Entscheidung
2 StR 423/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR423
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR423.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 423/21 vom 26. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 20. April 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2 und II.3 der Urteils- gründe freigesprochen worden ist, sowie b) im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen und zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord- net. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Schuld- und Strafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe halten rechtli- cher Nachprüfung stand. 2. Hingegen begegnet die Anordnung der Unterbringung in einem psychi- atrischen Krankenhaus durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzu- bringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tra- gen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14, NStZ- RR 2014, 243, 244). b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen eines die Unterbringung rechtfertigenden Defektzustands beim Angeklagten nicht gerecht. Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar dar- gelegt, dass und in welchem Umfang die beim Angeklagten festgestellte bipolare affektive Störung zu einer Einschränkung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt hat. 2 3 4 5 - 4 - (1) Das Landgericht ist sachverständig beraten und unter näherer Darle- gung der Krankengeschichte des Angeklagten zu der Feststellung gelangt, bei ihm liege eine bipolare effektive Störung vor, die sich überwiegend in ihrer mani- schen und seltener in ihrer depressiven Auslenkung zeige. Zudem liege eine dis- soziale Persönlichkeitsstörung vor; hinzu komme ein seit Jahren bestehender Al- kohol- und Drogenmissbrauch. Die bipolare Störung, bei der die Einsichtsfähig- keit betroffen sei, führe nicht zu einer durchgängigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Während der Höhepunkte einer manischen Phase, in der der Angeklagte in Hochstimmung sei, seine Möglichkeiten überschätze und sich ge- sund, stark und wohl fühle, sei aber die Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Bei der Tat II.2 der Urteilsgründe sei der Angeklagte unfähig gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen, so dass seine Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Der raptusartig ohne erkennbaren Anlass erfolgte aggressive Angriff des Angeklag- ten zu Lasten eines Menschen, zu dem er in keinerlei Beziehung gestanden habe, sei auch auf die Grunderkrankung des Angeklagten zurückzuführen. Hin- sichtlich der Tat II.3 der Urteilsgründe habe sich der Angeklagte in einer hypoma- nischen Phase seiner bipolaren Erkrankung befunden. Aufgrund seiner krankhaf- ten seelischen Störung sei er nicht mehr in der Lage gewesen, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen. Außerhalb einer manischen Phase sei der Angeklagte nicht locker gestimmt und „mache unbekannte Personen nicht an“. Er sei aber völlig distanzlos gewesen, was für eine manische Stimmung spreche. (2) Diese Ausführungen der Strafkammer belegen zwar, dass der Ange- klagte an einer bipolaren Störung leidet und damit bei ihm eine krankhafte seeli- sche Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt. Ihnen lässt sich aber nicht nachvollziehbar entnehmen, warum diese Erkrankung zu den festgestellten Tat- zeiten zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben soll. Bei bipolaren Störungen besteht eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregra- 6 7 - 5 - den, weshalb die Diagnose der Erkrankung allein für die Frage der Schuldfähig- keit nicht ausreichend aussagekräftig ist. In manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (BGH, NStZ-RR 2005, 75; 2016, 135; StV 2019, 237). Der Tatrichter muss sich deshalb – in Kenntnis, dass sowohl Ein- sichts- wie auch Steuerungsfähigkeit betroffen sein kann – mit der Frage ausei- nandersetzen, in welcher Weise sich die Erkrankung im konkreten Tatzeitpunkt auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Der bloße Hin- weis des Landgerichts, die Einsichtsfähigkeit sei beim Angeklagten aufgehoben gewesen, lässt schon nicht erkennen, dass es sich bewusst war, dass angesichts der Bandbreite der Erkrankung auch eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähig- keit in Betracht kommen kann. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Begründung dafür, warum bei den Taten zu II.2 und 3 der Urteilsgründe (nur) die Einsichtsfähigkeit betroffen und diese zudem aufgehoben gewesen sein soll. Dies erklärt sich auch nicht aus der Art der abgeurteilten Taten. Weder bei der gefährlichen Körperver- letzung noch bei der sexuellen Belästigung lässt sich ohne Weiteres annehmen, der Angeklagte habe das Unrecht seiner Tat nicht (mehr) eingesehen. Dass sich der Angeklagte etwa im Fall II.2 der Urteilsgründe „mit schnellen Schritten“ dem Fahrer eines Lieferwagens näherte, der mit Hupen und einem Lichtwarnsignal eine Personengruppe (einschließlich des Angeklagten) dazu bewegt hatte, den Weg frei zu machen, diesen auf Türkisch beschimpfte und schließlich mit geziel- ten Faustschlägen auf Gesicht und Körper schlug, belegt keinen „anlasslosen aggressiven Angriff“ des Angeklagten, bei dem es dem Angeklagten erkennbar gerade an der Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Ob im Übrigen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der zudem insbesondere bei der Tat II.2 der Urteilsgründe un- ter erheblichem Alkoholeinfluss stand, erheblich vermindert oder ausgeschlossen 8 - 6 - war, lässt sich den Urteilsgründen, die sich – wie dargelegt – zur Frage der Steu- erungsfähigkeit nicht verhalten, nicht entnehmen. Die Sache bedarf daher unter Einschaltung eines anderen Sachverständi- gen neuer Verhandlung und Entscheidung, auch – worauf der Senat vorsorglich hinweist – im Hinblick auf die weiteren (nicht angeklagten) Vorfälle, die das Land- gericht bei seiner Prognoseentscheidung berücksichtigt hat. Mit Blick auf die Vor- schrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten mit aufzuheben (vgl. nur BGH StV 2017, 578). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 20.04.2021 - 5/16 KLs 3630 Js 245346/20 (26/20) 9