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Entscheidung

2 ARs 268/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:231121B2ARS268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:231121B2ARS268.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 268/21 2 AR 147/21 vom 23. November 2021 in der Bewährungssache gegen Az.: 21 StVK 405/21 BEW Landgericht Wuppertal Az.: 4 Ds-981 Js 428/20-119/20 Amtsgericht Wipperfürth Az.: 981 Js 428/20 V Staatsanwaltschaft Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 23. November 2021 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 12. April 2021 – 21 StVK 405/21 BEW – wird aufgehoben. 2. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsge- richts Wipperfürth vom 10. Februar 2021 – 4 Ds-981 Js 428/20- 119/20 – beziehen, ist das Landgericht Wuppertal. Gründe: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal und das Amtsgericht Wipperfürth streiten darüber, welches von ihnen für die nachträgli- che Entscheidung im Verfahren über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 10. Februar 2021 zuständig ist. Seit dem 15. Januar 2020 verbüßt der Verurteilte Strafhaft in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt R. . 1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberstes Gericht des Landgerichts Wuppertal (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) und des Amtsgerichts Wipperfürth (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 1 2 - 3 - 2. Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset- zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 10. Feb- ruar 2021 – 4 Ds-981 Js 428/20-119/20 – beziehen, ist die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Wuppertal gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zustän- dig, da in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt R. liegt, in der der Ver- urteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht mit der Sache befasst war, Vollstreckungshaft verbüßt. In seiner Antragsschrift vom 16. August 2021 hat der Generalbundesan- walt u.a. ausgeführt: „Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zustän- digkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 ARs 312/19; KK- StPO/Appl. 8. Aufl., § 462a Rn. 16 und 30, jeweils mwN). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist diese Zuständigkeitskonzentration – entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal – nicht auf zum Zeitpunkt des Haftantritts bereits rechtskräftig abgeurteilte Verfahren beschränkt. Gegenteili- ges ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien. Diesen lässt sich eine Beschränkung auf zum Zeitpunkt des Haftantritts bereits rechts- kräftig abgeurteilte Verfahren gerade nicht entnehmen, zumal dies den mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Zielen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde; sie ergeben vielmehr nur, dass die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer voraussetzt, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.“ 3 4 - 4 - Dem tritt der Senat bei. Franke Appl Krehl Zeng Grube 5