Entscheidung
XI ZB 17/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:161121BXIZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:161121BXIZB17.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/21 vom 16. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 1, die W. GmbH i.L., wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 (13 Kap 24/19) ist beim Bun- desgerichtshof (XI ZB 17/21) durch die Musterklägerin und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 30. Juli 2021 den verfahrensgegenständli- chen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 10. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. September 2021 eingegangen. 1 - 3 - II. Nach Anhörung der Musterklägerin, der weiteren Rechtsbeschwerdefüh- rer und der Musterbeklagten zu 1 bis 4 und 6 wird die Musterbeklagte zu 1, die W. GmbH i.L., nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbe- schwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2, 4 und 6 - die Musterbeklagte zu 3 hat bereits angekündigt, am Rechtsbe- schwerdeverfahren nicht teilnehmen zu wollen - sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Muster- rechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterent- scheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbe- schwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 2 3 - 4 - Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halb- satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Menges Derstadt Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2019 - 318 OH 1/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 13 Kap 24/19 - 4