Entscheidung
VIII ZR 334/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:121021BVIIIZR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:121021BVIIIZR334.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 334/20 vom 12. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan- desgerichts in Zweibrücken vom 10. November 2020 wird zurück- gewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese- hen. Insbesondere ist nicht eine Zulassung der Revision geboten, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Möglichkeit einer vertraglich verein- barten Vorverlagerung des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) beim Verbrauchsgüterkauf angezeigt wäre. Die von der Nichtzulas- sungsbeschwerde angeführte Bestimmung des Art. 20 der Richt- linie 2011/83/EU betrifft die Frage des Gefahrübergangs bei einem - hier nicht vorliegenden - Versendungskauf. Aus Art. 3, 7 der Richt- linie 1999/44/EG dürfte sich im Hinblick darauf, dass nach dem Er- wägungsgrund 14 der Richtlinie die nationalen Regeln über den Gefahrübergang unangetastet bleiben sollten, ebenfalls nicht ablei- ten lassen, dass im Verbrauchsgüterkauf eine Abdingbarkeit des § 446 BGB ausgeschlossen wäre. - 3 - Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die von ihm geschaffene Vor- schrift des § 475 BGB aF (heute § 476 BGB) als abschließende Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie an- gesehen hat und damit eine richtlinienkonforme Auslegung ohnehin ausgeschlossen wäre. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.925 €. Dr. Fetzer Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 07.07.2020 - 4 O 147/20 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.11.2020 - 2 U 33/20 -