Entscheidung
1 StR 370/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:031121B1STR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:031121B1STR370.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 370/21 vom 3. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge- gen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2021 und seine Revision gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt hat zum Wiedereinsetzungsantrag zutref- fend ausgeführt: ʺDer Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsbe- gründungsfrist ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13). Maßgebend für den Beginn der Wochenfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäu- mung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat; das gilt auch dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Hilfsper- sonen geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH NStZ 2021, 245 (246)). 1 - 3 - Hier ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 23. August 2021 nichts über den Kenntnisstand des Angeklagten. Es ist schon nicht klar, auf welcher Grundlage dieser sich vorgestellt haben sollte, die Revision sei bereits rechtzeitig begründet worden oder werde dies noch, erst recht nicht, wann diese Vorstellung weggefallen sein soll. Dass der Wiederein- setzungsantrag rechtzeitig gestellt wurde, versteht sich auch nicht von selbst. Die Mitteilung des Gerichts vom 2. August 2021, dass eine Revisi- onsbegründung innerhalb der Frist nicht eingegangen sei und dass das Gericht daher erwäge, die Revision als unzulässig zu verwerfen, wurde dem Verteidiger bereits am 3. August 2021 elektronisch übermittelt (SA IX 38). Ob und wann der Angeklagte in dem immerhin nicht unerheblichen Zeitraum zwischen dem 3. August 2021 und der Stellung des Wiederein- setzungsantrags am 23. August 2021 kontaktiert wurde, wird nicht mitge- teilt.ʺ 2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Revision des Angeklag- ten wegen der Versäumung der Frist zur Begründung als unzulässig zu verwer- fen ist. Das Urteil ist dem Verteidiger am 22. Juni 2021 zugestellt worden; die Revisionsbegründung ist indes erst am 23. August 2021 bei Gericht eingegan- gen. 3. Die vorsorgliche Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 24.03.2021 - 15 KLs 29/20 950 Js 25231/18 2 3