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X ZR 106/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:191021UXZR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:191021UXZR106.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 106/19 Verkündet am: 19. Oktober 2021 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Die Berufungen gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeits- senats) des Bundespatentgerichts vom 26. Juni 2019 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 990 926 (Streitpatents), das am 7. Mai 2007 angemeldet worden ist und Steuerkanäle in Kommunikationsnetz- werken betrifft. Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezo- gen sind, und Patentanspruch 5, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lauten in der Verfahrenssprache: 1. A method for a network device of a LTE network system comprising: allocating control channels represented by nodes of a tree structure, wherein nodes of the tree structure at a highest level of the tree structure represent control channel elements, and wherein each control channel of the control channels comprises at least one of the control channel elements carrying in- formation for a respective identifier used to detect the control channel, characterized in that the allocation is performed by limiting allocation of highest level control chan- nels, the highest level control channels being represented by the nodes of the tree structure at the highest level of the tree structure, thereby allowing allo- cation of lower level control channels, the lower level control channels being represented by nodes of the tree structure at lower levels of the tree structure. 5. A method in a user device of a LTE network system comprising: searching for a control channel by decoding control channels represented by nodes of a tree structure, by using an identifier, wherein nodes of the tree structure at a highest level of the tree structure represent control channel ele- ments, and wherein each control channel of the control channels comprises at least one of the control channel elements carrying information for a respec- tive identifier used to detect the control channel, characterized in that the searching is limited for highest level control channels, the highest level control channels being represented by the nodes of the tree structure at the highest level of the tree structure, thereby allowing searching for lower level control channels, the lower level control channels being represented by nodes of the tree structure at lower levels of the tree structure. Die Patentansprüche 8 und 11, auf die jeweils zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützen Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. 5. Schließlich schützt Patentanspruch 14, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, ein Computerprogrammprodukt, 1 2 - 4 - das ein Programm für ein Verarbeitungsgerät umfasst, um die Verfahren nach den Verfahrensansprüchen auszuführen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in neun geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 6 verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich beide Parteien. Die Klägerin begehrt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fas- sung, hilfsweise mit den erstinstanzlichen Hilfsanträgen 1 und 2' (jetzt: Hilfsan- trag 2) sowie einem neuen Hilfsantrag 3. Weiter hilfsweise verteidigt sie aus Hilfs- antrag 1 die Patentansprüche 1 bis 4 und 8 bis 10 sowie Patentanspruch 14 in seiner Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 4. Schließlich tritt sie der Berufung der Klägerin entgegen. 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel beider Parteien sind zulässig, aber unbegründet. I. Das Streitpatent befasst sich damit, wie in LTE-Netzwerken Steuer- kanäle zugewiesen und gesucht werden. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents war für LTE-Netze zu er- warten, dass die Zuweisung (allocation) von Kanälen - anders als in 3G-Syste- men - in kurzen Zeitspannen von Teilrahmen (short periods of sub-frames) erfol- gen muss (Abs. 2). Alle Zuweisungen würden über gemeinsame Steuerkanäle (Shared Control Channels) signalisiert. Diese seien in den ersten Multi-Carrier- Symbolen eines Teilrahmens enthalten. Für die Datenübertragung zu einem End- gerät (Downlink) werde dieser Teil als public downlink control channel (PDCCH) bezeichnet (Abs. 3). Das Streitpatent geht davon aus, dass die Multi-Carrier-Symbole eine Viel- zahl von einzelnen Steuerkanälen für unterschiedliche Endgeräte enthalten und deshalb jedes Endgerät eine Vielzahl von in Betracht kommenden Kanälen (Kan- didaten) darauf überprüfen muss, welcher ihm zugewiesen ist. 2. Vor diesem Hintergrund befasst sich das Streitpatent mit dem tech- nischen Problem, die Komplexität der Zuweisung und Dekodierung von Steuer- kanälen zu reduzieren. 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent Verfahren und Vorrichtungen zur Zuweisung von Steuerkanälen und zur Suche nach solchen Kanälen (An- spruch 5) vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 5 6 7 8 9 10 - 6 - Anspruch 1 Anspruch 8 Anspruch 5 Anspruch 11 1.1 A method for a network device of a LTE network system comprising: 8.1 A network device in a LTE network system (20) comprising: 5.1 A method in a user de- vice of a LTE network system comprising: 11.1 A user device in a LTE network system (10) comprising: 1.2 allocating control chan- nels 8.2 an allocation unit (22) configured to allocate control channels 5.2 searching for a control channel 11.2 a decoding unit (12) con- figured to search for a control channel - 5.2.1a by decoding control channels 1.2.1b represented by nodes of a tree structure, - 5.2.2 by using an identifier, 1.3 wherein nodes of the tree structure at a highest level of the tree structure represent control channel elements, 1.4.1 and wherein each control channel of the control channels comprises at least one of the control channel elements 1.4.2 carrying information for a respective identifier used to detect the control channel, characterized in that 1.5 the allocation is per- formed by limiting alloca- tion of highest level con- trol channels, 8.5 the allocation unit (22) is configured to limit alloca- tion of highest level con- trol channels, 5.5 the searching is limited for highest level control channels, 11.5 the decoding unit (12) is configured to limit search- ing for highest level con- trol channels, 1.5.1 the highest level control channels being represented by the nodes of the tree structure at the highest level of the tree structure, 1.6 thereby allowing allocation of lower level control channels, 5.6 thereby allowing searching for lower level control channels, 1.6.1 the lower level control channels being represented by nodes of the tree structure at lower levels of the tree structure 11 - 7 - Anspruch 1 Anspruch 8 Anspruch 5 Anspruch 11 1.1 Verfahren für eine Netz- werkkomponente eines LTE-Netzwerksystems, umfassend: 8.1 Netzwerkkomponente in einem LTE-System, um- fassend: 5.1 Verfahren in einer Nut- zerkomponente eines LTE-Netzwerksystems, umfassend: 11.1 Nutzerkomponente in ei- nem LTE-System, umfas- send: 1.2 das Zuweisen von Steu- erkanälen, 8.2 eine Zuweisungseinheit (22), die dazu konfiguriert ist, Steuerkanäle zuzu- weisen, 5.2 die Suche nach Steuer- kanälen, 11.2 eine Dekodiereinheit (12), die dazu konfiguriert ist, Steuerkanäle zu suchen, - 5.2.1a durch Dekodieren von Steuerkanälen, 1.2.1b die durch Knoten einer Baumstruktur dargestellt werden, - 5.2.2 mit Hilfe eines Identifikators. 