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Entscheidung

6 StR 284/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:011221U6STR284
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:011221U6STR284.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 284/21 vom 1. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezem- ber 2021, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider als Vorsitzende, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 2021 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbezie- hung der mit Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 14. Juni 2018 ver- hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen war der – nicht vorbestrafte – Angeklagte im Zeitraum von Sommer 2017 bis zu seiner Festnahme am 28. Dezember 2017, die in dem dem Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn zugrundeliegenden Verfahren erfolgte, als Kurier am Betäubungsmittelhandel beteiligt. Die Betäu- bungsmittel wurden von dem Lieferanten „A. “ in den Niederlanden an einen Drogenhändler in Deutschland verkauft, der sie gewinnbringend weiterveräu- ßerte. 1 2 - 4 - Der Angeklagte transportierte bei 14 Gelegenheiten die Drogen in einem Pkw mit eingebautem Rauschgiftversteck über die deutsch-niederländische Grenze, um „A. “ bei seinem Betäubungsmittelhandel zu unterstützen. Dabei beförderte er jeweils zwischen vier und acht Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von fünf Prozent THC, ab der sechsten Fahrt meist auch Kokain in Mengen zwischen 50 und 300 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 20 Pro- zent KHC, zudem bei der letzten Fahrt zwei Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil von zehn Prozent Amphetamin-Base. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft das Fehlen einer nachvoll- ziehbaren Schätzung des für die Strafzumessung maßgeblichen Wirkstoffgehalts der jeweils beförderten Betäubungsmittel. 2. Die Bemessung der Einzelstrafen begegnet – eingedenk des einge- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 2. Feb- ruar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; Beschlüsse vom 15. Feb- ruar 2018 – 4 StR 506/17; vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) – keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Wirkstoffgehalt der tatgegenständlichen Drogen prozessordnungsgemäß festgestellt. Anders als die Revision meint, hat es sich dabei nicht auf eine Schätzung gestützt, sondern auf das von ihm als glaubhaft angesehene umfassende Geständnis des Angeklagten. In der Beweiswürdigung hat es dementsprechend ausgeführt, dass der Angeklagte „die ihm vorgeworfe- nen Taten wie ... dargestellt vollumfänglich eingeräumt“ habe; zudem habe der Ermittlungsführer das „umfassend abgelegte Geständnis“ des Drogenabnehmers „entsprechend dem von der Kammer festgestellten Tatsachverhalt“ wiedergege- ben (UA S. 7 f). Die Anklage, die der Senat im Rahmen der Prüfung der Verfah- 3 4 5 6 - 5 - rensvoraussetzung zur Kenntnis genommen hat, ging dabei exakt von den Wirk- stoffgehalten aus, die auch das angefochtene Urteil zugrunde gelegt hat. Eine Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. 3. Die – auch von der Revision nicht beanstandete – Gesamtstrafenbil- dung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Schneider König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 24.02.2021 - 20 KLs 352 Js 26343/19 7