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Entscheidung

V ZR 41/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:251121BVZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:251121BVZR41.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 41/21 vom 25. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2021 durch den Richter Dr. Göbel als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbe- vollmächtigten des Beklagten wird auf 200.000 € festgesetzt. Gründe: Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. November 2021 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzu- setzen. Über diesen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Großer Senat für Zivil- sachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.). Auf dieser Grundlage ist der Gegenstandswert hier auf 200.000 € (Bodenrichtwert abzüglich Abbruchkosten) festzusetzen. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht. 1 - 3 - Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Dr. Göbel Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 14.01.2020 - 7 O 3478/17 - OLG München, Entscheidung vom 22.02.2021 - 18 U 4075/20 - 2