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Entscheidung

4 StR 262/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091121B4STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091121B4STR262.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 262/21 vom 9. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 8. April 2021 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten des Rechts- mittels ‒ an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Schuldspruchs we- gen Totschlags sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Totschlags kann nicht bestehen bleiben, weil die Darstellung der Ergebnisse der gutachterlichen Auswertung der am Tatort gesicherten DNA-Spuren den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderun- gen an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichs- untersuchung nicht genügt. a) Stützt das Tatgericht seine Überzeugung auf indizielle Beweisergeb- nisse, müssen die dafür maßgeblichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte in den Urteilsgründen so mitgeteilt werden, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797). Für die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargeneti- schen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es aus sachlich-rechtlichen Gründen in Fällen, in denen sich die Untersuchung auf eindeutige Einzelspuren ohne Besonderheiten in der forensischen Fragestellung bezieht, regelmäßig genügt, wenn das Gutachtenergebnis in Form der biostatis- tischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 46/21 Rn. 9; Beschluss vom 20. Novem- ber 2019 ‒ 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428; Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189). Gleiches gilt für Misch-Spuren mit eindeutiger Hauptkom- ponente (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 ‒ 4 StR 46/21 Rn. 10; Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20 Rn. 4 und 6 StR 183/20 Rn. 2). Eine Mitteilung des erzielten Ergebnisses in verbalisierter Form genügt jedoch nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191; vom 29. November 2018 ‒ 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 8. Oktober 2019 ‒ 2 StR 341/19; vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20 Rn. 6). 2 3 - 4 - b) Gemessen hieran halten die tatgerichtlichen Beweiserwägungen recht- licher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auf DNA-Spuren an einer im Bade- zimmer der (Tatort-) Wohnung aufgefundenen Sporthose mit Blutantragungen sowie auf „blutangetragene Socken“ gestützt und ausgeführt, dass am inneren Hosenbund und an den Taschen der Sporthose DNA-Spuren gesichert wurden, die „zweifelsfrei dem Angeklagten“ zuzuordnen seien; gleiches gelte für die Socken, an deren Innenbereich „DNA des Angeklagten“ festgestellt worden seien. Diese Wiedergabe des Ergebnisses des DNA-Vergleichsgutachtens ge- nügt den – geringen – sachlich-rechtlichen Darlegungsanforderungen nicht. Zwar entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch, dass es sich um Einzelspuren handelt. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Wie- dergabe des Ergebnisses des DNA-Vergleichsgutachtens in Form einer biosta- tistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form. c) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten auf eine Reihe weiterer Indizien gestützt. Der Spurenlage an Hose und Socken, an deren Außenseite sich Blut- antragungen des Tatopfers befanden, hat das Landgericht jedoch bei seiner Überzeugungsbildung maßgebliches Gewicht („stärkste Beweiswirkung“) beige- messen. Unter diesen Vorzeichen kann ein Beruhen des Urteils auf dem Darle- gungsmangel nicht ausgeschlossen werden. 4 5 - 5 - 2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost-Scheible Quentin Bartel RiBGH Rommel ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Maatsch Vorinstanz: Landgericht Frankenthal, 08.04.2021 ‒ 1 Ks 5320 Js 26180/20 6