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Entscheidung

1 StR 270/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:201021B1STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:201021B1STR270.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 270/21 vom 20. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kaiserslautern vom 15. April 2021 im Strafausspruch auf- gehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterzie- hung in 96 (tateinheitlich begangenen) Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen des Landgerichts pachtete der Angeklagte unter dem Namen seines Einzelunternehmens auf Veranlassung des im Schmieröl- handel erfahrenen H. ein Grundstück mit mehreren Lagerhallen an, das der Abwicklung des Mineralölhandels unter dem Namen des Einzelun- ternehmens dienen sollte. In Gegenwart und auf Initiative von H. schloss der Angeklagte für sein Einzelunternehmen mit der in P. (Pl) ansäs- sigen Firma D. M. (nachfolgend: D. ) einen Rahmenver- trag über die Lieferung von Schmieröl ab; nach dem Willen aller Beteiligter sollte jedoch H. der tatsächliche Vertragspartner sein. Sodann fertigte H. ab März 2018 Bestellungen von Schmieröl bei D. , die der Angeklagte unterzeichnete. D. bezog von Firmen in B. und in S. sortenreinen Dieselkraftstoff und hob durch Zusatz einer Chemikalie dessen Verseifungszahl so an, dass eine energiesteuerrechtliche Einordnung als Kraftstoff nicht mehr geboten war, dessen Eignung zum Einsatz als Kraftstoff je- doch unberührt blieb. Das Erzeugnis war nun energiesteuerrechtlich als Schmieröl einzuordnen, obwohl es zum Einsatz als Schmieröl nicht geeignet war. Von März 2018 bis Dezember 2018 brachte D. dieses in Rech- nungen und Frachtbriefen als Schmieröl deklarierte Erzeugnis zu dem Firmenge- lände des Angeklagten. Je Lieferung erhielt der Angeklagte von H. 200 bis 250 Euro. H. nahm das gelieferte Erzeugnis jeweils auf dem Firmengelände des Angeklagten in Empfang und gab es unmittelbar danach als Kraftstoff an unbekannte Abnehmer ab, mit denen er jeweils Abgabeverträge abschloss. Die Abgabe dieser Energieerzeugnisse als Kraftstoff im deutschen 2 3 4 - 4 - Steuergebiet zeigte H. entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 Satz 3 EnergieStG dem zuständigen Hauptzollamt nicht an und verkürzte dadurch in 95 Fällen Energiesteuer im Umfang von insgesamt 2.679.449,53 Euro. Um die Ver- kürzung dieser Abgaben zu verschleiern und zudem H. die Hin- terziehung von Umsatzsteuer zu ermöglichen, fertigte der Angeklagte zum Schein Rechnungen und Frachtbriefe über die Weiterveräußerung und Lieferung an nicht existente bulgarische, lettische und slowakische Firmen. H. gab für das Kalenderjahr 2018 keine Umsatzsteuerjah- reserklärung ab. Obwohl er wusste, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe von D. Teil eines auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten Systems waren, unterließ er es, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG der Umsatz- steuer unterliegenden innergemeinschaftlichen Erwerbe zu erklären und ver- kürzte dadurch Umsatzsteuer in Höhe von 658.704,45 Euro. Zudem erklärte er auch die infolge der anschließenden Lieferung an unbekannte Abnehmer im In- land (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) oder in anderen Mitgliedstaaten der EU entstandene Umsatzsteuer nicht. Dadurch hinterzog er Umsatzsteuer in Höhe von weiteren 559.166,34 Euro, insgesamt somit von 1.217.870,79 Euro. Für den Fall, dass es sich bei den Ausgangumsätzen um innergemeinschaftliche Lieferungen gehan- delt haben sollte, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese wegen Einbindung in eine Hinterziehungskette jedenfalls nicht gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerbefreit waren. Der Angeklagte förderte die Taten des H. in vielfältiger Weise, etwa durch Führung der Buchhaltung, Anfertigung von Scheinrechnungen und durch Abwicklung des Zahlungsverkehrs, ohne dass die einzelnen Hilfeleis- tungen bestimmten Haupttaten zugeordnet werden konnten. Er handelte dabei im Wissen, dass das angebliche Schmieröl als zum Einsatz in Kraftfahrzeugen geeignetes und dafür bestimmtes Energieerzeugnis abgegeben wurde. 5 6 - 5 - II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher Über- prüfung nicht stand, weil das Landgericht von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen ist. 1. Allerdings hat das Landgericht den Umfang der Umsatzsteuerverkür- zung rechtsfehlerfrei bestimmt. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass H. wegen Einbindung in eine Hinterziehungskette nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zum Vor- steuerabzug im Hinblick auf die von ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG getätigten Eingangsumsätze berechtigt war und dass die Ausgangsumsätze, auch soweit die Energieerzeugnisse in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ver- bracht wurden, nicht gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerfrei waren (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-131/13 – Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 635/19, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Vorsteuerabzug, Versagung 2 Rn. 8 sowie Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 372a mwN). 2. Das Landgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der dem Fiskus letztlich entstandene Steuerschaden in seiner Bedeutung für die Strafzumessung nicht über die Höhe des hinterzogenen Umsatzsteuerbetrages aus steuerpflichtigem innergemeinschaftlichen Erwerb hinausging und nicht noch durch die aus steuerpflichtigen Weiterveräußerungen zu vereinnahmende und abzuführende Umsatzsteuer erhöht wurde. Insoweit gilt dasselbe wie beim unbe- rechtigten Vorsteuerabzug aus für diesen Zweck hergestellten Scheinrechnun- gen i.S.v. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 1 StR 209/14 Rn. 13). Die für die Strafzumessung relevante Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ist nicht etwa deshalb doppelt so 7 8 9 - 6 - hoch, weil sich die – bezogen auf einen steuerpflichtigen Eingangsumsatz – her- beigeführte Steuerverkürzung in einer den Ausgangsumsatz für dieselben Waren betreffende Steuerverkürzung fortsetzt (vgl. zur Strafzumessung bei Steuerhin- terziehung in Umsatzsteuerhinterziehungssystemen allgemein BGH, Beschluss vom 14. November 2019 – 1 StR 247/19, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumes- sung 32 Rn. 10). 3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne ihn eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Jäger Fischer RiBGH Prof. Dr. Bär ist er- krankt und deshalb an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Raum Leplow Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern, 15.04.2021 - 6053 Js 23470/20 2 KLs 10