1.3 Die Knoten einer höchsten Ebene der Baumstruktur stellen Steuerkanalelemente dar 1.4.1 Jeder Steuerkanal umfasst mindestens ein Steuerkanalelement, 1.4.2 das Informationen für einen entsprechenden Identifikator trägt, der zum Detektieren des Steuerkanals verwendet wird. 1.5 Die Zuweisung von Steu- erkanälen der höchsten Ebene wird begrenzt. 8.5 Die Zuweisungseinheit (22) ist dazu konfiguriert, die Zuweisung von Steu- erkanälen der höchsten Ebene zu begrenzen. 5.5 Die Suche nach Steuer- kanälen der höchsten Ebene ist begrenzt, 11.5 Die Dekodiereinheit (12) ist dazu konfiguriert, die Suche nach Steuerkanä- len der höchsten Ebene zu begrenzen. 1.5.1 Diese Kanäle werden durch Knoten der Baumstruktur der höchsten Ebene dargestellt. 1.6 wodurch die Zuweisung von Steuerkanälen der niedrigeren Ebenen ermöglicht wird, 5.6 wodurch die Suche nach Steuerkanälen der niedrigeren Ebenen ermöglicht wird. 1.6.1 Diese Kanäle werden durch Knoten der Baumstruktur der niedrigeren Ebenen dargestellt. 12 - 8 - Wie dieser Gegenüberstellung zu entnehmen ist, enthalten die auf den Schutz einer Vorrichtung gerichteten Ansprüche 8 und 11 im Wesentlichen die- selben Merkmale wie die auf den Schutz eines entsprechenden Verfahrens ge- richteten Ansprüche 1 bzw. 5. Die Vorrichtungsansprüche sind deshalb gleich zu beurteilen wie die jeweils korrespondierenden Verfahrensansprüche. 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung: a) Das Verfahren nach Anspruch 1 findet in einer Netzwerkkompo- nente eines LTE-Netzwerks statt. Als Beispiel hierfür wird in der Beschreibung die für eine Funkzelle zuständige Basisstation (evolved Node B) angeführt (Abs. 8 und 33). b) Das Verfahren nach Anspruch 5 findet in einem Nutzerendgerät (user device) statt. Nach der Beschreibung kann es sich dabei um jedes Gerät handeln, durch das ein Nutzer Zugang zum Netzwerk hat. Es kann im Netzwerk als Client oder Server auftreten oder beide Funktionen vereinigen (Abs. 11). c) Der hauptsächliche Unterschied zwischen den beiden Verfahren besteht darin, dass die Netzwerkkomponente die Steuerkanäle zuweist und das Endgerät die Steuerkanäle sucht. Die Suche auf Seiten des Endgeräts erfolgt durch Dekodieren der Steuer- kanäle mit Hilfe eines Identifikators. Dieser bildet nach den Merkmalen 1.4.2 und 5.4.2 einen Bestandteil der Informationen im Steuerkanal. Als Beispiele für einen Identifikator sind in der Beschreibung eine MAC ID (Medium Access Control Identity, Abs. 14), ein CRC (Cyclic Redundancy Code, Abs. 18, 19 und 40) und ein empfängerspezifischer C-RNTI (Cell Radio Network Temporary Identifier, Abs. 18, 19 und 40) benannt. 13 14 15 16 17 18 19 - 9 - d) Die Steuerkanäle können aus einem oder mehreren Steuerkanal- elementen (Control Channel Elements, CCE) bestehen. Je mehr Elemente ein Steuerkanal umfasst, umso größer ist die zur Ver- fügung stehende Bandbreite. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass jedes Element einen Sub-Träger (sub-carrier) des zur Übertragung einge- setzten Trägers repräsentiert. e) Um die Suche zu vereinfachen und damit die zum Auffinden maxi- mal erforderliche Zeit zu reduzieren, sehen die Merkmale 1.2.1b, 1.5 und 1.6 so- wie die Merkmale 5.2.1b, 5.5 und 5.6 vor, die Steuerkanäle durch die Knoten einer Baumstruktur zu repräsentieren und die Möglichkeiten einer Zuweisung zu diesen Knoten zu beschränken. aa) Die in den Merkmalen 1.2.1b und 5.2.1b vorgesehene Baumstruk- tur enthält mindestens zwei Ebenen mit einer unterschiedlichen Anzahl von Kno- ten. (1) Die Knoten der höchsten Ebene stehen nach den Merkmalen 1.3 und 5.3 für die einzelnen Steuerkanalelemente. Die Knoten der niedrigeren Ebe- nen repräsentieren dementsprechend Steuerkanäle, die sich aus mehreren Steuerkanalelementen zusammensetzen. (2) Ein Beispiel für eine solche Struktur zeigt die nachfolgend wieder- gegebene Figur 1 des Streitpatents. 20 21 22 23 24 25 - 10 - In diesem Beispiel bilden die Ebene 3 die höchste und die Ebene 1 die niedrigste Ebene. Demgemäß umfasst die Ebene 3 die meisten Knoten. Jeder von ihnen repräsentiert ein Steuerkanalelement, das zur Zuweisung von Kanälen eingesetzt werden kann. Jeder Knoten der Ebene 2 steht für einen aus zwei Ele- menten bestehenden Steuerkanal, jeder Knoten der Ebene 1 für einen Steuerka- nal aus vier Elementen. Die Zahl der Steuerkanäle auf der niedrigsten Ebene wird durch die im System verfügbare Bandbreite und die verfügbare Anzahl von OFDM-Symbolen (orthogonal frequency division multiplexing symbols) bestimmt (Abs. 14). In dem Beispiel nach Figur 1 wird die verfügbare Bandbreite durch drei Äste der Baum- struktur abgebildet. Der in der Figur rechts gezeigte und mit einem Kreuz verse- hene Ast der Struktur steht nicht für verfügbare Bandbreite. In dem dargestellten Beispiel stehen danach insgesamt zwölf Steuerka- nalelemente zur Verfügung. Hiervon werden sieben genutzt, und zwar für drei 26 27 28 - 11 - Kanäle, von denen der erste aus vier, der zweite aus zwei und der dritte aus einem Element besteht. Fünf weitere Elemente bleiben ungenutzt. (3) Eine vergleichbare Struktur liegt der nachfolgend wiedergegebenen Darstellung in Figur 3 des Streitpatents zugrunde. In diesem Beispiel gibt es sechs Steuerkanalelemente, die entweder ein- zeln oder in Zweier- oder Viererkombination als Steuerkanal genutzt werden kön- nen. Die Zusammenfassung mehrerer Elemente ist nur nach dem in den vier letzten Spalten der Tabelle dargestellten Schema zulässig. Dies entspricht den Kombinationen, die nach der Darstellung in Figur 1 in Betracht kommen. In bei- den Figuren gibt es damit zehn Kombinationen, die als Steuerkanal in Betracht kommen. (4) Eine Einteilung nach diesem Vorbild führt schon deshalb zu einer Reduzierung der Anzahl an zu untersuchenden Kandidaten, weil die einzelnen Elemente nicht beliebig kombiniert werden dürfen, sondern nur in der durch die 29 30 31 - 12 - Kanten des Baums vorgegebenen Struktur. Dementsprechend kann sich das Endgerät mit der Untersuchung von zulässigen Kombinationen begnügen. bb) Um den Suchaufwand weiter zu reduzieren, sieht Merkmal 1.5 vor, dass nicht alle Elemente auf der höchsten Ebene zugewiesen werden dürfen. Komplementär dazu beschränkt Merkmal 5.5 die Suche auf dieser Ebene. Ein Beispiel für eine solche Beschränkung ist in der nachfolgend wieder- gegebenen Figur 4 des Streitpatents dargestellt. Dieses Beispiel zeigt vier Ebenen, von denen die höchste als Aggrega- tion 1 und die niedrigste als Aggregation 8 bezeichnet wird. Auf der höchsten Ebene sind insgesamt 24 Steuerkanalelemente vorgesehen, die einzeln oder in Zweier-, Vierer- oder Achterkombination als Steuerkanal eingesetzt werden kön- nen. Entsprechend der Einteilung in Figur 1 dürfen die einzelnen Elemente nur zu den in den einzelnen Ebenen dargestellten Einheiten zusammengefügt wer- den. Trotz dieser Beschränkung verbleiben in Figur 4 insgesamt 45 Steuerkanal- kandidaten (Abs. 26). Um die Zuweisungsmöglichkeiten und