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Entscheidung

IX ZB 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:031121BIXZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:031121BIXZB8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/21 vom 3. November 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Harms als Einzelrichter am 3. November 2021 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers vom 27. Juli 2021 gegen den An- satz der Gerichtskosten vom 18. Mai 2021 (Kostenrechnung vom 16. Juni 2021, Kassenzeichen 780021125084) wird zurückgewie- sen. Gründe: I. 1. Mit seiner Erinnerung vom 27. Juli 2021 beantragt der Beklagte, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen. 2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist ge- mäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuwei- chen, besteht nicht. 1 2 - 3 - II. 1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). 2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend. a) Mit der Verwerfung der beiden unzulässigen Rechtsbeschwerden des Erinnerungsführers gegen die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. Februar 2020 und gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Novem- ber 2020 durch den Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2021 sind die Festgebüh- ren gemäß Nr. 1823 und Nr. 1826 KV GKG von in der Summe 330 € entstanden. Der Erinnerungsführer schuldet die entstandenen Gebühren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. b) Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Denn die Unkenntnis des Erinnerungsführers über die jeweils tatsächlich nicht erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht unverschuldet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. August 2021 über seine Gegenvorstellung ge- gen den vorangegangenen Beschluss vom 18. Mai 2021 ausgeführt, dass er als Rechtsanwalt ohne weiteres hätte erkennen können, dass weder der im Be- schluss des Oberlandesgerichts vom 16. November 2020 enthaltene rechtliche Hinweis noch die Mitteilung des Landgerichts vom 20. Januar 2021 über die Wei- terleitung der Akten an den Bundesgerichtshof eine Zulassungsentscheidung enthielt. Allein aus der Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof habe der Erinnerungsführer auch nicht schließen können, sein Rechtsmittel sei in zulässi- ger Weise eingelegt worden. Dieser Begründung schließt sich der Unterzeichner 3 4 5 6 - 4 - an und macht sie sich zu eigen. Es trifft nicht zu, dass Land- und Oberlandesge- richt die Kostenbelastung des Erinnerungsführers verursacht hätten. 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Harms Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - 3 S 191/18 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.11.2020 - 9 W 43/20 - 7