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Leitsatz

IV ZR 236/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:201021UIVZR236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:201021UIVZR236.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 236/20 Verkündet am: 20. Oktober 2021 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen des Versicherers (VGB 2008) Teil A § 3 Nr. 3 Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undich- ten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen (Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008). BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 236/20 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2021 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlan- desgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 27. August 2020 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg - 1. Zivilkammer - vom 4. De- zember 2019 wird zurückgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.763,58 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf Versicherungsleis- tungen wegen eines Wasserschadens in Anspruch. Er unterhält als Miteigentümer eines Wohngebäudes mit den weite- ren Miteigentümern bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, 1 2 - 3 - der Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: VGB 2008) zugrunde liegen. In Teil A VGB 2008 heißt es: "§ 3 Leitungswasser 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Ge- bäuden eintretende … b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Arma- turen … 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden … 3. Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrich- tungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtun- gen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wär- mepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aqua- rien ausgetreten sein. …" In dem versicherten Gebäude kam es aufgrund der Undichtigkeit ei- ner Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung zu einem Wasserscha- den. Die weiteren Miteigentümer traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil antrags- gemäß zur Zahlung von 17.575,70 € verurteilt. Auf den Einspruch der Be- klagten hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewie- sen. Mit seiner dagegen erhobenen Berufung hat der Kläger die Aufrecht- erhaltung des Versäumnisurteils beantragt, soweit die Beklagte zur Zah- lung von 9.763,58 € verurteilt worden ist. Die Berufung hat in Höhe von 4.635,60 € Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wie- derherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Klä- ger verfolgt mit der Anschlussrevision seine Berufungsanträge weiter, so- weit ihnen das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat. Entscheidungsgründe: A. Revision der Beklagten Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit vorliegend relevant - ausgeführt, mit dem Wasseraustritt durch die undichte Silikonfuge in der Duschkabine liege ein versichertes Ereignis gemäß Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vor. Dies setze nicht voraus, dass das Wasser aus dem Rohrsystem selbst oder einer direkt mit diesem verbun- denen Einrichtung ausgetreten sei. Der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus dem gesamten stationären Wasserkreislauf im versi- cherten Gebäude mit Zu- und Abläufen werde vom Umfang der Versiche- rung erfasst. Der Begriff der sonstigen Einrichtung sei erkennbar abstrakt und weit gefasst. Er erstrecke den versicherten bestimmungswidrigen 4 5 6 7 - 5 - Wasseraustritt auf alle Gegenstände, die mit dem Rohrsystem (fest) ver- bunden seien, solange sie dem Führen von Wasser dienten. Eine Dusch- wanne sei über den Ablauf in diesem Sinne mit dem Rohrsystem fest ver- bunden. Darüber hinaus werde man aber auch alle sonstigen Bestandteile der Dusche, die den Austritt des Wassers während des Betriebs verhin- derten, als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen haben, ganz gleich, ob sie den Ein- oder Ausstieg ermöglichten oder - wie hier die Fuge der Duschwanne - den Anschluss zum Gebäude herstellten. Erfasst werde ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus dem sich im Gebäude befindlichen Wasserkreislauf. Das in eine Duschwanne (wie auch in ein Waschbecken oder eine Badewanne) eingeleitete Wasser befinde sich noch in diesem Kreislauf, wenn es durch den Ablauf abfließe, und werde durch die Duschwanne sowie die anderen begrenzenden Einrichtungen wie Wände und insbesondere Fugen am Verlassen gehindert. II. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht diese zugelassen hat, ohne im Tenor nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landes- gericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Diese Entscheidung kann auch in den Gründen enthalten sein (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 42. Aufl. § 7 EGZPO Rn. 4). Sie ergibt sich im Streitfall hinreichend deutlich daraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung damit begründet hat, der Bun- desgerichtshof habe noch nicht über die Frage des versicherten Ereignis- ses gemäß Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 entschieden. Damit ist der Bundes- gerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zu- ständig. 8 - 6 - III. Die Revision ist auch begründet. Die Beklagte hat nicht für Schä- den aufgrund der undichten Fuge einzustehen. Das ergibt die Auslegung von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008. 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versi- cherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 4. November 2020 - IV ZR 19/19, VersR 2021, 21 Rn. 8; st. Rspr.). 2. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, wenn Wasser durch eine undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand gelangt, wird ein Versiche- rungsnehmer Teil A § 3 VGB 2008 mit der Überschrift "Leitungswasser" finden, der unter Nr. 1 und 2 Näheres zu "Bruchschäden" und unter Nr. 3 zu "Nässeschäden" bestimmt. Da der Versicherungsnehmer eine undichte Fuge nicht als Bruchschaden einordnet, wird er seine Aufmerksamkeit auf Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 richten. b) Nach Teil A § 3 Nr. 3 Satz 1 VGB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig aus- tretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Gemäß Satz 2 der Klausel muss das Leitungswasser aus Roh- ren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen 9 10 11 12 - 7 - Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrich- tungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warm- wasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarhei- zungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Ein Versicherungsnehmer wird sich an diesem Wortlaut orientieren und feststellen, dass bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder