Entscheidung
2 StR 207/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:241121B2STR207
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:241121B2STR207.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 207/21 vom 24. November 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 24. No- vember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 22. Dezember 2020 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in 21 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in acht Fällen zu neun Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschweren- den Rechtsfehler ergeben. Indes hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand. a) Die Strafkammer hat in den Fällen 13 bis 23, 24 bis 28 und 34 bis 38 der Urteilsgründe das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB (in der hier maßgeblichen, ab 27. Januar 2015 geltenden Fassung) verneint. Soweit die Strafkammer minder schwere Fälle mit dem Hinweis auf die „über 40 Jahre umfassende Altersdifferenz des Angeklagten gegenüber den Tat- opfern“ verneint, stellt diese Erwägung – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat – einen Verstoß gegen das Doppelverwer- tungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar. Das Bestehen eines Altersgefälles zwi- schen Täter und Opfer als solches ist in dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angelegt; allenfalls in einer geringen Altersdifferenz zwischen einem (jugendli- chen oder heranwachsenden) Täter und einem kindlichen Opfer kann ein straf- zumessungsrechtlicher Sonderfall liegen, dem indes strafmildernde Wirkung zu- kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 StR 186/17 Rn. 3). Soweit die Urteilsgründe darüber hinaus mitteilen, die Strafkammer habe bei der Prüfung minder schwerer Fälle „alle zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten wirken- den, tat- und täterbezogenen Umstände“ berücksichtigt, erhellt aus den Urteils- gründen nicht, welche Gesichtspunkte die Strafkammer für bestimmend erachtet hat. Weder werden in den Urteilsgründen solche Strafzumessungsgesichts- punkte genannt noch an anderer Stelle genannte Erwägungen – dort allerdings auch zu nicht § 176a StGB betreffenden Fällen – in Bezug genommen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafrahmenwahl in den genannten Fällen auf diesen Rechtsfehlern beruht. 3 4 - 4 - b) Im Rahmen der konkreten Einzelstrafbemessung zu allen verfahrens- gegenständlichen Fällen hat die Strafkammer das von Reue getragene, umfang- reiche Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, welches er erst in der Haupt- verhandlung abgegeben hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Als rechtlich nicht unbedenklich erweist sich indes die Erwägung der Strafkammer in diesem Zu- sammenhang, der Angeklagte habe Nebenklägerinnen die Teilnahme an der vor der Hauptverhandlung durchgeführten aussagepsychologischen Begutachtung nicht erspart, „obwohl ihm im Rahmen und im Nachgang zum im April 2020 durchgeführten Haftprüfungstermin die Möglichkeit hierzu deutlich vor Augen stand“. Dies lässt besorgen, die Strafkammer könnte rechtmäßiges Verteidi- gungsverhalten im Ergebnis rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewer- tet haben. c) Der Strafausspruch bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Franke Appl Krehl Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Köln, 22.12.2020 - 102 KLs 10/20 - 251 Js 4/20 5 6