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RiZ (R) 2/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:141021URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:141021URIZ.R.2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/20 Verkündet am 14. Oktober 2021 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges und die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Prof. Dr. Spinner für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Leipzig vom 2. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich - neuerlich - gegen seine Regelbeur- teilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 nunmehr in der Fassung vom 9. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 1. März 2018. Der Antragsteller steht seit 1991 im richterlichen Dienst des An- tragsgegners und ist als Vorsitzender einer Kammer am Arbeitsgericht tä- tig. Am 8. Februar 2006 erstellte der damalige Präsident des Arbeitsge- richts und spätere Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über den Antragsteller eine Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1 2 3 - 3 - 3. Juli 2008 hob das Verwaltungsgericht Leipzig die Beurteilung auf und verpflichtete den Antragsgegner, eine neue dienstliche Beurteilung zu er- stellen. Mit Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - (im Folgenden Dienstgericht) vom 3. Juli 2008 wurden einzelne Passagen der dienstlichen Beurteilung vom 8. Februar 2006 für unzulässig erklärt, weil sie geeignet seien, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts zurück und stellte auf die begründete Revision des An- tragstellers die Unzulässigkeit weiterer Passagen in der dienstlichen Be- urteilung vom 8. Februar 2006 fest (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268). Der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts erstellte un- ter dem 5. Januar 2011 über die richterliche Tätigkeit des Antragstellers für den genannten Zeitraum neuerlich eine Beurteilung. Das Dienstgericht erklärte zwei Formulierungen der Beurteilung für unzulässig. Der Bundes- gerichtshof wies die Revision des Antragsgegners zurück (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris). Das Verwaltungsgericht Leipzig hob die Beurteilung wegen Voreingenommenheit des Beurteilers auf. Die Berufung des Antragsgegners wies das Sächsische Oberverwal- tungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 zurück. Der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vertreten durch den Vizepräsidenten, erstellte schließlich am 9. Januar 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 die vor- liegend streitbefangene Regelbeurteilung. 4 5 6 - 4 - Mit Prüfungsvermerk vom 5. Mai 2017 erklärte sich der Referatslei- ter im Sächsischen Staatsministerium der Justiz Ministerialrat L . als "überprüfender Dienstvorgesetzter" mit der Regelbeurteilung "einverstan- den". Den gegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Widerspruch des Antragstellers vom 12. Dezember 2017 wies das Sächsische Landesar- beitsgericht - Der Präsident - am 1. März 2018 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig, das die Beurteilung nebst Widerspruchsbescheid mit inzwischen rechtskräftigem Urteil aufhob. Mit seinem Antrag im Prüfungsverfahren hat der Antragsteller dane- ben die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit geltend ge- macht. Die dienstliche Beurteilung stelle eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG dar. Sowohl die Regelbeur- teilung als auch der Prüfungsvermerk seien von unzuständigen Personen erstellt worden. Der Vizepräsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sei am 9. Januar 2017 - vor Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Ober- verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 - (noch) nicht sein Dienstvor- gesetzter und deshalb für die Erstellung der Beurteilung nicht zuständig gewesen. Im Übrigen verfüge er über keine eigenen Erkenntnisse. Minis- terialrat L. habe als Referatsleiter im Sächsischen Staatsministerium der Justiz (im Folgenden Ministerium) den Prüfungsvermerk unter keinem denkbaren Gesichtspunkt anbringen dürfen. Die Dienstaufsicht über Rich- ter obliege nur dem Minister selbst, nicht jedoch einem Beamten des Mi- nisteriums. 7 8 9 - 5 - Der Antragsteller hat beantragt, I. festzustellen, dass die über ihn erstellte Regelbeurteilung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Januar 2017 (Beur- teilungsperiode 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005, Beurtei- lungsstichtag: 31. Dezember 2005) sowie der Prüfungsvermerk vom 5. