Entscheidung
2 StR 135/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091121B2STR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091121B2STR135.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 135/21 vom 9. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3 auf dessen Antrag – am 9. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 14. Dezember 2020, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) soweit der PKW des Angeklagten (Mercedes - Benz, FIN: WDD2120251A445156) eingezogen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Darüberhinaus hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen 1 - 3 - eingelegte, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesan- walts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Die Einziehung des für eine Fahrt zu der gescheiterten Übergabe von Betäubungsmitteln genutzten Fahrzeugs hat das Landgericht – im Ansatz zutref- fend – auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Diese Entscheidung lag im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts. Allein der Hinweis auf § 74 StGB als Rechtsgrund- lage lässt jedoch nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst war und sein Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ge- mäß § 74f StGB ausgeübt hat. 2. Im Übrigen hat eine Maßnahme nach § 74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 25 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichts- punkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen ange- messen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 26). Dem Urteil ist der Wert des PKW nicht zu ent- nehmen, so dass dem Senat eine entsprechende Prüfung nicht möglich ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug – eine Mercedes - Benz 2 3 4 - 4 - E-Klasse – einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Be- achtung der dargelegten Grundsätze zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 14.12.2020 - 300 Js 5187/17 - 12 KLs