Entscheidung
XI ZR 143/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:191021BXIZR143
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:191021BXIZR143.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 143/21 vom 19. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger nach Ablauf der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO Wieder- einsetzung für sein Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187/20, ZIP 2021, 1957 - Volkswagen Bank) Grundsatzbedeutung im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Pflichtangaben betreffend den geschuldeten Verzugszins, die Vorfällig- keitsentschädigung und das Ombudsmannverfahren, ist ihm Wiederein- setzung in die Beschwerdebegründungsfrist für diese nachgeschobenen Zulassungsgründe nicht zu gewähren. Der Kläger hätte die geltend ge- machte Diskrepanz zwischen Unionsrecht und Senatsrechtsprechung in- nerhalb der bis zum 16. September 2021 verlängerten Beschwerdebe- gründungsfrist vortragen können (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - XI ZR 423/19, juris mwN), und zwar unabhängig davon, ob ihm das Ur- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu diesem Zeitpunkt hätte bekannt sein müssen. Er hat daher die Beschwerdebegründungs- frist zur Geltendmachung dieser Zulassungsgründe unabhängig davon - 3 - nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO überhaupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzuschieben. Die Be- schwerde ist, soweit der Kläger die Zulassungsgründe nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, schon deshalb unzulässig (vgl. Senatsbeschluss aaO mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2020 - 27 O 6843/20 - OLG München, Entscheidung vom 25.02.2021 - 19 U 4973/20 -