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Entscheidung

IX ZR 240/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:111121UIXZR240
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:111121UIXZR240.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 240/20 Verkündet am: 11. November 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2020 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten er- kannt worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuld- nerin und ihre mittlerweile ebenfalls insolvente Muttergesellschaft, die e. GmbH (nachfolgend: E. ), waren im Bereich der erneuerbaren Ener- 1 - 3 - gien tätig. Die E. verkaufte einzelne Photovoltaikmodule von Photovoltaik- anlagen an Anleger, die Schuldnerin mietete die Anlagen von den Anlegern zu- rück. Die Beklagte schloss im Jahr 2011 einen Kaufvertrag mit der E. über Photovoltaikmodule auf der Dachfläche eines Gebäudes in L. und vermie- tete diese an die Schuldnerin. Sie zahlte im Oktober 2011 den Kaufpreis von 51.729,30 € an die E. . Im März 2012 teilte ein Vermittler der Beklagten mit, dass es Probleme bei der Anlage in L. gebe und die Verträge auf eine An- lage in B. umgeschrieben werden könnten. Daraufhin unterzeichnete die Be- klagte am 28. März 2012 inhaltlich mit dem Kauf- und dem Mietvertrag für die Anlage in L. übereinstimmende Formularverträge zum Abschluss eines Kauf- und eines Mietvertrags hinsichtlich einer Photovoltaikanlage auf der Dach- fläche eines Gebäudes in B. . Zudem unterzeichnete die Beklagte am 28. März 2012 eine vorformulierte Erklärung, mit der sie der Schuldnerin die ihr anteilig erwachsenden Ansprüche aus den eingespeisten Stromerträgen gegen den Energieversorger abtrat. Der Kaufvertrag mit der E. kam am 13. April 2012 zustande, der Mietvertrag mit der Schuldnerin am 10. April 2012. Der Kaufvertrag mit der E. vom 13. April 2012 umfasste 60 Photovol- taikmodule nebst zugehörigen Bauteilen. Dabei übertrug die E. der Beklag- ten zugleich das Nutzungsrecht an der Dachfläche und die Ausübungsbefugnis aus einer ihr von dem Grundstückseigentümer eingeräumten beschränkten per- sönlichen Dienstbarkeit. Ferner verpflichtete sich die E. zur Herstellung und Errichtung einer betriebsbereiten Photovoltaikanlage aus den veräußerten Mo- dulen. 2 3 - 4 - Mit Mietvertrag vom 10. April 2012 (fortan auch MV) gestattete die Be- klagte der Schuldnerin die Nutzung und den Gebrauch der erworbenen Photo- voltaikmodule gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 301,07 € brutto (vgl. zum Wortlaut des Mietvertrags: BGH, Urteil vom 11. November 2021 - IX ZR 237/20, zVb). Die Photovoltaikanlagen in L. und in B. wurden nicht an das Stromnetz angeschlossen. Die Schuldnerin, welcher der technische Zustand der Anlagen bekannt war, zahlte an die Beklagte vom 30. November 2011 bis zum 11. September 2015 jeweils als Mietzins monatlich 301,07 €. Insgesamt erhielt die Beklagte von einem Konto der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von 13.849,22 €. Auf einen am 10. Dezember 2015 eingegangenen Eigenantrag eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 6. April 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzver- walter. Der Kläger verlangt die an die Beklagte geleisteten Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung als unentgeltliche Leistung, hilfsweise bereicherungs- rechtlich, zurück. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 13.849,22 € gerichteten Klage in Höhe von 13.548,15 € - mit Ausnahme eines am 30. November 2011 von der Schuldnerin gezahlten Betrags in Höhe von 301,07 € - stattgegeben. Die Beru- fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstan- zen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur vollständigen Klageabweisung. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Kläger habe gegen die Beklagte aus Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1, § 143 InsO einen Zahlungsanspruch in Höhe von 13.548,15 €. Die Zah- lungen der Schuldnerin seien gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldne- rin habe die ihr von der E. zur Verfügung gestellten Mittel vor der Auszah- lung an die Beklagte zumindest vorübergehend in ihr Vermögen einverleibt. Es habe keine treuhänderische Bindung dieser Mittel vorgelegen. Weil die Zahlungen direkt von der Schuldnerin vorgenommen worden seien, liege ein Zweipersonenverhältnis vor. Die Zahlungen seien unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO, weil die Schuldnerin bewusst auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit