Entscheidung
I ZB 86/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:181121BIZB86.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 86/20 vom 18. November 2021 in dem Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GeschGehG § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 a) Die Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG) ist nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG). b) Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhal- tungsmaßnahmen (§ 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG) beschränkt im Falle eines Rechtsmittels in der Hauptsache nicht den Kreis der Anfechtungsberechtigten. Daher sind grundsätzlich auch Prozessbevollmächtigte, die durch Anordnun- gen nach § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG beschwert sind, hinsichtlich dieser Anordnungen rechtsmittelbefugt. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - I ZB 86/20 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. August 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 26. Oktober 2020 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 10. August 2020, neugefasst durch Beschluss vom 26. Oktober 2020, hat das Oberlandesgericht die im Beschlusstenor genannten Informationen über den Aufbau und zur Konstruktion der von der Klägerin herge- stellten Hohlfasermembranspinnanlagen "H. I" und "H. II" gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig eingestuft, im Beschlusstenor auf die Pflicht der Parteien, ihrer Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständigen, sonstigen Vertreter und aller sonst beteiligten Personen zur Geheimhaltung die- ser Informationen hingewiesen und weiter ausgeführt, dass das Gericht auf An- trag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten fest- setzen und sofort vollstrecken könne. Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführer. Bei der Beschwerdeführerin zu 1 handelt es sich um die Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. 1 2 3 - 3 - Der Beschwerdeführer zu 2 war bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden Ende 2019 Partner der Beschwerdeführerin zu 1 und hat das Mandat von 2013 bis 2018 betreut. Der Beschwerdeführer zu 3 ist Partner der Beschwerdeführerin zu 1 und betreute das Mandat zunächst gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu 2 und seit 2018 weitgehend allein. Der Beschwerdeführer zu 4 ist Patentan- walt und war bei der Erstellung der Berufungsbegründung beratend für die Be- klagten tätig. Die Beschwerdeführer machen geltend, in ihrem Besitz befänden sich die Prozessunterlagen beziehungsweise Teile davon in physischer oder elektroni- scher Form. Sie seien durch die in dem angegriffenen Beschluss erfolgte Andro- hung von Zwangsmitteln gegenwärtig und unmittelbar beschwert, weil sie damit dazu angehalten werden sollten, unverzüglich organisatorische Vorkehrungen zur sicheren Verwahrung von Dokumenten und Informationen zu ergreifen und bestimmte Handlungen zu unterlassen. Sie müssten die Möglichkeit haben, ge- gen den aus der Ordnungsmittelandrohung resultierenden Grundrechtseingriff einen Rechtsbehelf einzulegen. II. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführer ist unzulässig. 1. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG ist in § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG geregelt. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG können die Einstufung von Informationen als geheim- haltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Be- schränkung des Zugangs zu Dokumenten, zur Verhandlung oder zu der Auf- zeichnung oder dem Protokoll der Verhandlung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG findet im Übrigen die sofortige Be- schwerde statt. 4 5 6 - 4 - 2. Grundsätzlich sind auch Prozessbevollmächtigte rechtsmittelbefugt. Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG folgt nicht, dass nur die Parteien gegen einen Beschluss nach § 16 GeschGehG Rechtsmittel einlegen können. a) Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich keine Einschränkung im Hin- blick auf den Kreis der rechtsmittelberechtigten Personen entnehmen. Mangels Eingrenzung stehen Rechtsmittel daher all denjenigen Beteiligten zu, die durch den angegriffenen Beschluss beschwert werden. Neben den Parteien sind dies auch die Beschwerdeführer, da auch sie durch den angegriffenen Beschluss zur Geheimhaltung verpflichtet und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht werden. Den Be- schwerdeführern ist es daher nicht nur verboten, das Geschäftsgeheimnis wei- terzugeben oder zu nutzen, sondern sie müssen auch aktiv organisatorische Vor- kehrungen zur sicheren Verwahrung von Dokumenten treffen, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ergibt (BeckOK.GeschGehG/Fuhlrott/Hiéramente, 8. Edition [Stand 15. März 2021], § 16 Rn. 39a; Büscher/McGuire, UWG, 2. Aufl., § 16 GeschGehG Rn. 25; Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 1. Aufl., § 16 Rn. 43). Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der Regelung des § 174 Abs. 3 GVG. Auch diese Vorschrift sieht die Anordnung der Geheimhaltung vor. Es ent- spricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechts- mittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG 7 8 9 10 - 5 - Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom 10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6). b) Dem steht nicht entgegen, dass nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG ein stattgebender Beschluss nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden kann (aA Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus aaO § 20 Rn. 41). Zwar stehen nicht allen von einem Beschluss nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG Betroffenen Rechtsmittel in der Hauptsache zu. Insbeson- dere die Beschwerdeführer als (ehemalige) Prozessbevollmächtigte können Rechtsmittel in der Hauptsache nicht aus eigenem Recht einlegen. Angesichts des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit ist diese Vorschrift aber nicht geeignet, den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen einzugrenzen. 