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid des Sächsi- schen Landesarbeitsgerichts - Der Präsident - vom 1. März 2018 (Aktenzeichen: 200-5/11 (084), zugestellt am 7. März 2018, un- zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG darstellen, die ihn in seiner richterlichen Unabhän- gigkeit beeinträchtigen, II. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu I. festzustellen, dass die in der dienstlichen Regelbeurteilung vom 9. Januar 2017 des Sächsischen Landesarbeitsgerichts und in dem zustimmenden Prüfungsvermerk des Sächsischen Staats- ministeriums der Justiz vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheids des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 1. März 2018 (Aktenzeichen: 200-5/11 (084) enthaltenen Passagen unzulässig sind und seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen: 1. "Von den insgesamt 217 streitigen Urteilen, den vier Teilur- teilen sowie den elf Entscheidungen in BV-, GaBV- bzw. Ga- Verfahren hat Herr T. 185 Entscheidungen nicht in- nerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 1 ArbGG in vollständig abgesetzter Form der Geschäftsstelle überge- ben." 2. "Eine Verhandlungsleitung durch Herrn T. war in den besuchten mündlichen Verhandlungen nicht erkennbar." 3. "Die Kenntnisse des Prozessrechts sind nicht ausreichend, wie sich allein aus der nicht an § 60 Abs. 1 ArbGG orientier- ten Aufgabenerledigung ergibt." Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. 10 11 - 6 - Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 2. Dezember 2019 dem Haupt- antrag stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag- steller sei in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, denn der Prü- fungsvermerk vom 5. Mai 2017 sei von einem hierfür nicht zuständigen Amtsträger des Ministeriums angebracht worden. Deshalb sei die dienst- liche Beurteilung insgesamt eine unzulässige Maßnahme der Dienstauf- sicht. Mit der vom Dienstgericht zugelassenen Revision erstrebt der An- tragsgegner die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Zurück- weisung der Anträge. Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Dienstgericht hat dem Hauptantrag zu Recht entsprochen. I. Die Revision ist gemäß § 45 Abs. 2 SächsRiG, § 80 Abs. 2 DRiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Sie ist aber unbegründet. Der Hauptantrag ist zulässig und be- gründet und deshalb die Unzulässigkeit der Maßnahme nach §§ 83, 67 Abs. 4 DRiG iVm. § 50 Abs. 2 Satz 2 SächsRiG festzustellen. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. 12 13 14 15 16 17 - 7 - a) Nach § 26 Abs. 3 DRiG entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Zulässigkeit eines solchen Prü- fungsantrags setzt lediglich die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maß- nahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maß- nahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 - RiZ(R) 1/17, juris Rn. 13; vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15; vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13). b) Danach ist der Hauptantrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2017 einschließlich des Prü- fungsvermerks vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 1. März 2018 wendet, zulässig. aa) Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängig- keit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Eine dienst- liche Beurteilung eines Richters stellt als solche einen tauglichen Gegen- stand eines Prüfungsverfahrens nach § 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG (ent- spricht § 34 Nr. 4 Buchst. f SächsRiG) dar (vgl. statt vieler nur BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - RiZ(R) 3/16, juris Rn. 15 f.). bb) Mit seinen Beanstandungen, wonach weder der Vizepräsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts noch der den Prüfungsve rmerk verantwortende Referatsleiter im Ministerium für die Erstellung der dienst- lichen Beurteilung über seine richterlichen Tätigkeiten zuständig gewesen seien, macht der Antragsteller im Prüfungsverfahren grundsätzlich beacht- 18 19 20 21 - 8 - liche Gesichtspunkte geltend. Nach der Rechtsprechung des Dienstge- richts des Bundes ist die richterliche Unabhängigkeit bereits dann verletzt, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht durch eine unzuständige Person vorgenommen wird (statt vieler BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, DRiZ 2016, 110 Rn. 38). cc) Der Umstand, dass die dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2018 durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig aufgehoben worden sind, entzieht dem dem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG imma- nenten Rechtsschutzziel, das auf die Feststellung eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit gerichtet ist, nicht die Grundlage. Der Antrag- steller steht weiterhin im richterlichen Dienst des Antragsge gners und hat infolge der Aufhebung der ihm zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilung erneut die Erteilung einer Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zu gewärtigen. 