geleistet habe. Ein Mietzins sei mangels Inbetrieb- nahme der Photovoltaikanlagen nicht geschuldet gewesen und die Schuldnerin habe von der jeweils fehlenden Inbetriebnahme Kenntnis gehabt. Die als Allge- meinen Geschäftsbedingung der Insolvenzschuldnerin in Nr. 1 Buchst. a MV ent- haltene Regelung, wonach das Mietverhältnis auf die Dauer von zehn Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage begründet sei, enthalte keine Fällig- keitsregelung nach § 271 BGB, sondern eine Zeitbestimmung gemäß § 163 BGB. 8 9 10 - 6 - Nach der für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblichen kunden- feindlichen Auslegung von Nr. 1 Buchst. a MV sei unter Inbetriebnahme die Her- stellung der technischen Betriebsbereitschaft sowie das Inbetriebsetzen auf- grund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers zu verstehen. Im Hinblick darauf sei die Zeitbestimmung nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Beklagte sei nach den mietvertraglichen Vereinbarungen Anlagenbetreiberin gewesen und habe daher den Fristbeginn ermitteln können. Die Überlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache habe vorausgesetzt, dass die Beklagte - und nicht die Schuldnerin - die erstmalige Möglichkeit zur Einspeisung der Photovoltaikanlage in das allgemeine Stromnetz schaffe. Insoweit sei die E. als Dritte auf Seiten der Beklagten anzusehen, auch wenn zwischen der Schuldnerin und der E. ein Näheverhältnis bestanden habe und die Be- klagte den Mietvertrag nicht ohne den Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Denn die Beklagte habe aufgrund des Kaufvertrags die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, die Erfüllung der Herstellungsverpflichtung der E. zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Daher sei die Beklagte durch die im Mietvertrag enthaltene Zeitbestimmung, bei der voraussichtlich die im Kauf- vertrag enthaltene Herstellungsfrist in Betracht gezogen worden sei, auch nicht unangemessen benachteiligt. Die Zeitbestimmung sei von den Parteien nicht konkludent durch Involl- zugsetzung des Mietvertrags aufgehoben worden, denn die Beklagte habe nach eigener Darstellung keine Kenntnis von der fehlenden Inbetriebnahme und daher auch kein rechtsgeschäftliches Erklärungsbewusstsein bei Entgegennahme der Mieten gehabt. Sie habe auch nicht dargelegt, dass die Schuldnerin die Inbetrieb- nahme der Photovoltaikanlage wider Treu und Glauben verhindert habe. Die Schuldnerin habe die angefochtenen Zahlungen als Mietzins und nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten geleistet. Hierbei habe die 11 12 13 - 7 - Schuldnerin die Zahlungen in Kenntnis dessen erbracht, dass keine der vorge- nannten Photovoltaikanlagen in Betrieb genommen worden sei, es bereits an den technischen Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme gefehlt habe und deshalb kein Anspruch der Beklagten aus dem Mietvertrag bestanden habe. Ein Fall, in dem die Geltendmachung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ausnahmsweise als treuwidrig zu bewerten sei, liege nicht vor. Schließlich habe die Beklagte auch eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB nicht dar- gelegt. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Miet- zahlungen der Schuldnerin sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil die Schuldnerin diese in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hätte. Die Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, sondern dienten der Erfüllung einer Verpflichtung der Schuldnerin aus einem wirksamen entgeltlichen Vertrag. 1. Der Beklagten stand ein Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich 301,07 € aufgrund der mit der Schuldnerin abgeschlossenen Mietverträge zu. Er folgt für den Zeitraum von Dezember 2011 bis März 2012 aus dem Mietvertrag über die Anlage in L. , für die Zeit ab April 2012 aus dem - inhaltlich identi- schen - Mietvertrag über die Anlage in B. . Die Beklagte und die Schuldnerin haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Abschluss des Mietvertrags über die Anlage in B. lediglich den Mietgegenstand während des laufenden Mietverhältnisses ausgetauscht. Die Schuldnerin hat diesen Mietan- spruch mit ihren monatlichen Zahlungen ab Dezember 2011 jeweils erfüllt. 