3. Das Rechtsmittel ist jedoch gemäß § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG un- statthaft, weil ein Rechtsmittel in der Hauptsache (noch) nicht eingelegt worden ist. a) Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, dient die gespal- tene Anfechtbarkeit einem an Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orien- tierten Rechtsweg. Wird die Geheimhaltung angeordnet, soll diese Anordnung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Da der Schutz des Geheimnisses gewährleistet sei, könne die Beeinträchtigung des Beklagten insofern hingenommen werden. Lehne das erstinstanzliche Gericht hingegen Maßnahmen nach § 16 GeschGehG ab, gerate das Geschäftsgeheim- nis in Gefahr und solle die ablehnende Entscheidung zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur 11 12 13 14 - 6 - Umsetzung der Richtlinie [EU] 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnis- sen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, BT-Drucks. 19/4724, S. 38). Auch wenn die Gesetzesbegründung lediglich auf die Beeinträchtigung des Beklagten abstellt und die Beeinträchtigung weiterer Beteiligter nicht er- wähnt, ist ihr zu entnehmen, dass die Überprüfung eines stattgebenden Be- schlusses bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache aufgeschoben werden soll. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechts- mittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte (vgl. Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus aaO § 20 Rn. 40). Andernfalls müsste eine wei- tere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann (vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 50). Dies könnte zu einer beträchtlichen Verzögerung des Rechtsstreits führen (vgl. Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus aaO § 20 Rn. 40). Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Ge- schäftsgeheimnis in Gefahr (BT-Drucks. 19/4724, S. 38). Eine vor der Entschei- dung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. b) Wollte man eine Anfechtung durch sonstige Beteiligte wie Prozessbe- vollmächtigte schon vor Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zulas- sen, stünden diese besser als die Parteien, obwohl Parteien regelmäßig Wettbe- werber sind und daher von der Anordnung der Geheimhaltung stärker beschwert 15 16 17 - 7 - werden als die sonstigen Beteiligten, insbesondere die Prozessbevollmächtigten (vgl. Kalbfus, WRP 2019, 692, 697). c) Wie dies zu bewerten ist, sollte ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht eingelegt werden und auch nicht mehr eingelegt werden können, bedarf vorlie- gend keiner Entscheidung. 4. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch deswegen unstatthaft, weil eine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO) und eine Rechtsbeschwerde mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz der Zulassung durch das Berufungsgericht bedürfte (§ 574 Abs. 1 ZPO), an der es hier fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - I ZB 8/21, juris Rn. 5 mwN). Dem entspricht es, dass auch gegen ablehnende Entscheidun- gen nach § 16 und § 19 GeschGehG Rechtsmittel nur gegen die Entscheidungen im ersten Rechtszug statthaft sind (BT-Drucks. 19/4724, S. 38). Eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs oder des Art. 47 EU-Grundrechtecharta folgt daraus nicht. Der aus dem Rechtsstaatsprin- zip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch garantiert das Offenstehen des Rechts- wegs, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht. Insofern reicht es grundsätz- lich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Ab- wägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entschei- den, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (BVerfGE 107, 395, 401 f. [juris Rn. 17 f.]). Der im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu gewährleistende Zugang zu einer richterlichen Überprüfung der Anordnung von 18 19 20 - 8 - Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 16 GeschGehG und weiteren Beschränkun- gen nach § 19 GeschGehG ist durch die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG dem Gericht der Hauptsache eingeräumte Möglichkeit eröffnet, Beschlüsse nach § 16 und § 19 GeschGehG jederzeit auch ohne entsprechenden Antrag aufzuhe- ben oder abzuändern (Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 20 GeschGehG Rn. 12; Büscher/McGuire aaO § 20 GeschGehG Rn. 6; Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus aaO § 20 Rn. 16). Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta gewährt ebenfalls das Recht auf Zugang zu einem Gericht, nicht aber auf mehrere Gerichtsinstanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-169/14, DVBl 2014, 1457 Rn. 36 - Sánchez Morcillo und Abril García; Urteil vom 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13, NZA 2015, 567 Rn. 73 - Oberto und O' Leary). - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2013 - 10 O 354/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2020 - 9 U 1382/13 - 21