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Entscheidung

1 StR 332/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:191021B1STR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:191021B1STR332.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 332/21 vom 19. Oktober 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 19. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Mai 2021 im Straf- ausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tat- einheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo- naten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmit- tel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzie- hungsentscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben. 2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil die Bestimmung des Strafrahmens für die Einzelstrafen – bei dem das Landgericht den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (Straf- rahmen von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe) zu- grunde gelegt hat – sich als rechtsfehlerhaft erweist. a) Das Landgericht hat zwar rechtlich unbedenklich bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, zunächst die allge- meinen Strafzumessungserwägungen in den Blick genommen und hierbei auch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu den Taten lediglich einen unterstützenden Beitrag geleistet hat. b) Es hat aber die Annahme eines minder schweren Falls mit einem Straf- rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sogleich verneint, ohne jedoch in die Prüfung einzustellen, ob zusätzlich der vertypte Milderungs- grund der Beihilfe (§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) zur Annahme eines minder schweren Falls führen kann. c) Diese Prüfungsreihenfolge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Au- gust 2021 – 1 StR 250/21 Rn. 4 mwN) ist rechtsfehlerhaft. Entgegen den Ausfüh- rungen des Generalbundesanwalts ist der im Rahmen der allgemeinen Strafzu- messungsgesichtspunkte angeführte Umstand, dass der Angeklagte lediglich ei- nen unterstützenden Beitrag zu den Einfuhrtaten geleistet hat, nicht ausreichend, um eine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls annehmen zu können. Es kommt hinzu, dass vorliegend eine ausdrückliche Prü- fung dieses Umstands mit Blick auf das geringe Gewicht der Beihilfehandlungen 2 3 4 5 6 - 4 - des Angeklagten in Bezug auf den Einfuhrvorgang veranlasst war (vgl. zum Gan- zen auch BGH, Beschluss vom 7. September 2021 – 1 StR 302/21 Rn. 3 mwN). 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Fest- stellungen haben jedoch Bestand, weil es sich bei dem Rechtsfehler lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 06.05.2021 - 374 Js 109495/20 19 KLs 7