damit den Suchaufwand weiter zu beschränken, dürfen auf der höchsten Ebene (Aggregation 1) nur vier Elemente zugewiesen werden. Die verbleibenden zwanzig Elemente, die in Figur 4 grau 32 33 34 35 36 - 13 - gekennzeichnet sind, dürfen nur auf niedrigeren Ebenen zugewiesen werden, also in Kombination mit anderen Elementen. In Figur 4 ist die Zuweisung auch auf den beiden nachfolgenden Ebenen (Aggregation 2 und 4) in entsprechender Weise beschränkt. Auf der zweiten Ebene dürfen nur vier von insgesamt zwölf Kombinationen zugewiesen werden, auf der dritten Ebene nur vier von insgesamt sechs Kombinationen. Nur auf der vierten Ebene gibt es keine Beschränkungen. Zwingend vorgesehen ist eine Be- schränkung gemäß Merkmal 1.5 nur auf der höchsten Ebene. Zusätzliche Be- schränkungen auf nachfolgenden Ebenen sind aber zulässig. Bei dem dargestellten Beispiel sinkt die Zahl der möglichen Kombinatio- nen durch die zusätzliche Beschränkung von 45 auf 15 (Abs. 27). Die Zahl der insgesamt nutzbaren Elemente wird hingegen nicht verringert. Elemente, die auf einer höheren Ebene von der Zuweisung ausgenommen sind, dürfen mindestens auf einer nachfolgenden Ebene zusammen mit anderen Elementen zugewiesen werden. Eingeschränkt werden lediglich die Zahl der zu untersuchenden Kandi- daten und die Zahl der gleichzeitig zuweisbaren Steuerkanäle. So ist es zum Bei- spiel nicht möglich, zur gleichen Zeit 24 Steuerkanäle aus je einem Element zu- zuweisen. Selbst bei minimalem Bandbreitenbedarf stehen maximal neun Kanäle zur Verfügung, nämlich vier mit einem Element, zwei mit zwei Elementen, zwei mit vier Elementen und einer mit acht Elementen (Abs. 28). f) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts enthalten die Merk- male 1.6 und 5.6 eine zusätzliche Beschränkung. Diese geht allerdings nicht so weit, wie dies die Beklagte geltend macht. aa) Merkmal 1.6 sieht zwingend vor, dass die Begrenzung der Zuwei- sung von Elementen auf der höchsten Ebene jedenfalls für einen Teil der be- troffenen Elemente nicht zur Folge haben darf, dass auch eine Zuweisung auf einer nachfolgenden Ebene ausgeschlossen ist. 37 38 39 40 - 14 - Wie bereits oben im Zusammenhang mit Merkmal 1.2.1b aufgezeigt wurde und wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, können bei dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel alle Elemente, die in der höchsten Ebene (Aggregation 1) von der Zuweisung ausgeschlossen sind, zumindest auf einer der nachfolgenden Ebenen zusammen mit anderen Elementen zugewiesen wer- den. Merkmal 1.6 schreibt eine solche Zuweisungsmöglichkeit zumindest für einen Teil der betroffenen Elemente zwingend vor. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts erschöpft sich diese Vorgabe nicht in einer Selbstverständlichkeit. Zumindest theoretisch wäre denkbar, Ele- mente, deren Zuweisung auf der höchsten Ebene ausgeschlossen wird, auch von einer Zuweisung auf allen nachfolgenden Ebenen auszuschließen. Ob und inwie- weit dies sinnvoll wäre, kann dahingestellt bleiben. Merkmal 1.6 schließt eine sol- che Vorgehensweise zumindest für einen Teil der betroffenen Elemente zwin- gend aus und begrenzt damit den Gegenstand des Streitpatents. bb) Korrespondierend dazu ergibt sich aus Merkmal 5.6, dass der Aus- schluss eines Elements von der Suche auf der höchsten Ebene jedenfalls für einen Teil der betroffenen Elemente nicht zur Folge hat, dass diese von einer Suche auf nachfolgenden Ebenen ausgeschlossen sind. Hierdurch wird der Ge- genstand dieses Anspruchs in entsprechender Weise begrenzt. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Merkmal 1.6 jedoch nicht zu entnehmen, dass Elemente, die auf der höchsten Ebene zugewiesen werden dürfen, von einer Zuweisung auf einer nachfolgenden Ebene zwingend ausgeschlossen sind. (1) Wie die Beklagte im Ansatz zutreffend geltend macht, ist die Zuwei- sung eines Elements auf einer niedrigeren Ebene nicht möglich, wenn dieses bereits auf einer höheren Ebene zugewiesen ist. Elemente, die trotz der in Merk- mal 1.5 vorgegebenen Beschränkung auf der höchsten Ebene zugewiesen wer- den dürfen, können deshalb in bestimmten Situationen von einer Zuweisung auf einer niedrigeren Ebene ausgeschlossen sein. Eine solche Zuweisung bleibt aber 41 42 43 44 45 - 15 - möglich, wenn im Einzelfall keines der Elemente auf höchster Ebene einzeln als Steuerkanal zugewiesen wird. (2) Schon der Wortlaut des Patentanspruchs spricht nicht zwingend da- für, dass eine Zuweisung auf einer niedrigeren Ebene in der zuletzt genannten Konstellation zwingend ausgeschlossen ist. Die Formulierung, dass die Zuweisung auf einer niedrigeren Ebene durch eine Beschränkung auf der höchsten Ebene ermöglicht wird ("thereby allowing"), könnte zwar für sich gesehen für die Auffassung der Beklagten sprechen. Diese Formulierung lässt aber auch das Verständnis zu, dass es zur Verwirklichung von Merkmal 1.6 ausreicht, wenn eine Beschränkung auf der höchsten Ebene ohne weiteres eine Zuweisung auf einer niedrigeren Ebene ermöglicht, dieses Merk- mal aber nicht ausschließt, dass eine Zuweisungsmöglichkeit für bestimmte Ele- mente je nach Betriebssituation auch durch andere Ursachen eröffnet wird. (3) Das zuletzt genannte Verständnis steht in Einklang mit den Darle- gungen zu dem in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiel. Schon die Einteilung in weiße und grau hinterlegte Felder in Figur 4 spricht dafür, dass die ersten vier Elemente auch für eine Zuordnung in allen nachfol- genden Ebenen zur Verfügung stehen. Anderenfalls müssten die diesen Elemen- ten zugeordneten Felder der nachfolgenden Aggregationsebenen grau hinterlegt sein. Darüber hinaus ergibt sich die in der Beschreibung genannte Anzahl von fünfzehn Kombinationsmöglichkeiten nur dann, wenn alle Elemente wahlweise auch auf den niedrigeren Ebenen zugeordnet werden dürfen. (4) Anhaltspunkte dafür, dass Merkmal 1.6 eine Anforderung enthält, die über das in Figur 4 dargestellte Ausführungsbeispiel hinausgeht, lassen sich der Patentschrift demgegenüber nicht entnehmen. 46 47 48 49 50 51 - 16 - dd) Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 5.6 in entsprechendem Sinne auszulegen. Zur Verwirklichung dieses Merkmals genügt es folglich, wenn eine Be- schränkung der Suche auf der höchsten Ebene eine sofortige Suche auf niedri- geren Ebenen ermöglicht und damit zu einer Verringerung des maximal erforder- lichen Suchaufwands beiträgt. II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Patentgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentspruch 11 sei durch die internationale Patentanmeldung 2008/081004 (K7) vollständig vorweggenom- men. Diese Anmeldung nehme die Priorität vom 3. Januar 2007 zu Recht in An- spruch. Sie offenbare eine Nutzerkomponente, die eingerichtet sei, nach einem Steuerkanal zu suchen. Dabei bildeten Steuerkanäle aus einem Steuerkanalele- ment die höchste Ebene einer Baumstruktur. K7 sehe die Möglichkeit vor, die Suche in der Baumstruktur dadurch zu beschränken, dass der Baum beschnitten werde. Dies bedeute, dass die Suche auch auf der höchsten Ebene der Baum- struktur begrenzt werde. Hierdurch werde die Suche nach Steuerkanälen der niedrigeren Ebenen ermöglicht, da weniger Steuerkanäle auf der höchsten Ebene durchsucht werden müssten. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sei der Gegenstand von Patentan- spruch 11 gegenüber K7 nicht neu. Das modifizierte Merkmal 11.6 in der Fassung dieses Hilfsantrags, wonach die Suche nach Steuerkanälen niedrigerer Ebene verstärkt werde, ergebe sich zwangsläufig aus der Beschränkung der Suche auf der höchsten Ebene der Baumstruktur. Hilfsantrag 2' sei verspätet und zurückzuweisen. Dieser Antrag sei erst nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis gesetzten Frist vorgelegt worden, ohne dass die Beklagte dies hinreichend entschuldigt habe. Eine Berücksichtigung des Antrags hätte eine Vertagung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung 52 53 54 55 56 57 - 17 - erforderlich gemacht, weil das Patentgericht der Klägerin Gelegenheit hätte ge- ben müssen, nach einschlägigem Stand der Technik zu recherchieren. Dagegen habe das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 6 Be- stand. Die danach vorgesehene Beschränkung, dass die Zuweisung bzw. die Su- che nach Steuerkanälen umso mehr verstärkt wird, je niedriger die Ebene ist, sei zulässig. Die so beschriebene Lehre sei auch ausführbar und patentfähig. Sie sei weder durch den vorgelegten Vorschlag von Samsung (Restriction on PDCCH monitoring set, 3GPP TSG-RAN WG1 #49, R1-072220, K4) noch durch die eu- ropäische Patentanmeldung 1 988 667 (K5), die internationale Patentanmeldung 2008/084422 (K6), die K7 oder den Vorschlag von Nokia (Structure and transport of Downlink Control Channels, 3GPP TSG-RAN WG1 #48, R1-071003, K8) vor- weggenommen. Sie sei auch nicht durch eine Zusammenschau von K4 mit K8 nahegelegt. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand. 1. Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegen- stand der Patentansprüche 1 und 5 - ebenso wie der Gegenstand der Patentan- sprüche 8 und 11 - nicht neu ist. Die nach dem Prioritätstag eingereichte internationale Patentanmeldung 2008/081004 (K7) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 5 vollständig vor- weg. a) Mit zutreffender Begründung hat das Patentgericht angenommen, dass K7 die Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldung 60/878 078 (NB6) vom 3. Januar 2007 zu Recht in Anspruch nimmt. Die Berufung erhebt insoweit keine Einwendungen. 58 59 60 61 62 - 18 - b) Nach der Beschreibung der K7 weisen moderne Funkkommunika- tionssysteme wie das LTE-System Funktionalitäten auf, die auf eine schnelle An- passung der Verbindung an sich verändernde Funkbedingungen angewiesen sind. Dies erfordere eine verbesserte Steuerkanalstruktur. K7 schlägt hierzu eine Struktur vor, die Steuerkanäle in mindestens zwei unterschiedlichen Größen umfasst. Hierfür sei eine Baumstruktur vorgesehen, die eine effiziente Suche nach einem zugewiesenen Steuerkanal ermögliche (S. 5/6). In Figur 5 wird beispielhaft die Baumstruktur dargestellt, die auch in Fi- gur 1 der Streitpatentschrift wiedergegeben ist. Jeder der dort dargestellten Code-Blöcke könne als Steuerkanal bezeich- net werden und enthalte Informationen für eine MAC-ID. Auf jeder Ebene reprä- sentiere ein Knoten einen Steuerkanal. Die Anzahl der Steuerkanäle auf der nied- rigsten Ebene werde durch die verfügbare Bandbreite und die verfügbare Anzahl von OFDM-Symbolen (orthogonal frequency division multiplexing symbols) be- stimmt. Dabei sei jeder Steuerkanal einer niedrigeren Ebene doppelt so groß wie ein Kanal der nächsthöheren Ebene (S. 12/13). Der Baum sei so dimensioniert, dass sich auf der niedrigsten Ebene genug Knoten befänden, um die erforderliche Höchstzahl an robusten Steuerkanälen bereitstellen zu können. Diese bestimmten die zulässige Anzahl von Nutzern im Randbereich der Funkzelle. Andererseits müsse er genug Steuerkanäle enthal- ten, um die maximale Zahl der Nutzer pro Unterrahmen (sub-frame) zu ermögli- chen (S. 19 Z. 8-14). Der Baum könne gestutzt werden, so dass es nicht möglich sei, alle Kno- ten auf allen Ebenen zuzuweisen ("the tree may be pruned so that all the nodes are not possible to be allocated in all the levels of the tree"). Dennoch bleibe es möglich, alle Unterträger (sub-carrier) zuzuweisen. Das Stutzen des Baumes re- duziere die Zahl möglicher Zuweisungen und damit auch die Komplexität der Su- che für das Nutzerendgerät. Gleichwohl bleibe eine ausreichende Zahl von Kom- binationen verfügbar (S. 19 Z. 21-29). 63 64 65 66 67 - 19 - c) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merk- male 1.1 bis 1.4.2 und die Merkmale 5.1 bis 5.4.2 offenbart. d) K7 offenbart auch eine Beschränkung der Zuweisung von Steuer- kanälen auf der höchsten Ebene der Baumstruktur im Sinne der Merkmale 1.5 und 1.5.1. Den bereits oben wiedergegebenen Ausführungen, wonach der Baum so gestutzt werden kann, dass nicht alle Knoten auf allen Ebenen zugewiesen wer- den können, ist unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass eine solche Be- schränkung auch auf der obersten Ebene möglich ist. K7 gibt zwar nicht ausdrücklich an, in welchen Ebenen eine Zuordnung ausgeschlossen werden kann. Schon das zur Veranschaulichung herangezo- gene Beispiel eines Baums deutet aber darauf hin, dass grundsätzlich jede Ebene dafür in Betracht kommt, solange sichergestellt ist, dass eine ausrei- chende Zahl möglicher Kombinationen für eine Zuordnung zur Verfügung steht. Dafür spricht zusätzlich der Umstand, dass in den Ausführungsbeispielen von K7 nur drei Ebenen vorhanden sind und keine davon sich als besonders geeignet oder ungeeignet darstellt. e) K7 nimmt auch die Merkmale 1.6 und 1.6.1 vorweg. aa) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Merkmal 1.6 aller- dings nicht schon deshalb offenbart, weil K7 in Figur 5 (entsprechend Figur 1 des Streitpatents) eine Baumstruktur zeigt, in der auf der niedrigsten Ebene ein Kno- ten durchgestrichen ist und damit auch alle nachfolgenden Knoten von einer Zu- weisung ausgeschlossen sind. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass mit dieser Darstellung - anders als im Streitpatent - der Ausschluss von Elementen ange- deutet werden soll, die eigentlich zugewiesen werden könnten. Unter dieser Prä- misse wären zwar auch die vier zu dem betroffenen Ast gehörenden Knoten auf 68 69 70 71 72 73 74 - 20 - der höchsten Ebene von einer Zuweisung ausgeschlossen. Dadurch würde aber keine Zuweisung in einer niedrigeren Ebene ermöglicht, weil auch alle weiteren Ebenen dieses Astes abgeschnitten sind. bb) Merkmal 1.6 wird aber durch die - nicht auf Figur 5 bezogenen - Ausführungen offenbart, wonach es trotz des Stutzens möglich bleibt, alle Unter- träger (sub-carrier) zuzuweisen. Eine solche Ausgestaltung setzt voraus, dass die einzelnen Unterträger - also die Steuerkanalelemente im Sinne des Streitpatents - nur in einzelnen Ebe- nen von der Zuweisung ausgeschlossen sind, in anderen Ebenen hingegen zu- gewiesen werden können. Dies steht in Einklang mit den unmittelbar vorausge- henden Ausführungen, wonach das Stutzen in der Weise erfolgt, dass nicht alle Knoten auf allen Ebenen zugewiesen werden können. Der Gesamtheit dieser Ausführungen lässt sich unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass ein Stutzen durch Entfernen von Knoten auf einer Ebene nicht zur Folge haben darf, dass die dem Knoten zugeordneten Unterträger auch auf allen höheren