Entscheidung
III ZB 64/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:211021BIIIZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:211021BIIIZB64.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 64/21 vom 21. Oktober 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivil- senat - vom 26. Mai 2021 - 1 W 712/21 - wird abgelehnt. Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amts- haftungsklage. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die - nicht einschlägige - Vorschrift des § 573 ZPO eingelegte Erinnerung hat das Berufungsgericht als sofortige Be- schwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567, 569 ZPO ausgelegt und zurück- gewiesen, ebenso den daraufhin vom Antragsteller gestellten "Berichtigungsan- trag". Dagegen wendet sich der Antragsteller nunmehr mit seiner beim Bundes- gerichtshof eingelegten und ebenfalls als Erinnerung bezeichneten Eingabe vom 9. August 2021. 1 2 - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht erfolgversprechend (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat legt die Eingabe als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechts- beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts aus. Es handelt sich um das einzige in Betracht zu ziehende Rechtsmittel. Der An- tragsteller irrt, wenn er meint, er könne den Beschluss des Oberlandesgerichts mit dem für die vorliegende Konstellation nicht vorgesehen Rechtsbehelf der Er- innerung angreifen oder dessen "Berichtigung" gemäß § 319 ZPO, mit der ledig- lich offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreibfehler und ähnliches korrigiert wer- den können, beantragen. Eine Rechtsbeschwerde wäre jedoch unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 30.04.2021 - 11 O 1232/21 Ent - OLG München, Entscheidung vom 29.06.2021 - 1 W 712/21 - 3 4 5