Entscheidung
2 ARs 335/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:261021B2ARS335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:261021B2ARS335.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 335/21 2 AR 232/21 vom 26. Oktober 2021 in der Strafvollzugssache gegen Az.: 55 StVK 517/21 (662 Js 591/15 V StA Bonn) LG Bonn 55 StVK 518/21 (662 Js 591/15 V StA Bonn) LG Bonn 21 StVK 1189/21 LG Wuppertal hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteitlen am 26. Oktober 2021 beschlossen: Für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe ist das Landgericht Wuppertal – Strafvollstreckungskammer – zuständig. Gründe: Die Vorlage betrifft die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB, §§ 14, 454, 462a StPO). I. Der Verurteilte befindet sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17. August 2017 so- wie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28. Dezember 2017 in Strafhaft. Der Zwei-Drittel- Termin ist auf den 17. Oktober 2021 notiert, das Strafende auf den 17. Dezember 2021. 1 2 - 3 - Der Verurteilte wurde am 18. Juni 2021 festgenommen und zunächst der Justizvollzugsanstalt Rheinbach zugeführt. Am 6. Juli 2021 wurde er in die Zu- gangsabteilung der Justizvollzugsanstalt Euskirchen verlegt. Infolge der Hoch- wasserkatastrophe vom 14./15. Juli 2021, bei der die Justizvollzugsanstalt Eus- kirchen schwer beschädigt wurde, wurde der Verurteilte am 16. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt Remscheid verlegt. Mit Stellungnahme vom 7. September 2021 befürwortete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen die bedingte Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 22. September 2021 legte die Staatsanwaltschaft Bonn die Sache mit der Erklärung, der bedingten Aussetzung nicht zu widersprechen, der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zur Entscheidung vor. Unter Hinweis auf die Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Remscheid und einen dadurch begründeten Zuständig- keitswechsel übersandte diese den Vorgang an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, die die Übernahme des Verfahrens ablehnte. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Bundes- gerichtshof zwecks Bestimmung des örtlichen zuständigen Gerichts vor. II. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung sind gegeben. Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. Hier streiten die in verschiedenen Oberlandes- 3 4 - 4 - gerichtsbezirken liegenden Landgerichte Wuppertal und Bonn um die Zuständig- keit, so dass der Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht zur Ent- scheidung berufen ist. 2. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Wuppertal. Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die unter anderem nach § 454 StPO zu treffende Entscheidung diejenige Strafvoll- streckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, auf- genommen ist (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). a) „Aufgenommen“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verur- teilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend – wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung – aufhält (BGH, Be- schlüsse vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. No- vember 2014 – 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 – 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15). Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstauf- nahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung ent- scheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653). 5 6 7 - 5 - Gemessen daran hat die am 16. Juli 2021 infolge der Hochwasserkata- strophe erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Euskir- chen über die Justizvollzugsanstalt Siegburg und sodann am 27. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt Remscheid die dortige Aufnahme des Verurteilten begrün- det. Dass der Verurteilte hier nicht nur vorübergehend inhaftiert ist, folgt bereits aus der Dauer des Aufenthalts von mehr als zwei Monaten. Hinzukommt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Rückverlegung geplant oder eine zeitliche Befristung für den Aufenthalt des Verurteilten vorgegeben war. Auch der Grund der Verlegung – die Hochwasserkatastrophe und die hierdurch verur- sachte schwere Beschädigung der Justizvollzugsanstalt Euskirchen – legt nahe, dass der Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Remscheid ge- rade nicht von vorübergehender Dauer war. Ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen hat das Unwetterereignis die Justiz- vollzugsanstalt stark getroffen; danach ist unklar, wann und in welchem Umfang sie wieder aufnahmefähig sein wird. b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal war auch mit der Nachtragsentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB betreffend den Verur- teilten im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst. aa) Dass die Staatsanwaltschaft Bonn die Akten zunächst der Strafvoll- streckungskammer beim Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt hat, steht dem nicht entgegen. „Befasst“ wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, un- abhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zu- ständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 17 mwN). Im Hinblick auf die von Amts wegen zu treffende Entschei- dung gemäß § 57 Abs. 1 StGB des seit 27. Juli 2021 in der Justizvollzugsanstalt Remscheid befindlichen Verurteilten musste die Strafvollstreckungskammer 8 9 10 - 6 - beim Landgericht Wuppertal mit dem Herannahen des Zwei-Drittel-Termins tätig werden und war somit „befasst“ (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 18 mwN). bb) Eine „Befassung“ der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn in dem Sinne, dass bereits unabhängig von der Vorlage der Staatsanwalt- schaft zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung über die Reststrafenaus- setzung erforderlich wurde, ist nicht anzunehmen. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Ak- ten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorgelegt hat, der Zeit- punkt der Vorlage im Rahmen des § 36 Abs. 2 StVollStrO noch vertretbar ist und die Verlegung des Verurteilten bereits drei Monate vor dem notierten Zwei-Drittel- Termin erfolgt ist, kann von einem „Befasstsein“ der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, nicht ausgegangen werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 ARs 377/13; OLG Jena, Beschluss vom 17. September 2014 – (S) AR 69/14, NStZ-RR 2015, 11 - 7 - 290 (Ls); OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 3 Sbd I 10/14, NStZ- RR 2014, 388; KK-StPO/Appl, § 462a Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 11a). Franke Krehl Grube Schmidt Lutz