und niedrigeren Ebenen von einer Zuweisung ausgeschlossen sind. Vielmehr muss es zumindest eine Ebene geben, auf der die Zuweisung möglich bleibt. Erfolgt das Stutzen auf der höchsten Ebene, muss die Zuweisung folglich auf einer niedrigeren Ebene möglich bleiben. Dies genügt aus den oben dargelegten Gründen zur Verwirklichung von Merkmal 1.6. f) Damit sind auch die Merkmale 5.5 bis 5.6.1 offenbart. Aus den Ausführungen, wonach das Stutzen der Baumstruktur die Zahl möglicher Zuweisungen und damit auch die Komplexität der Suche für das Nut- zerendgerät reduziert, ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Suche nach zu- gewiesenen Kanälen auf dem Endgerät in entsprechender Weise beschränkt ist, dass das Endgerät also nicht nach Knoten sucht, die nicht zugewiesen werden können, und hierdurch die Suche nach Knoten auf einer niedrigeren Ebene er- möglicht wird. 75 76 77 78 79 - 21 - Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem ergänzenden Hinweis, wonach trotz Beschneiden des Baumes noch eine überwältigende Zahl an möglichen Kombinationen von Steuerkanälen zur Verfügung stehe, und dem daran anschließenden Vorschlag, die für die Suche benötigte Zeit durch zusätz- liche Maßnahmen weiter zu verkürzen, keine abweichende Beurteilung. Das Streitpatent gibt nicht vor, die Beschränkung von Zuweisungsmöglich- keiten als alleiniges Mittel zur Reduzierung der Komplexität von Zuweisung und Suche einzusetzen. Darüber hinaus weist es ähnlich wie K7 darauf hin, dass trotz der vorgenommenen Beschränkungen in der Regel ausreichend Steuerkanäle zur Verfügung stehen (Abs. 28), und dass es darum geht, einen angemessenen Kompromiss zwischen der Reduzierung der Komplexität einerseits und einer gu- ten Versorgung sämtlicher Anwender in einer Funkzelle andererseits zu erzielen (Abs. 8-10). 2. Auch der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist nicht patentfähig. a) Nach Hilfsantrag 1 sollen die Merkmale 1.6 und 5.6 sowie die ent- sprechenden Merkmale in den Ansprüchen 8 und 11 wie folgt geändert werden: 1.6HA1 thereby allowing the method further comprising increasing allocation of lower level control channels, the lower level control channels being repre- sented by nodes of the tree structure at lower levels of the tree structure 5.6HA1 thereby allowing wherein the searching is increased for lower level control channels, the lower level control channels being represented by nodes of the tree structure at lower levels of the tree structure b) Diese Änderung führt in der Sache nicht zu einer Einschränkung im Vergleich zur erteilten Fassung. Wie oben dargelegt wurde, enthält Merkmal 1.6 bereits in der erteilten Fas- sung eine Begrenzung dahin, dass zumindest ein Teil der Elemente, die in der höchsten Ebene von einer Zuweisung ausgeschlossen sind, in einer niedrigeren Ebene für eine Zuweisung zur Verfügung stehen muss. 80 81 82 83 84 85 - 22 - Die Begrenzung der Zuweisung von Steuerkanalelementen auf der höchs- ten Ebene und die Anforderung, dass zumindest ein Teil dieser Steuerkanalele- mente für eine Zuweisung zur Verfügung stehen, führen notwendig dazu, dass auf den niedrigeren Ebenen eine größere Zahl von Steuerkanalelementen für eine Zuweisung zur Verfügung steht als in einer Situation, in der keine solche Begrenzung erfolgt. Wenn alle Elemente auf der höchsten Ebene zugewiesen werden können, ist es zwar ebenfalls möglich, von einer Zuweisung auf dieser Ebene abzusehen und Zuweisungen ausschließlich in niedrigeren Ebenen vor- zunehmen. Je geringer die Anzahl der Zuweisungsmöglichkeiten auf der höchs- ten Ebene ist, um so eher tritt aber der Fall ein, dass eine Zuweisung in einer niedrigeren Ebene notwendig ist, weil auf der höchsten Ebene keine zuweisbaren Kanäle mehr zur Verfügung stehen. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 1.6HA1 aus. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich Merkmal 1.6HA1 keine weitergehenden Anforderungen entnehmen. Merkmal 1.6HA1 kann nicht entnommen werden, dass den Nutzerendgerä- ten stets zunächst die Steuerkanäle der niedersten Ebene zugewiesen werden und die Zuweisung dann mit Steuerkanälen der nächsthöheren Ebene fortgesetzt wird, so dass Steuerkanäle der höchsten Ebene zuletzt zugewiesen werden. Ein solches Verständnis wäre schon mit dem Wortlaut des Merkmals nur schwer in Einklang zu bringen. Die Beschreibung des Streitpatents enthält keine Anhalts- punkte, die ein solches Verständnis stützen könnten. Merkmal 1.6HA1 ist auch nicht die Lehre zu entnehmen, einem Nutzer zwin- gend selbst dann einen Steuerkanal einer niedrigeren Ebene zuzuweisen, wenn nach der konkreten Betriebssituation ein Steuerkanal der höchsten Ebene aus- reicht und ein solcher für eine Zuweisung zur Verfügung steht. Auch ein solches Verständnis wäre mit dem Wortlaut des Merkmals nur schwer in Einklang zu brin- gen. Die Beschreibung enthält auch insoweit keine Anhaltspunkte, die eine sol- 86 87 88 89 - 23 - che Auslegung stützen könnten. Sie führt zwar aus, dass in bestimmten Situati- onen Kanäle auf einer niedrigeren Ebene zugewiesen werden, obwohl eine Zu- weisung auf höchster Ebene ausreichen würde. Diese Vorgehensweise ist aber nur für Fälle beschrieben, in denen auf der höchsten Ebene aufgrund der vorge- nommenen Beschränkung keine ausreichende Anzahl von zuweisbaren Kanälen zur Verfügung steht (Abs. 28). Aus diesen Darlegungen ergibt sich nicht die Schlussfolgerung, dass eine Zuweisung auch dann auf einer niedrigeren als der an sich ausreichenden Ebene erfolgt, wenn auf der höheren Ebene genügend Kanäle zur Verfügung stehen. d) Der so bestimmte Gegenstand von Patentanspruch 1 ist in K7 voll- ständig offenbart. Wie bereits im Zusammenhang mit der erteilten Fassung ausgeführt wurde, offenbart K7 die Möglichkeit, dass die Baumstruktur auf der höchsten Ebene gestutzt wird und gleichwohl alle Unterträger auf den niedrigeren Ebenen für eine Zuweisung zur Verfügung stehen. Damit ist Merkmal 1.6HA1 auch in der Fassung von Hilfsantrag 1 vorweg- genommen. Wie bereits oben dargelegt wurde, führen die Begrenzung der Zu- weisung von Steuerkanalelementen auf der höchsten Ebene und die Vorgabe, dass alle Elemente für eine Zuweisung zur Verfügung stehen, notwendig dazu, dass auf den darunterliegenden Ebenen eine größere Zahl von Steuerkanalele- menten für eine Zuweisung zur Verfügung steht und in entsprechenden Betriebs- situationen zugewiesen wird. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Suchstrategie des Endgeräts. 3. Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 2 hat das Streitpatent keinen Bestand. 