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Entscheidung

2 StR 299/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:121021B2STR299
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:121021B2STR299.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 299/21 vom 12. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stralsund vom 9. April 2021 im Strafausspruch dahin ge- ändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf Monate festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im dritten Rechtsgang wegen Ver- stoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in sieben Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit sexueller Belästigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Re- vision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schrift- lichen Urteil beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs 1 2 - 3 - Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur zwei Jahre und fünf Monate. Wo- rauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein of- fenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil den in sich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzu- messungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat, Be- schluss vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11; BGH, Beschluss vom 1. Septem- ber 2010 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN) und hat diese selbst festgesetzt. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Stralsund, 09.04.2021 - 526 Js 10606/17 26 KLs 1/20