Entscheidung
4 StR 261/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:121021B4STR261
4mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:121021B4STR261.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/21 vom 12. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 3. Dezember 2020 mit den Feststellun- gen zur subjektiven Tatseite aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jah- ren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts be- gründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes hat keinen Bestand. Denn die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch durch die Strafkammer hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der Tathandlung, die das Landgericht seiner Annahme eines beendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zugrunde gelegt hat, in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht beweiswürdigend belegt werden. a) Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte den Nebenkläger, nach- dem er ihm in Tötungsabsicht mit einem Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge insgesamt sieben Stiche versetzt hatte, lebensgefährlich verletzt am Tatort liegen und entfernte sich. Dabei ging er davon aus, dass er alles zur Tötung Erforderli- che getan habe und das Tatopfer ohne weiteres Zutun in kurzer Zeit versterben werde. Einige Minuten später versuchte der Angeklagte vergeblich, den Neben- kläger auf dessen Mobiltelefon telefonisch zu erreichen, und übermittelte ihm un- mittelbar anschließend eine Nachricht mit dem Inhalt: „Lass mich wissen, dass es dir gut geht. Geht’s dir gut?“. b) Die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung im angefoch- tenen Urteil lassen jede Begründung für die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Ablassens vom Tatopfer vermissen. Nähere tatrichterliche Darlegungen wären hier aber mit Blick auf die festgestell- ten, vom Angeklagten nur wenige Minuten nach Abschluss der Tathandlung ent- falteten Bemühungen um eine Kommunikation mit dem Tatopfer erforderlich ge- wesen. Denn weder der wenig später unternommene Anrufversuch des Ange- klagten noch seine anschließend nachrichtlich übermittelte Erkundigung nach 2 3 4 - 4 - dem Befinden des Tatopfers sind ohne Weiteres mit der vom Landgericht ein- schränkungslos angenommenen Erwartung, das Tatopfer werde in kurzer Zeit versterben, in Einklang zu bringen. 2. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erfasst die Aufhebung des Urteils auch den an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Während die übrigen ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können, hebt der Senat die tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Der nach Zurückweisung mit der Sache befasste Tatrichter wird daher neue Feststellungen insbesondere zur Tatmotivation, zum Tötungsvorsatz und zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der Tathandlung zu treffen haben. Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 03.12.2020 ‒ 39a Ks 1/20 - 400 Js 386/19 5