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Entscheidung

I ZR 10/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:301121BIZR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:301121BIZR10.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 10/21 vom 30. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Wille beschlossen: In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. Oktober 2021 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 24.314,40 € festgesetzt. Gründe: Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 24.314,40 € durch das Berufungsgericht gewandt. Auf diesen Betrag ist der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unabhängig von dem Umstand festzusetzen, dass die Beschwerde nicht für alle Teile des Streitgegenstands einen Zulassungsgrund dargelegt hatte, so dass der Wert der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend vom Streitwert lediglich 15.509,64 € beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - XII ZR 93/07, NJW-RR 2009, 1612 Rn. 3 mwN). Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht um den der Klageforderung entsprechenden Wert der von der Beklagten erklär- ten Hilfsaufrechnung zu erhöhen. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beklagte hat sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde allein gegen die An- nahme des Berufungsgerichts gewandt, die Ansprüche auf Vergütung gemäß § 54 UrhG aF in Höhe von 24.314,40 € seien nicht verjährt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klageforderung sei außerdem nicht durch die seitens der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen, weil die Beklagte hinsicht- lich der Schuldnerstellung der Klägerin betreffend die zur Aufrechnung gestellten 1 2 - 3 - Rückzahlungsansprüche beweisfällig geblieben sei, ist von der Nichtzulassungs- beschwerde hingenommen worden. Koch Löffler Schwonke Feddersen Wille Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 03.12.2020 - 6 Sch 58/18 WG -