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Entscheidung

6 StR 448/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR448.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 448/21 vom 3. November 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Mai 2021 werden mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass a) zum Ausgleich für die Geldauflage, die der Angeklagte A. in Erfüllung der aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 21. August 2018 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, drei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind, b) jeweils ein Monat Freiheitsstrafe von den gegen die Angeklag- ten D. und A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als Ent- schädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Der Senat holt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht versäumte Anrechnungsentscheidung betreffend die vom Angeklagten A. auf- grund eines Bewährungsbeschlusses erbrachte Geldauflage dem Antrag des 1 2 - 3 - Generalbundesanwalts folgend nach. Er legt dabei in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts (UA S. 96) einen für den Ange- klagten denkbar günstigen Maßstab zugrunde. 2. Das Landgericht hat hinsichtlich aller Angeklagten festgestellt, dass rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen vorliegen. Ohne dies zu begrün- den, hat es jedoch lediglich dem Angeklagten B. eine Kompensation von ei- nem Monat Freiheitsstrafe gewährt. Um jegliche Benachteiligung der Angeklag- ten D. und A. auszuschließen und um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, setzt der Senat auch hinsichtlich dieser Angeklagten fest, dass jeweils ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt. Eine Erstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten De. war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 4 StR 364/08, NJW 2009, 307, 308). Der Senat merkt ergänzend an, dass das angefochtene Urteil der Ver- pflichtung zur Bestimmung des Ausmaßes der rechtsstaatswidrigen Verfahrens- verzögerung mangels hinreichender Mitteilung des Verfahrensablaufs zwar nicht genügt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1504 mwN). Angesichts des umfangreichen Verfahrensstoffs bei vier allenfalls teilgeständigen Angeklagten ist jedoch die Anrechnung von einem Mo- nat Freiheitsstrafe wegen Verzögerungen „bei der Polizei“ ausreichend bemes- sen, zumal das gerichtliche Verfahren sehr zügig geführt worden ist (Anklageein- gang: 28. Oktober 2020, Eröffnungsbeschluss: 26. Januar 2021, Hauptverhand- lung vom 25. März bis 10. Mai 2021). 3. Die Einziehungsentscheidungen können bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass bei einer der Bandentaten 16 Gramm aus der Verkaufsmenge von 600 Gramm herauszurechnen gewesen 3 4 5 - 4 - wären. Jedoch hat es die Einziehungsbeträge aufgrund von Additionsfehlern zu niedrig bemessen, womit sich der Fehler letztlich nicht zum Nachteil der Ange- klagten auswirkt. 4. Betreffend die Tat 19 sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Ge- neralbundesanwalt hinsichtlich der Feststellung zum Einkauf des Marihuanas „Anfang September 2018“ keinen Anlass zur Beanstandung. Namentlich erfolg- ten entgegen dem Vortrag der Revision die im vorliegenden Zusammenhang al- lein maßgeblichen Ankäufe der Betäubungsmittel nach den Feststellungen auch bei den Taten 16 bis 18 jeweils Anfang der Monate Juni bis August 2018. Zudem ist festgestellt, dass die Betäubungsmittel aus der vorangegangenen Lieferung (Tat 18) bis zum 30. August 2018 verkauft wurden (UA S. 30). Ob der Angeklagte A. bei anderweitiger Betrachtung im Rahmen der Strafzumessung benachtei- ligt wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben. 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen der Ange- klagten D. und A. ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesam- ten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 10.05.2021 - 31 KLs 6362 Js 72843/17 (17/20) 6 7