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IV ZB 40/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:101121BIVZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:101121BIVZB40.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 40/20 vom 10. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Dr. Bommel und Rust am 10. November 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Klägers und des im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht anwe- senden Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 10. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 2020 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger, der bei der Beklagten für sich und eine weitere Versi- cherte eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere Beitragserhöhungen. Mit Schriftsatz vom 12. September 2019 reichte die Beklagte wäh- rend des Berufungsverfahrens eine Zusammenstellung von Unterlagen ein, die dem im Rahmen des Prämienanpassungsverfahrens tätigen Treu- händer seinerzeit überlassen worden sein sollen. Gleichzeitig beantragte die Beklagte, die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei, die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei und den Sachverständigen anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 reichte die Beklagte Beitrags- berechnungsbögen ein, die nach ihrem Vortrag ebenfalls geheimhaltungs- 1 2 - 3 - bedürftige Grundlagen für die individuelle Berechnung der hier umstritte- nen Beitragserhöhungen enthalten. Dabei widersprach die Beklagte der Weiterleitung der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen an die Klägerseite vor der Sicherstellung der Geheimhaltung. In der zunächst öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts am 23. November 2020 erschienen der Kläger mit seinem Prozessbevoll- mächtigen sowie ein Prozessbevollmächtigter der Beklagten. Nachdem für die weitere Verhandlung auf der Grundlage von § 172 Nr. 2 GVG die Öf- fentlichkeit ausgeschlossen worden war, beschloss das Oberlandesge- richt, dem Kläger und dem anwesenden Klägervertreter die Geheimhal- tung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht zu machen, soweit sie die im Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit im einzelnen bezeichneten Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagten- vertreter vom 12. September 2019 und 6. Mai 2020 betreffen. Mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer das Ziel, die Aufhebung der Ge- heimhaltungsanordnung zu erreichen. II. Das Oberlandesgericht meint, die Voraussetzungen für den Er- lass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber dem Kläger und seinem ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung begleitenden Prozessbevoll- mächtigten seien gemessen an § 174 Abs. 3 GVG erfüllt. Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der priva- ten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG könne einem berech- 3 4 5 6 - 4 - tigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Be- rechnungsunterlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ge- mäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden. Dies sei vorliegend der Fall. Das Geheimnis entfalle nicht wegen Offenkundigkeit. Die Vorlage der Unterlagen im hiesigen Verfahren erster Instanz reiche hierfür nicht aus. Offenkundigkeit sei auch dann nicht gegeben, wenn die Unterlagen in dreißig anderen Verfahren vorgelegt worden sein sollten. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden sind unbegründet. 1. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO als rechtsfehlerhaft. Ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden fehlt es dem Beschluss des Oberlandesgerichts zur Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht an ausreichenden Gründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Entscheidung ohne Gründe im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO abgefasst, wenn nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und wel- che rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeb end waren (BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192, Rn. 13; Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337 unter III 2). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich, verworren oder sachlich inhaltslos sind und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche 7 8 9 10 - 5 - Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Oberlandesge- richt hat zur Begründung seiner Entscheidung zum einen unter Anschluss an die Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12 und vom 14. Okto- ber 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20) ausgeführt, dass im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Kran- kenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versi- cherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflich- tung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann, und dies hier bejaht. Zum anderen hat sich das Oberlandesgericht mit der im Mittelpunkt des Streits der Parteien stehenden Frage auseinandergesetzt, ob die Vor- lage von zumindest Teilen der den Gegenstand der Geheimhaltungsan- ordnung bildenden Anlagen bereits in erster Instanz und in weiteren Pa- rallelverfahren einer Geheimhaltungsanordnung im hiesigen Berufungs- verfahren entgegensteht, und dies verneint. Damit lässt die angegriffene Entscheidung erkennen, welche Über- legungen für sie maßgeblich waren. Nicht erforderlich war es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden, sich mit allen weiteren denkba- ren Gesichtspunkten zur Begründung der Entscheidung auseinanderzu- setzen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, VersR 1999, 646 Rn. 41). 11 12 13 - 6 - 2. Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung einer recht- lichen Überprüfung stand. a) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, obliegt es im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 GVG eröffneten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den er- forderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21). b) Gemessen hieran lässt die angefochtene Entscheidung keine Er- messens- oder Rechtsfehler erkennen: aa) Soweit die Rechtsbeschwerden rügen, die angefochtene Ent- scheidung enthalte keine Ermessenserwägungen, trifft dies nicht zu . Die Ausführungen des Oberlandesgerichts lassen noch ausreichend erken- nen, dass das Oberlandesgericht sein Ermessen gesehen und ausgeübt hat. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist die Ge- heimhaltungsanordnung nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil das Oberlandesgericht Vorkenntnisse der beiden Rechtsbeschwerdeführer nicht berücksichtigt hat. Zwar umfasst die Geheimhaltungsverpflichtung nur solche Tatsa- chen, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt 14 15 16 17 18 19 - 7 - waren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 34). Ein sol- cher Fall aber ist hier nicht gegeben. Für das Oberlandesgericht mussten sich keine hinreichenden, zu einer Beschränkung des tatrichterlichen Er- messens führenden Anhaltspunkte ergeben, dass in der Person des Klä- gers oder des ihn in der mündlichen Verhandlung vertretenden Rechtsan- walts Vorkenntnisse bezogen auf die von der Geheimhaltungsanordnung betroffenen Unterlagen bestanden. (1) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass für den Kläger jeglicher Vortrag fehlt, dieser habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht bereits Kenntnis vom In- halt der als geheimhaltungsbedürftig markierten Teile der Anlagen gehabt. Allein das Überlassen der Unterlagen an die Sozietät der Klägervertreter im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens führt nicht ohne weiteres dazu, Kenntnisse des Klägers zu bejahen. Dass der Kläger die Unterlagen ausgehändigt erhalten und zur Kenntnis genommen hat, ist nicht dargetan. (2) Die Beschlussfassung zur Geheimhaltungsanordnung hält auch den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand, soweit der im Sitzungssaal anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers betroffen ist. Auch bezogen auf ihn fehlt substantieller Vortrag, hinsichtlich wel- cher der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen Vorkennt- nisse bestanden haben. Nicht ausreichend für eine Begrenzung des tat- richterlichen Ermessens, der Geheimhaltungsanregung der Beklagten- seite zu entsprechen, ist es, wenn in der Rechtsbeschwerdebegründung ausgeführt wird, die "Klägerseite" habe vorgetragen, "dass sie bzw. ihre anwaltlichen Vertreter" … "in diesem Verfahren … bzw. in anderen Ver- fahren" Kenntnis ohne vorherige Geheimhaltungsanordnung erlangt hät- 20 21 22 - 8 - ten. Zu Umfang und Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den den Klä- ger in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vertretenden Prozess- bevollmächtigten besagt das nichts, zumal dieser den Termin der erstin- stanzlichen mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hatte. Aus den mit der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Auszügen aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 26. Mai 2020 folgt nichts an- deres; dort ist lediglich vorgetragen, die Beklagte habe die dort näher be- zeichneten Unterlagen bereits früher freiwillig herausgegeben. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist bei der Entscheidung zur Geheimhaltungsanordnung ohne Relevanz, ob bei an- deren Klägervertretern möglicherweise Vorkenntnisse bestanden haben. Dies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 25). Hier war neben dem Kläger nur der ihn in der mündlichen Verhandlung vertretende Rechtsanwalt anwesend. dd) Aus diesem Grund geht auch der weitere Einwand der Rechts- beschwerden fehl, eine Überlassung der nunmehr der Geheimhaltungsan- ordnung unterworfenen Unterlagen in diesem (oder einem anderen) Ver- fahren schließe jedenfalls aus, dass eine Kenntnis erst durch die Verhand- lung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück erlangt werden könne. Dies greift deshalb zu kurz, weil es nicht auf die Kennt- niserlangung irgendeines Dritten, sondern allein auf die Kenntnis der im Sitzungssaal anwesenden Personen ankommt. Zu deren Kenntnis aber ist nichts dargelegt. ee) Die Geheimhaltungsanordnung erweist sich entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerden auch nicht als rechtsfehlerhaft, weil mit ihr 23 24 25 - 9 - den Klägervertretern die Möglichkeit der Verwendung von Kenntnissen aus dem vorliegenden Verfahren in anderen Parallelrechtsstreitigkeiten genommen wird. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berech- nungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 28 und vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 22). ff) Das Oberlandesgericht war - wie der Senat ebenfalls bereits ent- schieden hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung Fragen einer zukünftigen Gefahr strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die zur Geheimhaltung Verpflichteten nachzugehen. Diese Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 353d Nr. 2 StGB ist gegebenenfalls Folge einer solchen Zuwiderhandlung, nicht aber eine von dem die Geheimhaltungsanordnung erlassenden Gericht zu beach- tende Voraussetzung der Anordnung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 26). gg) Ein Ermessensfehler des Tatrichters folgt entgegen der A uffas- sung der Rechtsbeschwerden auch nicht aus einer unzureichenden Auf- klärung des Sachverhalts. (1) Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Ge- richtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützenden Tatsa- chen bereits bekannt sind. Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermes- 26 27 28 - 10 - sensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhal- tungsinteresse berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2 021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33). Darüber hinaus ist bei der Überprüfung, ob sich der Tatrichter bei der Geheimhaltungsanordnung im Rahmen des ihm zustehenden Ermes- sens bewegt hat, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 23; zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 GVG vgl. Senatsurteil vom 9. Dezem- ber 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 10). (2) Legt man dies zugrunde, ist hier ohne weiteres vom tatrichterli- chen Ermessen gedeckt, den Beschluss betreffend die umfassende Ge- heimhaltungsanordnung für den Kläger und den im Sitzungssaal anwesen- den Prozessbevollmächtigten zu fassen, ohne eine zeitaufwändige, um- fassende Aufklärung möglicher Vorkenntnisse vorzunehmen. Auch nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerseite mussten sich für das Oberlandesgericht keine ausreichenden Ansatzpunkte für Vorkenntnisse gerade in der Person des Klägers oder des anwesenden Klägervertreters ergeben, die vor Ausübung des tatrichterlichen Ermessens Anlass für wei- tere Ermittlungen gegeben hätten. hh) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht deshalb als er- 29 30 31 - 11 - messensfehlerhaft, weil mit den Anlagen BLD 74 und BLD 77 die Geheim- haltungsanordnung auf solche Anlagen erstreckt worden ist, die jeweils Auflistungen des Inhalts von Anlagenkonvoluten enthalten. Das Oberlan- desgericht konnte auch insoweit zumindest von einem möglicherweise be- stehenden Geheimhaltungsinteresse (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 22 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33) ausge- hen, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre. Denn aus der Zusammensetzung der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Un- terlagen und insbesondere auch aus den tabellarisch verfassten Erläute- rungen zur Begründung des Interesses der Beklagten, dass eine weitere Verbreitung unterbleibt, konnten sich aus Sicht des Oberlandesgerichts Informationen für Konkurrenten der Beklagten ergeben, die ein sich auf auch die Auflistungen erstreckendes Geheimhaltungsinteresse der Be- klagten begründen. ii) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht deshalb ermessens- oder rechtsfehlerhaft, weil sich die Geheimhaltungsanord- nung - unabhängig von der Frage der Kenntnis der in der mündlichen Ver- handlung anwesenden Personen - auf solche Unterlagen erstreckt, die be- reits während des erstinstanzlichen Verfahrens und gegebenenfalls in Pa- rallelrechtsstreitigkeiten durch die Beklagte vorgelegt worden waren. Ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Er- lass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR 2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.). (1) Der Vorlage der Unterlagen ohne Hinwirken auf eine Geheimhal- tungsanordnung kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, hierin 32 33 - 12 - liege eine "Selbstwiderlegung der geltend gemachten Schutzwürdigkeit" (so aber OLG Karlsruhe aaO Rn. 29), also ein Verzicht auf den zukünftigen Schutz des Geheimnisses. Durch die Vorlage von Dokumenten zur Substantiierung des eige- nen Vortrags in einem Zivilrechtsstreit werden hierin enthaltene Informati- onen weder offenkundig noch einem unbegrenzten Personenkreis zugäng- lich. Auch das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung einer Informa- tion entfällt nicht dadurch, dass der Geheimnisträger es zum Zwecke der Anspruchsverfolgung oder - wie hier - der Rechtsverteidigung in einem Rechtsstreit vorlegt, ohne gleichzeitig Geheimhaltungsmaßnahmen anzu- regen (KG aaO Rn. 20). (2) Die angefochtene Entscheidung lässt auch keine Ermessensfeh- ler erkennen, indem das Oberlandesgericht trotz der bereits zuvor erfolg- ten Vorlage der nunmehr von der Geheimhaltungsanordnung betroffenen Unterlagen das Fortbestehen eines diesbezüglichen Geheimnisses ange- nommen hat. Der Schutz eines Geheimnisses nach §§ 172 Nr. 2 und 3, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkr eis be- kannt wird (Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz 10. Aufl. § 172 Rn. 40). Ob die Informationen ohne Geheimhaltungsanordnung in einem solchen Umfang Dritten bereits bekannt gemacht worden sind, dass nicht mehr von einem Geheimnis ausgegangen werden kann, ist gerade Gegen- stand der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Dass hier das Oberlan- desgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 aaO Rn. 13 und vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21) überschritten hat, zeigt die Rechtsbeschwerdebegrün- dung nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Allein der Hinweis auf das 34 35 36 - 13 - hiesige erstinstanzliche Verfahren und Parallelrechtstreitigkeit en genügt nicht. Gegen die Kenntnisnahme durch eine einer Geheimhaltungsanord- nung entgegenstehenden großen Anzahl von Personen streitet schon, dass in den Parallelverfahren nur die jeweiligen Kläger personenverschie- den waren; im hiesigen Rechtsstreit ist nicht einmal dies der Fall. jj) Anders als die Rechtsbeschwerden meinen, ergeben sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts schließlich keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Vorgehensweise dahingehend, entgegen den Vorgaben des § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG die Geheimhaltungsanord- nung auf bestehende Vorkenntnisse mit erstrecken zu wollen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.11.2020 - 10 U 762/18 - 37