da- mit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. In Betracht wird er dagegen die Alternative ziehen, dass Wasser aus "den mit diesem Rohrsystem ver- bundenen sonstigen Einrichtungen" ausgetreten ist, zumal er die im An- schluss hieran aufgeführten weiteren Alternativen für nicht einschlägig halten wird. c) Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, ob im Fall einer un- dichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus "den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrich- tungen" ausgetreten ist. Er wird annehmen, dass eine Einrichtung eine (technische) Vorrichtung oder Anlage ist (vgl. Duden, Das große Wörter- buch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 3 Stichwort Einrichtung), wobei er dem Wortlaut von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 entnehmen wird, dass die Vorrichtung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss. Diese Voraussetzung wird er hinsicht- lich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf- weist, verneinen (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - OLG Düs- seldorf, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 4 U 24/13, juris Rn. 3; LG München I NJOZ 2018, 231 Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12, juris Rn. 13; AG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16; Rixecker, ZfSch 2017, 223). 13 - 8 - d) Anhaltspunkte dafür, die Duschwanne, die Fugen, die angrenzen- den Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Ein- richtung anzusehen, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwas- serleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, wird der Versicherungs- nehmer der Klausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht entnehmen können (ebenso i. Erg. - zu unter- schiedlichen Klauselfassungen - LG München I NJOZ 2018, 231 Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Januar 2013 - 1 O 130/12, juris Rn. 13; AG Aachen, Urteil vom 10. Juli 2013 - 109 C 19/13, juris Rn. 16; Rixecker, ZfSch 2017, 223). Eine Einbeziehung der Dusche als Sachgesamtheit, wie sie von der Gegenauffassung mit Blick auf das Interesse des Versiche- rungsnehmers angenommen wird (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfas- sungen - OLG Schleswig r+s 2015, 449 Rn. 25; Hoenicke in Veith/Gräfe/ Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 4 Rn. 94; Martin, Sachversi- cherungsrecht 3. Aufl. E I Rn. 36; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl. VGB 2016 - Wert 1914 GNP A 4 Rn. 8; differenzierend Günther, r+s 2018, 63, 64; vgl. zu Durchgängen in einer gefliesten Wand OLG Naumburg r+s 2019, 203 Rn. 16 f.; OLG Frankfurt VersR 2010, 1641 [juris Rn. 14 f.]), wird der Ver- sicherungsnehmer für ausgeschlossen halten, weil er im Klauselwortlaut keinen Hinweis auf eine funktionale Betrachtung findet, nach welcher sämtliche dem Zweck der Dusche dienenden, den Luftraum über der Duschwanne umgrenzenden Bauteile einzubeziehen wären. Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 erwähnt in keiner Alternative eine funktionale, auf einen Raum bezogene Sachgesamtheit; vielmehr stellt die Klausel auf konkrete Gegenstände ab. Das Wort "sonstigen" vor dem Begriff "Einrich- tungen" verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass diese Einrichtungen eine mit den zuvor genannten Rohren und Schläuchen vergleichbare Qua- lität haben, also gleichfalls abgrenzbare Einzelgegenstände sein müssen. Er wird annehmen, dass die Einrichtungen eine physische Verbindung mit 14 - 9 - dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare, über andere Be- standteile einer Funktionseinheit vermittelte Verbindungen nicht genügen. Soweit die Revisionserwiderung auf Teil A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2008 hinweist, wonach als "Installationen", deren Bruchschäden zu ent- schädigen sind, "Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts" ge- nannt werden, gilt nichts Anderes. Jener Klausel, die sich nicht zu Nässe- schäden verhält und andere Begriffe als der hier in Rede stehende Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 verwendet, lässt sich nichts für die Einbezie- hung einer Dusche als Sachgesamtheit hinsichtlich der Abdeckung von Nässeschäden entnehmen. Die Erkenntnis, dass Duschen in ganz unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt werden, wird den Versicherungsnehmer in dem Verständnis bestärken, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt, welche etwa bei niveaugleichen und barriere- frei ausgeführten, gegebenenfalls seitlich offenen Duschen ohne Dusch- wanne im Einzelfall kaum räumlich begrenzt werden könnte und bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen den gesamten Raum umfassen müsste. Kaum abgrenzbare Teile eines Raumes oder so- gar ganze Räume wird der Versicherungsnehmer nicht als mit dem Rohr- system verbundene sonstige Einrichtungen im Sinne von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 ansehen (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2019, 353 [juris Rn. 47]; OLG München r+s 2017, 527 Rn. 1), weshalb er das von der Ge- genauffassung herangezogene funktionale Kriterium, das bei jeder Du- sche unabhängig von ihrer baulichen Ausführung bejaht werden müsste, als untauglich ansehen würde. e) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr 15 16 17 - 10 - keine Einschränkungen ergeben - lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076 Rn. 13 m.w.N.). In dieser Erwartung sieht er sich durch sein Verständnis von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 nicht getäuscht. Vielmehr wird er den Zweck dieser Klausel und ihren Sinnzusammenhang mit dem voranstehenden Satz dahingehend verstehen, das dort gewährte Leistungsversprechen für Schäden durch austretendes Leitungswasser insofern zu konkretisieren, als dieses nur für Leitungswasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen gilt. 3. Die Beklagte ist demnach leistungsfrei, weil Wasser nicht aus ei- ner in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 genannten Quelle ausgetreten ist. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ebenso wenig an wie auf die von dem Berufungsgericht und den Parteien erörterten weiteren Fragen. Die ange- fochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Soweit das Berufungsgericht ein Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, sind im Revisionsverfahren zu Recht keine Einwände erhoben worden. 18 - 11 - B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision ist zurückzuweisen. Steht dem Kläger kein Deckungsanspruch zu, kommt es auf die von der Anschlussrevision ange- griffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe nicht an. Mayen Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.12.2019 - 15 O 324/18 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.08.2020 - 1 U 14/20 - 19 20