90 91 92 93 - 24 - a) Nach Hilfsantrag 2 wird Anspruch 1 in der Fassung von Hilfsan- trag 1 um das Merkmal 1.7 ergänzt: 1.7 wherein the allocation is increased more the lower the level of the tree structure Anspruch 4, der an die Stelle von Anspruch 5 tritt, lautet in dieser Fassung (Änderungen hervorgehoben): 4. A method in a user device of a LTE network system comprising: receiving control channels allocated by a network device of the LTE network system from the network device searching for a control channel by decoding control channels represented by nodes of a tree structure, by using an identifier, wherein nodes of the tree structure at a highest level of the tree structure represent control channel ele- ments, and wherein each control channel of the control channels comprises at least one of the control channel elements carrying information for a respec- tive identifier used to detect the control channel, characterized in that the searching is limited for highest level control channels, the highest level control channels being represented by the nodes of the tree structure at the highest level of the tree structure, thereby allowing and the searching is increased for lower level control channels, the lower level control channels being represented by nodes of the tree structure at lower levels of the tree structure, wherein the allocation has been increased more the lower the level of the tree structure. b) Das Patentgericht hat diesen Hilfsantrag, der im ersten Rechtszug als Hilfsantrag 2' bezeichnet wurde, zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beklagte bleibt danach mit diesem Antrag auch im Berufungsrechtszug ausge- schlossen. aa) Das Patentgericht hat in seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG die Zulässigkeit des zunächst von der Beklagten formulierten Hilfsantrags 2 bean- standet. Dort hatte die Beklagte Patentanspruch 1 durch das oben wiedergege- bene Merkmal 1.7 ergänzt und zugleich Anspruch 4 um ein Merkmal 4.7 ergänzt, das wie folgt lauten sollte: 4.7 wherein the searching is increased more the lower the level of the tree structure 94 95 96 97 - 25 - Das Patentgericht hat darauf hingewiesen, dass Anspruch 4 in dieser Fas- sung möglicherweise über die Ursprungsoffenbarung hinausgehe und daher unzulässig sei. Zwar sei in Absatz 36 der Anmeldung erläutert, dass die Zuwei- sung von Steuerkanälen umso mehr verstärkt werde, je niedriger die Ebene sei. Für die Suche nach Steuerkanälen fehle es aber an einer Ursprungsoffenbarung. Aus einer Verstärkung der Zuweisung ergebe sich nicht zwangsläufig, dass auch die Suche entsprechend verstärkt werde. Angesichts dieser deutlichen Fassung des Hinweises war die der Beklag- ten gesetzte Frist zur Stellungnahme ausreichend bemessen. Die Beklagte hat Hilfsantrag 2', mit der sie auf die vom Patentgericht im Hinweis geäußerten Be- denken reagierte, nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt. Damit war dieser Hilfsantrag verspätet. bb) Das Patentgericht hat Hilfsantrag 2' mit der Begründung zurückge- wiesen, seine Zulassung machte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich. Dies ist, anders als die Beklagte meint, nicht zu beanstanden. Die nach Hilfsantrag 2' vorgesehene Anspruchsfassung, in der die Suche auf der Seite des Nutzerendgeräts nicht spiegelbildlich zur Zuweisung auf der Seite des Netzwerkgeräts beschrieben wird, sondern die für beide Seiten vorge- sehenen Verfahren miteinander verschränkt werden, war in keiner der von der Beklagten zuvor eingereichten Hilfsanträge enthalten. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Patentgerichts nicht zu beanstanden, eine Äußerung zu die- ser Antragsfassung noch in der mündlichen Verhandlung sei der Klägerin nicht zuzumuten. 4. Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung von Hilfsantrag 3 ist unzulässig. a) Nach Hilfsantrag 3 soll in Patentanspruch 4 in der Fassung von Hilfsantrag 2 der letzte Halbsatz durch folgende Formulierung ersetzt werden: wherein 98 99 100 101 102 103 - 26 - allocation of highest level control channel has been limited, allocation of lower level control channels has been increased and the allocation has been increased more the lower the level of the tree struc- ture. b) Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten An- sprüchen in der Berufungsinstanz kann regelmäßig nicht als sachdienlich im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG angesehen werden, wenn die Beklagte dazu bereits in erster Instanz Veranlassung hatte. Ein solcher Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung ergibt sich regelmäßig daraus, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, nach seiner vorläufigen Auffassung gehe der bislang verteidigte Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus. Wie oben bereits dargelegt wurde, hat das Patentgericht die Beklagte ge- mäß § 83 Abs. 1 PatG auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres damaligen Hilfsantrags 2 hingewiesen. Die Beklagte hatte daher bereits im ersten Rechts- zug Anlass, Anträge zu stellen, mit dessen Fassung den vom Patentgericht ge- äußerten Bedenken Rechnung getragen werden soll. 5. Die Berufung der Beklagten bleibt schließlich auch insoweit erfolg- los, als sie das Streitpatent in einer auf die Patentansprüche 1 bis 4, 8 bis 10 und 14 von Hilfsantrag 1 beschränkten Fassung verteidigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass, wie oben dargelegt wurde, der Ge- genstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 durch K7 vor- weggenommen ist. 6. Im Ergebnis zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 6 Bestand hat. Damit erweist sich auch die Berufung der Klägerin als unbegründet. a) In der Fassung nach Hilfsantrag 6 sind die Ansprüche auf das Ver- fahren zur Zuweisung von Steuerkanälen durch eine LTE-Netzwerkkomponente und auf eine entsprechende Vorrichtung beschränkt. 104 105 106 107 108 109 - 27 - Die mit diesem Antrag verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 ist iden- tisch mit der Fassung aus Hilfsantrag 2. Sie unterscheidet sich von der erteilten Fassung mithin in folgenden beiden Merkmalen: 1.6HA1 thereby allowing the method further comprising increasing allocation of lower level control channels, the lower level control channels being repre- sented by nodes of the tree structure at lower levels of the tree structure 1.7 wherein the allocation is increased more the lower the level of the tree structure. b) Das Patentgericht hat angenommen, diese Merkmale seien dahin zu verstehen, dass bevorzugt Kanäle auf möglichst niedriger Ebene der Baum- struktur zugeordnet werden sollen. Dieser Auslegung kann nicht beigetreten werden. Nach dem Wortlaut der Merkmale 1.6HA1 und 1.7 reicht es aus, wenn die Anzahl der zugewiesenen Elemente auf den niedrigeren Ebenen höher ist als auf den höheren Ebenen. Dieses Verständnis deckt sich mit den Ausführungen in der zu dem in Figur 4 des Streitpatents dargestellten Ausführungsbeispiel. Wie bereits oben dargelegt wurde, führen die Begrenzung der Zuweisung von Steuerkanalelementen auf der höchsten Ebene und die Anforderung, dass zumindest ein Teil dieser Steuerkanalelemente für eine Zuweisung zur Verfü- gung stehen, notwendig dazu, dass auf den niedrigeren Ebenen eine größere Zahl von Steuerkanalelementen für eine Zuweisung zur Verfügung steht, wie dies Merkmal 1.6HA1 vorsieht. Weitergehende Anforderungen können Merkmal 1.6HA1 aus den bereits dargelegten Gründen nicht entnommen werden. Dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 ist zudem zu entnehmen, dass die Zahl der für eine Zuweisung zur Verfügung stehenden Steuerkanalelemente von der höchsten zur niedrigsten Ebene hin zunimmt. Während auf der höchsten Ebene (Aggregation 1) lediglich vier Steuerkanalelemente zugewiesen werden können, sind es auf der zweiten Ebene acht, auf der dritten sechzehn und auf der niedrigsten Ebene vierundzwanzig Steuerkanalelemente. In diesem Sinne wird 110 111 112 113 114 115 - 28 - die Zuweisung von Steuerkanälen umso mehr verstärkt, je niedriger die Ebene der Baumstruktur ist. Dies entspricht der Vorgabe aus Merkmal 1.7. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung auf den niedrigeren Ebenen dar- über hinaus in dem Sinne vorrangig stattfinden soll, dass auf höheren Ebenen nur dann eine Zuweisung erfolgt, wenn die Zuweisungsmöglichkeiten auf niedri- geren Ebenen erschöpft sind, lassen sich der Beschreibung des Streitpatents demgegenüber auch in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. c) Der so bestimmte Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen. Entsprechendes gilt für Anspruch 7, der eine Vorrichtung mit diesen Merkmalen unter Schutz stellt. aa) In K7 ist Merkmal 1.7 nicht offenbart. In K7 ist allerdings die Möglichkeit angesprochen, die Baumstruktur auf der höchsten Ebene zu stutzen und gleichwohl alle Unterträger auf den niedrige- ren Ebenen für eine Zuweisung zur Verfügung zu stellen (S. 19 Z. 21 ff.). Wie oben dargelegt wurde, führt dies dazu, dass auf den darunterliegenden Ebenen eine größere Anzahl von Steuerkanalelementen für eine Zuweisung zur Verfü- gung steht und zugewiesen wird. K7 lässt sich jedoch nicht die Lehre entnehmen, die Zahl der für eine Zuordnung verfügbaren Steuerkanäle umso mehr zu erhö- hen, je niedriger die Ebene der Baumstruktur ist. Zwar lässt K7 offen, auf welcher Ebene die Beschränkung erfolgt. Zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung gehören deshalb grundsätzlich auch Ausgestaltungen, bei denen die Zuweisungsmöglichkeiten auf mehreren Ebenen beschränkt sind. Eine Ausgestaltung, bei der - mit Ausnahme der niedrigsten Ebene - in allen Ebenen eine Beschränkung erfolgt, so dass die Zahl der zuweis- baren Elemente von Ebene zu Ebene ansteigt, ergibt sich daraus aber nicht unmittelbar und eindeutig. 116 117 118 119 120 - 29 - bb) Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand wird auch durch die nach dem Prioritätstag eingereichte europäische Patentanmeldung 1 988 667 (K5) nicht vorweggenommen. (1) K5 befasst sich mit der Zuweisung von Steuerkanalressourcen in LTE-Systemen. K5 erläutert, die Basisstation weise den Nutzerendgeräten Ressourcen zu, über die Daten übermittelt werden könnten. Dazu übermittele die Basisstation dem Endgerät über den Steuerkanal (PDCCH) eine Zeitplanungsfreigabe (scheduling grant). Da dem einzelnen Endgerät nicht bekannt sei, welcher der zahlreichen in Betracht kommenden Steuerkanäle für es bestimmt sei, müsse es sämtliche Steuerkanäle überwachen. Dies führe zu einer komplizierten Emp- fangsstruktur (Abs. 11). Zur Abhilfe schlägt K5 vor, einen eingeschränkten Satz von zu überwa- chenden Steuerkanälen zu bilden (Abs. 13). Hierzu wird aus der Zahl aller mög- lichen Steuerkanalkandidaten ein Satz von Kandidaten gebildet, der für das je- weilige Endgerät in Betracht kommt. Dies mache es für das Endgerät einfacher, die in Betracht kommenden Steuerkanäle zu überwachen, und vermindere den Energieverbrauch (Abs. 20, 27, 67). Dabei bestehe ein Steuerkanal aus mindes- tens einem Steuerkanalelement. Ein solcher Steuerkanal genüge bei gutem Ka- nalzustand des Endgeräts. Sei der Kanalzustand dagegen schlechter, werde ein aus mehreren Steuerkanalelementen bestehender Kanal zugewiesen (Abs. 23). K5 erläutert die Möglichkeiten zur Bildung eines eingeschränkten Überwa- chungssatzes anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5A und 5B. 121 122 123 124 125 - 30 - In Figur 5A stehen vier Steuerkanalelemente und daraus abgeleitet sieben Steuerkanalkandidaten zur Verfügung. Ein beschränkter Überwachungssatz könne dann beispielsweise aus den Kandidaten 1, 3, 5 und 7 bestehen (Abs. 28). 126 - 31 - In Figur 5B stehen acht Steuerkanalelemente und vierzehn Kandidaten zur Verfügung. Ein beschränkter Überwachungssatz könne dann zum Beispiel die Kandidaten 2, 6, 10 und 14 umfassen (Abs. 30). Es seien aber auch andere Mög- lichkeiten denkbar, etwa ein Überwachungssatz aus den vier Steuerkanalele- menten 5 bis 8, also den Kandidaten 5 bis 8 und den Kandidaten 11, 12 und 14 (Abs. 58). Ein Überwachungssatz könne auch nur Kandidaten umfassen, die aus einem Steuerkanalelement bestehen (Abs. 64). Der Überwachungssatz könne unter Verwendung einer Geräte-ID erstellt werden (Abs. 39). Es sei grundsätzlich wünschenswert, wenn er Steuerkanäle unterschiedlicher Größe umfasse (Abs. 32). (2) Damit fehlt es jedenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Of- fenbarung von Merkmal 1.7. Deutet man die Figuren 5A und 5B als Baumstruktur, stehen sowohl auf der höchsten Ebene als auch auf der unmittelbar darunterliegenden Ebene je- weils zwei Steuerkanalelemente für eine Zuordnung zur Verfügung (Kandida- ten 1 und 3 sowie Kandidat 5 in Figur 5A bzw. Kandidaten 2 und 6 sowie Kandi- dat 10 in Figur 5B). Die Zahl der verfügbaren Steuerkanalelemente nimmt mithin von der höchsten zur nächstniedrigeren Ebene nicht zu. (3) Für Merkmal 7.7 gilt entsprechendes. cc) Auch der Vorschlag von Samsung (Restriction on PDCCH monito- ring set, 3GPP TSG RAN WG1 #49, R-072220, K4) nimmt den mit Hilfsantrag 6 verteidigten Gegenstand nicht vorweg. (1) Mit zutreffender Begründung hat das Patentgericht angenommen, dass K4 den beteiligten Kreisen bereits am 2. Mai 2007 - also fünf Tage vor dem Prioritätszeitpunkt - auf dem Server des 3GPP-Portals zugänglich war und damit zum Stand der Technik rechnet. Hiergegen erinnert die Berufung nichts. 127 128 129 130 131 132 133 - 32 - (2) K4 hält einleitend fest, es sei bereits beim Treffen #48 beschlossen worden, die vom Nutzerendgerät zu überwachenden Steuerkanalkandidaten auf einen bestimmten Satz zu begrenzen. Die Größe dieses Satzes bestimme die maximale Zahl der Dekodierungsversuche, die das Nutzerendgerät vornehmen müsse. Offen sei jedoch, wie diese Begrenzung zweckmäßigerweise erfolge (Ab- schnitt 1). Die Verwendung eines Sets, das bei einer geringen Zahl von Steuerkanal- elementen und damit an Steuerkanalkandidaten angemessen sei, könne sich als unzureichend erweisen, wenn die Zahl der Steuerkanalelemente größer sei. Zur Erläuterung nimmt K4 auf die nachfolgend wiedergegebenen Figu- ren 1 und 2 Bezug. 134 135 136 - 33 - Ein Überwachungssatz aus den Kandidaten 1, 3, 5 und 7 sei zwar bei einer Situation nach Figur 1 angemessen. Stünden jedoch acht Steuerkanalelemente zur Verfügung, führe der gleiche Überwachungssatz dazu, dass alle zur Verfü- gung stehenden Steuerkanäle nur ein Steuerkanalelement umfassten. Demge- genüber sei es wünschenswert, dass der Überwachungssatz Kandidaten unter- schiedlicher Größen einschließe (Abschnitt 2.1). Als mögliche Alternative wird eine Zuordnung mit Hilfe einer Zufallsfunktion vorgeschlagen (Abschnitt 2.3). (3) Auch damit fehlt es jedenfalls an einer Offenbarung von Merkmal 1.7. Figur 1 der K4 stimmt mit Figur 5A der K5 überein. Wie oben dargelegt wurde, stehen danach sowohl auf der höchsten als auch auf der nächstniedrige- ren Ebene jeweils zwei Steuerkanalelemente für eine Zuweisung zur Verfügung. Dies nimmt Merkmal 1.7 nicht vorweg. Das Ausführungsbeispiel der Figur 2 zeigt eine Situation, in der sogar nur Steuerkanäle der höchsten Stufe für eine Zuordnung vorgesehen sind. dd) Die nach dem Prioritätstag eingereichte internationale Patentan- meldung 2008/084422 (K6) nimmt den Gegenstand von Hilfsantrag 6 ebenfalls nicht vorweg. Daher kann die Frage offenbleiben, ob diese Entgegenhaltung die Priorität der US-amerikanischen Anmeldung 60/878 595 vom 4. Januar 2007 zu Recht in Anspruch nimmt. (1) K6 befasst sich mit der Zuweisung von Steuerkanalressourcen an ein Nutzerendgerät, wobei sich die verfügbaren Steuerkanäle in einer Baum- struktur darstellen lassen (S. 8/9). Die Zuweisung der für ein bestimmtes Nutzerendgerät bestimmten Res- sourcen werde über gemeinsam genutzte Steuerkanäle signalisiert. Die Signali- sierung werde für jedes Nutzerendgerät gesondert codiert. K6 befasst sich mit der Frage, wie diese Codierung auf effiziente Weise erfolgen könne (S. 5/6). 