Entscheidung
5 StR 215/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221B5STR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221B5STR215.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 215/21 vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, das von der Schwurgerichtsvorsitzenden angeordnete Selbstlese- verfahren sei nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden, so dass die darin enthaltenen und im Urteil verwerteten Urkunden nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien (§ 261 StPO), hat aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es geboten ist, für die Feststellungen zum Ab- schluss eines Selbstleseverfahrens und deren Protokollierung die eindeutigen Formulierungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verwenden (LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 84). - 3 - 2. Auch die Beanstandung der Revision, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO die beantragte Einholung eines Schriftsachverständi- gengutachtens als völlig ungeeignetes Beweismittel abgelehnt, erweist sich als unbegründet. Zwar ist es entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts grund- sätzlich richtig, dass ein Sachverständigengutachten nicht schon dann als unge- eignetes Beweismittel anzusehen ist, wenn darin zwar keine sicheren und ein- deutigen Beweisergebnisse erzielt werden, die enthaltenen Ausführungen aber gleichwohl die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahr- scheinlich erscheinen lassen können (vgl. dazu in freilich anderen Konstellatio- nen BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 3 StR 284/11, NStZ 2012, 345; Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116). Bringt das Tatge- richt jedoch zum Ausdruck, dass es eine allenfalls geringgradige Wahrscheinlich- keitsaussage nicht für geeignet hält, seine Überzeugung zu beeinflussen, begeg- net es keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, wenn es ein be- antragtes Sachverständigengutachten mangels ausreichend aussagekräftiger und nicht weiter ermittelbarer Anknüpfungstatsachen als völlig ungeeignetes Be- weismittel ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 1999 – 3 StR 166/99; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 239). So verhält es sich hier: Dem Landgericht lag die zu untersuchende Unterschrift lediglich in Kopie vor, die zudem mit nur einer einzigen Originalschriftprobe der mittlerweile Verstorbenen verglichen werden sollte. Wegen des Fehlens des Ori- ginals bestanden nach den von eigener, hinreichend dargelegter Sachkunde der Strafkammer getragenen Ausführungen in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss wesentliche Untersuchungsdefizite, weshalb die Schriftprobe „einer Erhebungs- und Bewertungsmöglichkeit […] nur eingeschränkt oder gar nicht zu- gänglich“ war. Die Verstorbene konnte auch keine weiteren Schriftproben mehr - 4 - anfertigen, so dass weitere Anknüpfungstatsachen durch einen Sachverständi- gen nicht zu ermitteln waren. Zudem könnte der Senat das Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Rechts- fehler ausschließen, weil die vermeintlich gefälschte Urkunde in der Beweiswür- digung des Landgerichts lediglich ein untergeordneter Aspekt für die Annahme eines auf Pflegebetrügereien ausgerichteten Verhaltensmusters der Angeklagten war. 3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht beschwert es die Angeklagte nicht, dass das Landgericht trotz des Tatbildes ein Tötungsdelikt durch aktives Tun mit nicht durchgehend nachvollziehbarer Begründung verneint und einen (versuchten) Mord durch Unterlassen nicht erörtert hat. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 23.11.2020 - (535 Ks) 234 Js 125/20 (7/20)