeschluss zugelassenen Vorwürfe beinhaltete, Taten über die bereits im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs enthaltenen hinaus. 2. In Bezug auf die danach maßgeblichen Tatvorwürfe, die den dringen- den Tatverdacht belegenden Umstände, die rechtliche Bewertung und die Haft- gründe wird auf die fortgeltenden Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 3. Februar, 5. Mai und 11. August 2021 Bezug genommen. Mit Blick auf das Gewicht der dort näher dargelegten Straftatbestände, insbesondere die Verbre- chen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 VStGB, ist es entbehrlich, die dazu gegebenenfalls in Tateinheit stehende Verwirklichung et- waiger weiterer Delikte zu erörtern. 3. Die besondere Schwierigkeit sowie der besondere Umfang der Ermitt- lungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Haftfortdauer. Wie bereits in den früheren Beschlüssen aufgezeigt, ist das Ermittlungs- verfahren dadurch erschwert gewesen, dass die in Rede stehenden Tatorte in einem ausländischen Staat liegen, mit dem kein Rechtshilfeverkehr existiert, es sich um mehrere Tatvorwürfe mit unterschiedlichen davon betroffenen Geschä- digten handelt und eine Aufklärung sowohl in Bezug auf die Behandlung von in- haftierten Oppositionellen in Syrien als auch hinsichtlich der persönlichen Situa- tion des Angeklagten im Tatzeitraum erforderlich gewesen ist. Es ist eine Vielzahl von Zeugen ermittelt und vernommen worden, die sich im Ausland aufhalten. 6 7 8 - 5 - Die Dauer zwischen der Anklageerhebung im Juli 2021 und der Entschei- dung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im November 2021 beruht eben- falls auf Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens. Die Anklageschrift umfasst 137 Seiten. Mit ihr sind dem Oberlandesgericht fünfzig Ordner Sachakten über- sandt worden. Dass die Anklage auch über den Haftbefehl hinausgehende Tat- vorwürfe enthält, welche für die Haftfortdauer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 36 mwN), ist hier nach den konkreten Umständen ohne Belang. Denn sie gründen auf den Ermittlungen, die ohnehin zur Klärung der im Haftbefehl genannten Vorwürfe er- forderlich waren. Das Oberlandesgericht hat im Zwischenverfahren als ergänzende Beweis- erhebung (§ 202 StPO) die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständi- gengutachtens zu etwaigen Verletzungsspuren beschlossen, die sich auf einen der im Haftbefehl aufgeführten Fälle beziehen. Da das Bundeskriminalamt erst am 26. Juli 2021 einen Hinweis auf einen Aufenthalt des zu untersuchenden Zeugen in Deutschland erhalten hatte, hat die Untersuchung vor Anklageerhe- bung nicht veranlasst werden können. Das schriftliche Gutachten ist am 21. Oktober 2021 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Insgesamt hat das Oberlandesgericht danach das Verfahren mit der ge- botenen Zügigkeit gefördert und zeitnah nach Entscheidungsreife über die Zulas- sung der Anklage beschlossen. Es beabsichtigt, im Januar 2022 und somit inner- halb von zwei Monaten nach seiner Eröffnungsentscheidung mit der Hauptver- handlung zu beginnen (vgl. zum regelmäßig erforderlichen Verhandlungsbeginn innerhalb von drei Monaten BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38 mwN). 9 10 11 - 6 - 4. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Straf- verfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zwar setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Untersuchungshaft un- abhängig von der Straferwartung Grenzen und lässt einen Vollzug von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 58 f. mwN). Allerdings sind solche beson- deren Umstände aus den zuvor dargelegten Gründen gegeben, ohne dass es insoweit auf solche in der Anklageschrift genannte Tatvorwürfe ankäme, die nicht Gegenstand des vollzogenen Haftbefehls und daher für die Frage der Haftfort- dauer ohne Bedeutung sind. Angesichts der Schwere der im Haftbefehl aufge- führten Taten genügt der nunmehr in Aussicht genommene Beginn der Haupt- verhandlung im Januar 2022 unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten den zu beachtenden Anforderungen. Schäfer Paul Anstötz 12