2. Der Hauptantrag ist begründet. Das Dienstgericht hat die dienst- liche Beurteilung zu Recht insgesamt als einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers angesehen, weil der Prüfungsvermerk zu Unrecht von einem Ministerialbeamten als überprüfendem Dienstvor- gesetzten gezeichnet worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob die weiteren Beanstandungen des Antragstellers, wonach der Vizepräsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Erstellung der Beurteilung am 9. Januar 2017 (noch) nicht zuständig gewesen sei und er darüber hinaus mangels eigener Kenntnisse aus dem Beurteilungszeitraum eine dienstliche Beurteilung nicht erstellen könne, zutreffend sind. 22 23 - 9 - a) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) ver- einbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1975 - 2 BvR 370/75, DRiZ 1975, 284). Das Ministerium ist grundsätzlich befugt, in seinem Geschäfts- bereich durch Verwaltungsvorschriften die periodische Beurteilung der Richter auf Lebenszeit zu bestimmten Stichtagen anzuordnen, um dem Dienstherrn ein umfassendes Bild von der Leistungsfähigkeit der Richter zu vermitteln. Es ist oberste Dienstbehörde der Richter des Freistaats Sachsen. Als solcher obliegt ihm auch die Dienstaufsicht über die Richter der Arbeitsgerichte (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG). b) Zu Recht ist das Dienstgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der von dem Referatsleiter im Ministerium gezeichnete Prüfungsver- merk vom 5. Mai 2017 zur dienstlichen Beurteilung vom 9. Januar 2017 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt, weil der Referatsleiter keine Befugnis zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen- über dem Antragsteller hatte. Zwar war das Ministerium als oberste Dienstbehörde für die Anbringung des Prüfungsvermerks und damit für die Mitwirkung an der dienstlichen Beurteilung zuständig, diese Entscheidung konnte aber nicht durch einen Referatsleiter aufgrund seiner Dienststel- lung selbst verantwortet werden. aa) Die dienstliche Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt (vgl. BGH , Urteil vom 27. Februar 2019 - RiZ(R) 2/18, NVwZ-RR 2019, 525 Rn. 22). Dieser Vorgang ist im Freistaat Sachsen erst mit der Erteilung des Prüfungsver- merks abgeschlossen und stellt dann die Erteilung eines Dienstleistungs- zeugnisses im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Der Prüfungsvermerk zur dienstlichen Beurteilung eines Richters ist nach VIII Nr. 3 der für den 24 25 26 - 10 - Streitfall maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsmi- nisteriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 7. November 2001 (SächsJMBl. S. 137) von den Präsidenten der Obergerichte oder dem Ministerium zwingend auf der Beurteilung anzu- bringen. Die dienstliche Beurteilung ist deshalb erst dann vollständig, wenn der nächsthöhere Dienstvorgesetzte seinen Prüfungsvermerk ange- bracht hat. Damit "erteilt" auch dieser die dienstliche Beurteilung, selbst wenn er sich lediglich mit der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorge- setzten "einverstanden" erklärt. Er überprüft die von diesem verfasste dienstliche Beurteilung inhaltlich und wirkt damit an dieser untrennbar mit, auch wenn er sie nicht selbst verfasst. Beurteilung und Prüfungsvermerk sind in Sachsen nicht als rechtlich zu trennende Stellungnahmen zu be- trachten, sondern bilden erst zusammen die dienstliche Beurteilung im Rechtssinn (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 5. April 2005 - 3 B 277/03, NVwZ 2006, 222 juris Rn. 34 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 52/82, NJW 1985, 1095). bb) Das Anbringen des Prüfungsvermerks - als notwendiger Teil ei- ner dienstlichen Beurteilung eines Richters - muss auf der Ministerial- ebene grundsätzlich durch den Minister selbst oder seinen ständigen Ver- treter erfolgen. Allerdings kann der Minister (oder sein Vertreter im Amt) im Einzelfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen anderen Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammen- hang mit der Dienstaufsicht beauftragen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17). (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Dienstaufsicht