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Entscheidung

2 StR 273/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071221B2STR273
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071221B2STR273.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 273/21 vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 17. März 2021 aufgehoben, soweit die Einzie- hung des Pkw Golf, amtl. Kennzeichen nebst Fahrzeugschlüssel und Zulas- sungsbescheinigung angeordnet wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es die Ein- ziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, eines Mobiltelefons, eines Navi- gationsgeräts sowie eines Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbe- scheinigung angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Um- fang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die vom Landgericht auf §§ 74 Abs. 1, 74a Nr. 1 StGB gestützte Einzie- hung des Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einzie- hung um eine Ermessensentscheidung handelt, und dass sie von diesem Ermes- sen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR § 74 Abs. 1 StGB Ermessensentscheidung 1). Über die Einzie- hung des Pkw nebst Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigung ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen bedarf es dagegen nicht. 2 - 4 - Auch eine Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht geboten. Die Straf- kammer hat die Einziehungsanordnung – obwohl sie den Gegenstand eines Drit- ten betrifft – bei der Strafzumessung ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 17.03.2021 - 114 KLs 33/20 186 Js 767/20 3