14 15 - 8 - 2. Der Mietzahlungsanspruch entstand mit Vertragsabschluss als jeweils monatlich fälliger Anspruch (Nr. 1 Buchst. c MV) mit Beginn der jeweiligen Nut- zungsüberlassung. Wie der Senat in der Parallelsache mit Urteil vom 11. November 2021 (IX ZR 237/20, zVb) ausgeführt hat, stellt nach dem Grundsatz der kundenfeind- lichsten Auslegung die Regelung in Nr. 1 Buchst. a MV bei objektiver Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbrau- chers eine Fälligkeitsbestimmung im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB dar. Als solche ist sie gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, denn der Fristbeginn hängt im Streitfall von einem Ereignis im Bereich der Mieterin als Verwenderin ab. Dies hat der Senat mit Urteil vom 11. November 2021 (IX ZR 237/20, zVb) unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB näher begründet. Die Unwirksamkeit hat zur Folge, dass die Beklagte beginnend mit Ver- tragsabschluss einen jeweils monatlich fälligen Anspruch auf Zahlung der Miete hatte. Nach § 306 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der nach § 308 Nr. 1 Fall 2 BGB insgesamt unwirksamen Fristbestimmung das dispositive Recht. Demgemäß sind Entstehung und Fälligkeit der Mietforderung nach § 271, § 579 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Im Hinblick darauf waren die Mietforderungen der Beklagten im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen jeweils bereits entstanden und fällig. Dies hat der Senat mit Urteil vom 11. November 2021 (IX ZR 237/20, zVb) näher ausgeführt. III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Dem Kläger steht kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. 16 17 18 19 - 9 - 1. Eine Anfechtbarkeit gemäß § 134 Abs. 1 InsO kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. a) Die Zahlungen der Schuldnerin sind nicht deshalb nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil die Gegenleistung der Beklagten wertlos gewesen wäre. Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung allein auf die fehlende Be- triebsbereitschaft der Photovoltaikanlage. Die Auslegung des Mietvertrags ergibt allerdings, dass der Mietzins als Gegenleistung für die Übertragung des Nut- zungsrechts und der Ausübungsbefugnis an der Dachfläche im Bereich der in- stallierten Module sowie der Abtretung der Ansprüche auf die EEG-Einspeisever- gütung, nicht aber für die Herstellung der Betriebsbereitschaft vereinbart ist. Dies hat der Senat mit Urteil vom 11. November 2021 (IX ZR 237/20, zVb) näher be- gründet. Dass die demgemäß allein maßgebliche Nutzungsmöglichkeit und Ab- tretung für einen Zeitraum von zehn Jahren objektiv in erheblicher Weise außer Verhältnis zur vereinbarten Miete standen, hat der Kläger nicht behauptet. b) Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine auf Grundlage eines gegenseitigen Vertrags erfolgte Zahlung in Kenntnis bereits eingetretener Leistungsstörungen dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO unterfallen kann. Denn die Beklagte hat die für die Zahlung des Mietzinses geschuldete Gegenleistung vollständig erbracht. 2. Andere Anfechtungstatbestände sind nicht gegeben. Eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO scheidet aus. Mit Ausnahme der letzten Überweisung am 11. September 2015 erfolgten die Zahlungen der Schuldnerin bereits außerhalb des von § 131 Abs. 1 InsO bestimmten Zeitraums. Im Übrigen behauptet der Klä- ger weder, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der letzten Überweisung zahlungs- unfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) noch dass die Beklagte Kenntnis von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger hatte (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Einer 20 21 22 23 24 - 10 - Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO oder nach § 133 Abs. 1 InsO steht entgegen, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Schluss auf eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit oder einem Benachteili- gungsvorsatz der Schuldnerin zulassen. 3. Dem Kläger steht auch kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsan- spruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) zu. Die Mietzahlungen erfolgten mit Rechtsgrund. Der Mietvertrag war wirksam und die Beklagte hat mit der Überlas- sung der Module und Abtretung ihrer Ansprüche auf die EEG-Einspeisevergü- tung ihren mietvertraglichen Pflichten, soweit sie Voraussetzung für den Bestand des Anspruchs auf Mietzinszahlung waren, genügt. IV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge- setzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache 25 26 - 11 - zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.04.2019 - Bö 10 O 77/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2020 - 3 U 178/19 -