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Entscheidung

VIII ZR 160/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:191021BVIIIZR160
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:191021BVIIIZR160.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 160/20 vom 19. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 durch den Richter Dr. Reichelt als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 89.052,23 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergericht- liche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagten nach Kündigung eines Wohnraummietver- hältnisses als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung und offener Betriebskosten in Höhe von insgesamt 44.028,55 € nebst Zinsen und vor- gerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Ansprüche in Abrede gestellt und Gegenansprüche auf Ersatz von Repara- turkosten in Höhe von 3.137,03 € und auf Wertersatz für Umbaumaßnahmen am Mietobjekt in Höhe von 45.000 € im Wege der (Hilfs-)Aufrechnung geltend ge- macht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 42.957,60 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben; die Hilfsaufrechnungen der Beklagten hat es als nicht durchgreifend angesehen. Das Landgericht hat die Berufung der Be- klagten - ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin - zurückgewiesen. 1 - 3 - Die Beklagten haben den Antragsteller mit ihrer Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beauftragt. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde haben sie für den Fall der Revisionszulassung an- gekündigt, ihre Verurteilung lediglich unter Hinweis auf die von ihnen erklärte Hilfsaufrechnung wegen einer Forderung in Höhe von 45.000 € zu Fall bringen zu wollen. Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat der Senat die Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdeverfah- rens auf 42.957,60 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tä- tigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Er hat in seinem Antrag ausgeführt, dass sich das ihm übertragene Mandat auf die vollumfängli- che Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten bezogen habe. Die hierzu angehörte Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten ist auf 89.052,23 € festzusetzen. 1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbst- ständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Diese Vorausset- 2 3 4 5 6 - 4 - zungen sind vorliegend gegeben, da der Gegenstand des gerichtlichen Verfah- rens und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren nicht übereinstimmen. a) Der für die Gerichtskosten maßgebende gerichtliche Streitwert im Ver- fahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist ge- mäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßge- bende Wert. Er bestimmt sich nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, also danach, inwiefern der Rechtsmittelführer für den Fall der Zulassung des Rechts- mittels eine Abänderung der Entscheidung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 6). Die Beklagten haben mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie für den Fall der Revisionszulassung das Berufungsurteil allein im Hinblick auf die von ihnen hilfsweise erklärte Auf- rechnung mit dem geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz zur Überprüfung stellen, und ihr Rechtsmittel folglich auf diese Gegenforderung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527 unter I. 2.). Den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Senat dem- entsprechend auf den Betrag von 42.957,60 € festgesetzt, zu dessen Zahlung die Beklagten verurteilt worden sind und den sie stattdessen mit ihrer zur Auf- rechnung gestellten Forderung zu tilgen beabsichtigten. b) Für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich der Ge- genstandswert im gerichtlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG grund- sätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist nach § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßge- bend. Das gilt allerdings nur, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 7 8 9 - 5 - mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 21 f.; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, juris Rn. 3; jeweils mwN). Fehlt es daran, etwa weil der Wert der bei der Einlegung des Rechtsmittels entfalteten anwaltlichen Tätigkeit höher als der Wert des später durchgeführten Rechtsmittelverfahrens liegt, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beru- hende Tätigkeit entsprechende Gebühren gegenüber seinen Mandanten geltend zu machen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, aaO, Rn. 22; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14, aaO, Rn. 5). Vorliegend weicht der anwaltliche Gegenstandswert von dem gerichtlichen Streitwert ab. Er richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag der Beklagten zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, aaO, Rn. 29; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - VII ZR 228/16, juris Rn. 4). Da sich das von den Beklagten übertragene Mandat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des An- tragstellers auf die vollumfängliche Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten bezogen hat und dem Antragsteller somit ein Rechtsmittelauftrag un- beschränkt erteilt worden war, bemisst sich der Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer der Be- klagten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, aaO, Rn. 29; Senatsbeschluss vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 7 f.). Die Be- klagten sind durch das Berufungsurteil in Höhe von 89.052,23 € beschwert. Die- ser Betrag setzt sich zusammen aus den der Klägerin zugesprochenen Forde- rungen auf Nutzungsentschädigung und Betriebskosten in Höhe von insgesamt 42.957,60 € sowie aus den aberkannten Gegenforderungen der Beklagten auf Ersatz von Reparaturkosten und auf Wertersatz in Höhe von insgesamt 46.094,63 € (3.137,03 € und 42.957,60 €). Über den Wertersatzanspruch hat das 10 - 6 - Berufungsgericht nur bis zur Höhe der Klageforderung rechtskraftfähig entschie- den (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO). Die Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten sind als Nebenforderungen wertmäßig nicht anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). 2. Über den Antrag auf Festsetzung entscheidet nach dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter (BGH - Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 06.09.2019 - 20 C 226/17 - LG Köln, Entscheidung vom 14.05.2020 - 29 S 204/19 - 11 12