Leitsatz
VI ZR 100/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:161121UVIZR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:161121UVIZR100.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 100/20 Verkündet am: 16. November 2021 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 H Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauf- tragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Re- paratur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20 - LG Frankfurt (Oder) AG Fürstenwalde/Spree - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin- nen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2019 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3. Februar 2015, bei dem sein Fahrzeug durch ein von der Beklagten gehal- tenes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 7.148,84 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 4.500 € brutto und einen Restwert von 1.210 € brutto. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen ge- schätzten Wiederbeschaffungswert einen mit Hilfe einer Restwert-Online-Börse ermittelten Wert in Höhe von 1.420 € in Abzug und zahlte an den Kläger 3.080 €. 1 - 3 - Der Kläger ließ sein Fahrzeug bei der Dienstleistungsgesellschaft A. zum Preis von 5.695,49 € brutto reparieren und nutzte es weiter. Mit der Klage macht der Kläger die Differenz in Höhe von 2.615,49 € zwi- schen den angefallenen Reparaturkosten und der Zahlung der Beklagten gel- tend. Während des erstinstanzlichen Verfahrens - im September 2017 - hat der Kläger sein Fahrzeug veräußert. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten aus § 7 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu. Zwar habe der vom Kläger nach dem Unfall beauftragte Sachverstän- dige die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf über 130% des Wiederbe- schaffungswerts geschätzt. Dieses Gutachten habe aber keine absolute Bedeu- tung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich erstattungsfähig seien. Gelinge es dem Geschädigten, unter Verwendung von Gebrauchtteilen eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines etwaigen merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% überstiegen, könne ihm eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht ver- wehrt werden. So verhalte es sich im Streitfall. Dem Kläger sei der Beweis ge- lungen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht und in einem den Vorgaben 2 3 - 4 - des vorgerichtlichen Sachverständigen entsprechenden Umfang durchgeführt worden sei. Die Kammer sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswür- digung des Amtsgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen worden seien. Der gerichtliche Sachverständige habe die Behauptung des Klägers, die Reparatur entspreche dem im außergerichtlichen Gutachten vorgegebenen Reparaturweg, bestätigt. Aus der Auswertung der vor, während und nach der Reparatur gefertigten Licht- bilder habe der Sachverständige darüber hinaus auch eine sach- und fachge- rechte Reparatur bejaht. Dies habe ihm als Gutachtengrundlage ausgereicht, auch wenn er in der Zusammenfassung lediglich angegeben habe, dass keine Anzeichen vorhanden seien, die gegen eine sach- und fachgerechte Reparatur sprechen würden. Die Lichtbilder dokumentierten jedoch den Reparaturverlauf hinreichend deutlich. Auch der außergerichtliche Sachverständige habe in sei- nem Schreiben vom 20. März 2015 bestätigt, dass Restunfallspuren oder Hin- weise mit Querverweis auf eine nicht fachgerechte Reparatur nicht vorgefunden worden seien. Unter Berücksichtigung des herabgesenkten Beweismaßes des § 287 ZPO seien damit trotz der fehlenden Möglichkeit der Besichtigung des Fahrzeugs die festgestellten Anknüpfungstatsachen ausreichend zur Beantwor- tung der Beweisfragen gewesen. Das Amtsgericht habe auch zutreffend eine An- wendung der Grundsätze zur Beweisvereitelung abgelehnt. Für den Verkauf des Fahrzeugs über zweieinhalb Jahre nach dem Verkehrsunfallgeschehen habe der Kläger einen hinreichenden Grund (Getriebeschaden) angegeben. Unstreitig habe der Kläger darüber hinaus vorgetragen, dass er den gerichtlichen Sachver- ständigen im August 2017 angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug wegen eines Getriebeschadens nicht mehr fahrtüchtig sei. Er habe ihm daraufhin auf dessen Anweisung Lichtbilder zum Ablauf der Reparatur übersandt. - 5 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klä- gers auf Ersatz weiterer, den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitender Re- paraturkosten nicht bejaht werden. 1. Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der vom Kläger vorgerichtlich mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugscha- dens beauftragte Sachverständige die voraussichtlichen Reparaturkosten auf ei- nen den Wiederbeschaffungswert um 59% übersteigenden Betrag geschätzt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, führt dieser Umstand für sich genommen nicht dazu, dass die Instandsetzung des beschädigten Fahr- zeugs als wirtschaftlich unvernünftig zu beurteilen wäre. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht dem Geschä- digten in Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot ausnahmsweise ein An- spruch auf Ersatz des den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahr- zeugs um bis zu 30% übersteigenden Reparaturaufwands (Reparaturkosten zu- züglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) zu, wenn er ein besonderes Integritätsinteresse zum Ausdruck bringt. Dies setzt voraus, dass er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder- herstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338, Rn. 12 ff. mwN). Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverstän- dige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 4 5 6 - 6 - 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, juris Rn. 18; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 8; vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14, VersR 2015, 1267 Rn. 6 mwN). b) Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist demgegenüber wirtschaftlich unvernünftig, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zu- züglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) den Wie- derbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigt. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Etwas ande- res gilt nur dann, wenn der Geschädigte auf der Grundlage eines entsprechen- den Gutachtens den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringe- ren Aufwand wählt, die Reparatur aber teurer wird und ihm nicht ausnahmsweise ein (Auswahl-)Verschulden zur Last fällt; denn das Werkstatt- und das Progno- serisiko geht zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, juris Rn. 15 mwN). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dagegen reparieren, obwohl der voraussichtliche Instandsetzungsauf- wand nach der Schadensschätzung des vom ihm beauftragten Sachverständigen - wie hier - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschä- digten Kraftfahrzeugs liegt und erweist sich die Schätzung des Sachverständigen als zutreffend, ist der Ersatzanspruch der Höhe nach auf den Wiederbeschaf- fungsaufwand beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, zVb; vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14, VersR 2015, 1267 Rn. 7 mwN). Die Reparaturkosten können dann insbesondere nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbe- schaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14, VersR 2015, 1267 Rn. 7 mwN). 7 - 7 - c) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bestimmen die Angaben des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten nicht verbindlich den Geldbetrag, den der Geschädigte als Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB be- anspruchen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14, VersR 2015, 1267 Rn. 8 mwN). Der Geschädigte ist insbesondere nicht gehindert, den Angaben des Sachverständigen konkret entgegenzutreten und geltend zu machen, der von diesem ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung objektiv erforderlichen Betrag nicht zutreffend wieder (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11; zur objektiven Erforderlichkeit vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 9; vom 14. Mai 2019 - VI ZR 393/18, BGHZ 222, 44, Rn. 25). Diese Frage ist dann im Rechtstreit - im Falle des Bestreitens durch den Gegner auf entsprechenden Beweisantrag des Geschädigten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - einer Klärung zuzuführen. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass dem Geschädigten in den Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwar über der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Ver- wendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachver- ständig beratenen Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens ent- sprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung ei- nes merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, ein Anspruch auf Ersatz der konkret angefallenen Reparaturkosten zusteht (Senats- urteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Ls., Rn. 13). 8 9 - 8 - Der Senat hat bisher offengelassen, ob ein entsprechender Ersatzan- spruch auch dann besteht, wenn abweichend von der Schätzung des vorgericht- lichen Sachverständigen für die vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs Kosten entstehen, die sich unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts auf 101% bis 130% des Wiederbeschaffungswerts belaufen (Se- natsurteil vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14, VersR 2015, 1267 Rn. 9). Diese Frage ist nunmehr zu bejahen. Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschät- zung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrich- ters, die erforderliche Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt er damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann ihm die "Integritätsspitze" von 30% nicht versagt werden. In diesem Fall wird der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Betrag durch den tatsächlich entstandenen Reparaturaufwand und nicht die hiervon abweichende Einschätzung des vorgerichtlichen Sachver- ständigen abgebildet. Der Geschädigte kann dann Ersatz der tatsächlich ange- fallenen Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts verlangen. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Be- rufungsgerichts, der Kläger habe die Reparatur sach- und fachgerecht und in ei- nem den Vorgaben des vorgerichtlichen Sachverständigen entsprechenden Um- fang durchgeführt. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Kläger der Beweis seiner diesbezüglichen Behauptungen allerdings nicht deshalb abgeschnitten, weil ihm wegen der Veräußerung seines Fahrzeugs im September 2017 eine Beweisver- eitelung vorzuwerfen wäre. Von einer Beweisvereitelung kann nur gesprochen werden, wenn die nicht beweisbelastete Partei dem beweisbelasteten Gegner 10 11 12 - 9 - die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vor- handene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert (BGH, Urteile vom 25. Juni 1997 - VIII ZR 300/96, NJW 1997, 3311, juris Rn. 18; vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, WRP 2016, 35 Rn. 44 - Deltamethrin I mwN). Durch die Veräußerung seines Fahrzeugs hat der Kläger jedoch nicht die Be- weisführung der Beklagten, sondern allenfalls die eigene erschwert. Denn er ist für die vollständige und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs entsprechend den Vorgaben des vorgerichtlichen Gutachters beweispflichtig. Abgesehen davon führt die Annahme einer Beweisvereitelung nicht zu der von der Revision für sich in Anspruch genommenen Rechtsfolge. Liegen die Vo- raussetzungen einer Beweisvereitelung durch den Gegner der beweisbelasteten Partei vor, können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterun- gen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. Die Beweisvereitelung führt dagegen nicht dazu, dass eine Be- weiserhebung gänzlich unterbleiben könnte und der Vortrag der beweisbelaste- ten Partei als bewiesen anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, aaO Rn. 48 f. - Deltamethrin I mwN). b) Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass sich das Berufungsge- richt an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts für gebunden gehalten hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Ver- handlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestell- ten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellun- gen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Denn die Auf- 13 14 15 - 10 - gabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsachen- instanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen", das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15, VersR 2017, 702, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, juris Rn. 5). Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bin- dung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen las- sen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstin- stanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtspre- chung zu §§ 286, 287 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f., juris Rn. 16; vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 10 mwN; zur Beweiswürdigung im Rahmen des § 287 ZPO vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, juris Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 18). Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das erstin- stanzliche Gericht Widersprüche oder Unklarheiten eines bei der Entscheidung verwerteten Sachverständigengutachtens nicht aufgeklärt hat. Erkennbar wider- sprüchliche oder unklare Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13, VersR 2014, 261 Rn. 7). 16 - 11 - bb) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht als bin- dend angesehene Feststellung des Amtsgerichts, der gerichtliche Sachverstän- dige habe aufgrund der Auswertung der vor, während und nach der Reparatur aufgenommenen Fotos eine sach- und fachgerechte Reparatur bejaht, von des- sen Ausführungen im Gutachten nicht gedeckt ist. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hatte der Sachverständige an verschiedenen Stellen im Gutach- ten auf die nach der Veräußerung des Fahrzeugs eingeschränkte Beurteilungs- grundlage hingewiesen und sich auf die relativierende, keine positive Feststel- lung enthaltende Aussage beschränkt, nach der Auswertung der ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Lichtbilder seien keine Anzeichen vorhanden, die gegen eine fach- und sachgerechte Reparatur sprächen (S. 10 - 13, Bemerkungen unter Bild Nr. 37). So führt er auf S. 10 unten/S.11 oben des Gutachtens aus: "Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Schadensunterlagen und Fotos des klägerischen VW - die im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Art, Lage und Intensität der Beschädigungen sowie des Reparaturergebnisses die einzigen objektiven Anknüpfungspunkte darstellen - hat ergeben, dass keine An- zeichen vorhanden sind, die gegen eine fach- und sachgerechte Reparaturdurch- führung des VW sprechen würden. Vielmehr können die durch die Dienstleistungsgesellschaft A.[…] durchge- führten Arbeiten - soweit diese in den vorliegenden im Rahmen der Reparatur des VW aufgenommenen Fotos erkennbar sind (Bilder 13 - 40) - in einem der Reparaturrechnung der Dienstleistungsgesellschaft A.[…] vom 17.03.2015 ent- sprechenden Umfang durchgeführt worden sein und zu einem sach- und fachge- rechten Reparaturergebnis geführt haben." 17 18 19 - 12 - In der Zusammenfassung auf S. 12 weist der Sachverständige erneut da- rauf hin, dass ihm zur Beantwortung der Beweisfrage neben der Reparaturkalku- lation des vorgerichtlichen Sachverständigen und der Reparaturrechnung der Dienstleistungsgesellschaft A.[…] nur die vor und im Rahmen der Reparatur des VW angefertigten Fotos als objektive Anknüpfungspunkte zur Verfügung gestan- den hätten, und wiederholt seine relativierende Angabe, die zur Verfügung ste- henden Unterlagen und Lichtbilder ließen keine Anzeichen erkennen, die gegen eine fach- und sachgerechte Reparatur sprächen. Soweit der Sachverständige darüber hinaus ausführt, die Behauptung des Klägers, die von der Dienstleistungsgesellschaft A.[…] durchgeführte Reparatur habe zu einer fachgerechten Instandsetzung in einem Umfang geführt, wie ihn der vorgerichtliche Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung ge- macht habe, "kann daher bestätigt werden", ist diese Schlussfolgerung ersichtlich nicht mit seinen oben dargestellten einschränkenden Äußerungen in Einklang zu bringen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind diese nicht hinreichend aussagekräftigen Angaben des Sachverständigen keine ausreichende Grund- lage für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Sie begründen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und lassen die in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeordnete Bindung des Berufungs- gerichts an diese Feststellungen entfallen. Dies gilt umso mehr, als das Amtsge- richt seine Überzeugung ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genom- menen Urteilsgründe trotz der oben wiedergegebenen einschränkenden Hin- weise des Sachverständigen auch damit begründet hat, der Sachverständige habe an keiner Stelle seines Gutachtens erkennen lassen, dass sich für ihn bei der Beantwortung der Beweisfrage Einschränkungen ergeben hätten, weil er den PKW nicht mehr habe besichtigen können. 20 21 22 - 13 - c) Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen sich als richtig dar (§ 561 ZPO). Den Gründen des Berufungsurteils auf S. 6 Abs. 4 ist nicht zu ent- nehmen, dass sich das Berufungsgericht hilfsweise von der auf S. 6 Abs. 2 und 3 angenommenen Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen gelöst und eine eigene tatrichterliche Beweiswürdigung vorgenommen hätte. III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 02.08.2018 - 12 C 262/15 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.12.2019 - 16 S 70/19 - 23 24