Entscheidung
2 StR 406/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091121B2STR406
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091121B2STR406.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/20 vom 9. November 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: Die Darstellung des DNA-Gutachtens in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei eindeutigen Einzelspuren die Angabe der numerischen Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung der aufgefundenen DNA-Spur mit dem DNA-Profil des Angeklagten erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 mwN; Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19, juris). Der Senat kann aber angesichts der übrigen Beweislage - 3 - ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre (§ 337 Abs.1 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Darmstadt, LG, 27.04.2020 - 400 Js 20432/19 11 Ks