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Entscheidung

6 StR 270/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:301121B6STR270.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 270/21 vom 30. November 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich des Angeklagten T. dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt (vgl. Antragsschrift des General- bundesanwalts). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Schneider König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Neubrandenburg, 26.10.2020 - 23 KLs 32/19 jug