137 138 139 140 141 142 143 - 34 - Herkömmlich würden separat codierte Steuerkanäle eingesetzt, die durch eine für das jeweilige Nutzerendgerät spezifische Kennung gefiltert werden kön- nen. Das Nutzerendgerät folge dabei kontinuierlich einer Codesequenz oder einem Satz von Codesequenzen, um eine Übereinstimmung mit seiner Kennung aufzufinden. Demgegenüber schlägt K6 vor, einen gemeinsamen Steuersignalisie- rungseingang (cat0) vorzusehen, über den nicht-nutzerspezifische Signalisie- rungsinformationen für die in der Zelle bedienten Nutzerendgeräte geliefert wür- den. Diese Information könne eine Zuweisungsliste enthalten, mit der die Such- komplexität reduziert werde, indem ungültige Zuweisungskombinationen ausge- schieden würden (S. 7). Die Zuweisung der Steuerkanalressourcen könne danach gemeinsam als cat0-Information signalisiert werden. Um die Zahl der benötigten Bits zu reduzie- ren, sei es auch möglich, nur die Zuweisung von Knoten auf der höchsten Ebene zu signalisieren (S. 10/11). K6 verweist dazu auf die nachfolgend wiedergege- bene Figur 3. In einem ersten Ausführungsbeispiel wird dem Endgerät eine Bitfolge übermittelt, aus der sich für jeden Knoten ergibt, ob er zugewiesen ist oder nicht. Die oben dargestellte Zuweisung des ersten Knotens auf der niedrigsten Ebene (Level 1), des dritten Knotens auf der mittleren Ebene und des siebten Knotens 144 145 146 147 - 35 - auf der höchsten Ebene (Level 3) kann etwa durch die Folge (1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0) signalisiert werden (S. 10 Z. 19-29). Um Bits einzusparen, kann die Signalisierung auf Knoten der höchsten Ebene beschränkt werden. In dem oben dargestellten Beispiel wird danach nur die Belegung des siebten Knotens in der höchsten Ebene (Level 3) angezeigt, zum Beispiel durch die Folge (0 0 0 0 0 0 1 0). Eine Beschränkung auf die Sig- nalisierung der höchsten Ebene könne vor allem deshalb vorteilhaft sein, weil hier typischerweise der größte Suchaufwand anfalle (S. 10/11). (2) Damit fehlt es schon an einer Offenbarung der Merkmale 1.5 und 1.6HA1. K6 offenbart als Mittel zur Beschränkung möglicher Zuweisungen lediglich die Anordnung in einer Baumstruktur. Die Ausführungen lassen jedoch nicht er- kennen, dass danach mögliche Zuweisungen zusätzlich beschränkt werden. Der Suchaufwand wird vielmehr dadurch reduziert, dass dem Endgerät alle oder zu- mindest die in der höchsten Ebene zugewiesenen Knoten mitgeteilt werden. Auch in der zuletzt genannten Variante werden die Zuweisungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt. Beschränkt wird vielmehr der Umfang der an das Endgerät übermittelten Information über den Inhalt der erfolgten Zuteilung (S. 10/11). Aus demselben Grund offenbart K6 weder eine verstärkte Zuweisung in niedrigeren Ebenen (Merkmal 1.6HA1) noch eine Verstärkung der Zuweisung je niedriger die Ebene der Baumstruktur ist (Merkmal 1.7). ee) Schließlich nimmt auch der Vorschlag von Nokia (Structure and transport of the Downlink Control Channels, 3GPP TSG RAN WG1 #48, R1- 071003, K8) den mit Hilfsantrag 6 verteidigten Gegenstand nicht vorweg. (1) K8 befasst sich damit, wie eine Überwachung einer Mehrzahl von Steuerkanälen durch ein Nutzerendgerät gestaltet werden kann. 148 149 150 151 152 153 - 36 - Die Downlink-Steuersignalisierung bestehe aus mehreren Steuerkanälen (PDCCH), von denen jeder Informationen für eine MAC-ID trage. Dies bedeute, dass jedes Nutzerendgerät die für seinen Empfang bestimmten Steuerkanäle aus den Downlink-Steuersignalisierungsressourcen des jeweiligen Teilrahmens su- chen und dekodieren müsse (Abschnitt 1 und 2). Dies sei ein kritischer Punkt, weil Suche und Dekodierung Zeit erforderten (Abschnitt 7). Zur Begrenzung des dafür erforderlichen Aufwands schlägt K8 eine mo- dulare Struktur der Steuerkanäle vor. Diese könne etwa so ausgestaltet sein, dass es PDCCH gebe, die eine bestimmte Kapazität aufwiesen, oder das Dop- pelte oder das Vierfache davon. Eine solche Struktur ist schematisch in der nach- folgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt. Eine solche Struktur biete den Vorteil, dass sie sich als Baumstruktur dar- stellen lasse (Abschnitt 6), wie sie in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist. Außerdem sei die Signalisierung der Kandidaten einfacher (Ab- schnitt 7 Nr. 3). 154 155 156 - 37 - K8 spricht auch die Möglichkeit an, die Zahl der Steuerkanäle, die das Nutzerendgerät durchsuchen müsse, und damit die Anzahl der Such- und Deko- dierungsvorgänge zu begrenzen (Abschnitte 7 und 8). So sei es beispielsweise möglich, eine begrenzte Anzahl von Steuerkanälen zu definieren, denen das Nut- zerendgerät folgen müsse, etwa vorzusehen, dass das Endgerät nur vier der größten Steuerkanäle folgen müsse statt allen. (2) Damit offenbart K8 die Merkmale 1.1 bis 1.5 und 5.1 bis 5.5. Der allgemeinen Aussage, dass die Such- und Dekodiervorgänge des Nut- zerendgeräts begrenzt werden können, verbunden mit dem konkreten Vorschlag, die Zahl der Steuerkanalkandidaten auf der niedrigsten Ebene zu begrenzen, entnimmt der Fachmann auch die Möglichkeit einer Begrenzung der Zuweisung auf der höchsten Ebene, wie sie in Figur 7 dargestellt ist. (3) Nicht offenbart sind dagegen die Merkmale 1.6HA1 und 1.7. K8 ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, die Zuweisung nur auf der höchsten Ebene zu beschränken, eine Zuweisung der betroffenen Elemente in einer niedrigeren Ebene aber zu ermöglichen. Erst recht ergibt sich aus der Ent- gegenhaltung nicht die Anregung, die Zahl der für eine Zuweisung zur Verfügung stehenden Steuerkanalelemente umso mehr zu erhöhen, je niedriger die Ebene der Baumstruktur ist. 157 158 159 160 161 - 38 - 7. Der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand beruht auch auf erfin- derischer Tätigkeit. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt eine Kombination von K8 mit K4 nicht zum verteidigten Gegenstand. Wie oben im Einzelnen aufgezeigt wurde, offenbart keine dieser Entge- genhaltungen die Merkmale 1.6HA1 und 1.7. Aus einer Kombination beider Doku- mente ergaben sich diesbezüglich keine weitergehenden Anregungen. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Anlass zu einer Kombi- nation der beiden Entgegenhaltungen bestand. b) Aus den weiteren für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevanten Entgegenhaltungen ergeben sich keine weitergehenden Anregungen. 162 163 164 165 166 - 39 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.06.2019 - 6 Ni 2/17 (EP) - 167