Entscheidung
6 StR 421/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR421
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR421.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 421/21 vom 30. November 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 2021 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne- benklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, Besitz- verschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzverschaf- fens jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes kinderpornographi- scher Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hier- gegen gerichtete auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die Verfahrensrügen, die sich auf die erst nach Vernehmung der Ne- benklägerin in der Hauptverhandlung erfolgte Behauptung der leiblichen Vater- schaft des Angeklagten beziehen, sind jedenfalls unbegründet. Der Nebenkläge- rin stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, über 1 2 3 - 3 - das sie zu belehren gewesen wäre. Soweit die Strafprozessordnung an die Ver- wandtschaft rechtliche Folgen knüpft, finden gemäß Art. 51 EGBGB die Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwandtschaft Anwendung. Die Voraussetzungen des § 1592 BGB liegen hier nicht vor. 2. Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 22. Juni 2020 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 – 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 – 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht. Schneider König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 25.03.2021 - JKI KLs 652 Js 61587/19 jug 4