über Richter nicht von einem Beamten des Ministeriums kraft seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, 27 28 - 11 - BGHZ 47, 275 juris Rn. 26 f.; vom 11. Februar 1969 - RiZ(R) 5/68, BGHZ 51, 363 juris Rn. 28; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 juris Rn. 93; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 4/83, BGHZ 90, 34 juris Rn. 17). Anderen Amtsträgern im Ministerium steht mit Rücksicht auf die besondere Rechtsstellung der Richter aus Art. 97 Abs. 1 GG kraft ihrer Dienststellung die Befugnis zu irgendwelchen Maßnahmen der Dienstauf- sicht gegen Richter nicht zu. Das schließt nicht aus, dass ein solcher Amtsträger im Einzelfall mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vom Minister oder seinem Vertreter im Amt beauftragt wird. Das kann indessen nur in der Weise zulässig sein, dass der Amtsträger mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffenden Maßnahmen versehen wird, die eine eigene Entscheidung über das "Ob" und "Wie" ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entschei- dendes Organ in Erscheinung treten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Feb- ruar 1969 - RiZ(R) 5/68, aaO juris Rn. 28). Daher kann beispielsweise der Leiter der Personalabteilung einem Richter kein Dienstleistungszeugnis erteilen. Geschieht dies gleichwohl, so ist diese Maßnahme der Dienstauf- sicht unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 juris Rn. 93 und juris Rn. 125 m.w.N.). (2) Daran ist mit Rücksicht auf die besondere Rechtsstellung der Richter aus Art. 97 Abs. 1 GG grundsätzlich festzuhalten. Soweit der Se- nat (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - RiSt(R) 1/15, juris Rn. 42) für die Frage der Zuständigkeit der Erhebung einer Disziplinarklage zuletzt offen- gelassen hat, ob die eigenständige Befassung des Ministers oder seines Vertreters im Amt mit den betreffenden Maßnahmen dergestalt erforder- lich ist, dass dieser die Entscheidung eigenständig trifft oder es ausrei- chend ist, dass er eine vorbereitete Entscheidung gutheißt, kann dies auch vorliegend dahinstehen. Eine solche Befassung des Ministers oder seines 29 - 12 - Vertreters wurde weder vom Antragsgegner behauptet noch vom Dienst- gericht festgestellt. Keinesfalls jedoch kann ein Bediensteter des Ministe- riums auf der Grundlage eines allgemeinen Auftrags oder der Geschäfts- verteilung des Ministeriums Maßnahmen der Dienstaufsicht anstelle des Ministers oder seines Vertreters im Amt vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 juris Rn. 125). cc) Danach stellt das Anbringen des Prüfungsvermerks zur dienstli- chen Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2017 durch den Refe- ratsleiter im Ministerium eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Der Prüfungsvermerk stammt weder vom Minister noch von seinem ständigen Vertreter. Er ist nach den nicht mit einer Revisionsrüge ange- griffenen Feststellungen des Dienstgerichts auch nicht von einem im Sinne der Senatsrechtsprechung beauftragten Bediensteten des Ministeriums gefertigt und unterzeichnet worden. Der handelnde Referatsleiter hat den Prüfungsvermerk selbst als "überprüfender Dienstvorgesetzter" gezeich- net. Eine konkrete Beauftragung kann auch nicht in der Verwaltungsvor- schrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 7. November 2001 (SächsJMBl. S. 137) oder späteren Fassungen dieser Verwaltungsvorschrift erblickt werden. Mit einer Verwaltungsvorschrift zu dienstlichen Beurteilungen macht der Minister nicht im Sinne einer Beauftragung hinreichend konkrete Vorgaben für die vorzunehmende Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen, die eine - aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit erforderliche - Ein- zelbefassung mit jeder dienstlichen Beurteilung entbehrlich werden ließe. 30 31 32 - 13 - Soweit die Revision geltend macht, eine Beauftragung ergebe sich gene- rell aus der Geschäftsverteilung des Ministeriums, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Geschäftsverteilung des Ministeriums ersetzt keine konkrete Vorgabe im Einzelfall. Auch der Einwand der Revision, die Hand- habung im Ministerium entspreche seit jeher derjenigen im vorliegenden Fall und dies sei von Gerichten bislang nicht beanstandet worden, recht- fertigt keine abweichende Beurteilung. Eine unzulässige Handhabung der Dienstaufsicht bleibt auch dann unzulässig, wenn sie langjähriger Praxis entspricht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Reinfelder Prof. Dr. Spinner Vorinstanz: LG Leipzig, Entscheidung vom 02.12.2019 - 66 DG 1/18 - 33