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Entscheidung

III ZB 61/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071021BIIIZB61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071021BIIIZB61.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 61/20 vom 7. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2021 durch den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 30. Septem- ber 2020 - 14 U 6915/19 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.709 €. Gründe: I. Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines von ihr am 12. Januar 2012 erworbenen Fahrzeugs VW Touareg 3.0 TDI unter dem Vorwurf geltend, die Be- klagte zu 2 habe in den Motor dieses Fahrzeugs eine verbotene Abschalteinrich- tung eingebaut. Sie verlangt von der Beklagten zu 1 als Verkäuferin des Fahr- zeugs Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereig- nung und Herausgabe des Fahrzeugs. Zudem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 2 für Schäden aufgrund der Manipulation des Fahr- zeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1 sowie Erstat- tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen, weil es weder eine Mangelhaftigkeit beim Fahrzeug noch eine arglistige Täuschung der Beklagten zu 1 feststellen könne. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat es abgewiesen, weil die Klägerin lediglich behauptet habe, die Beklagte zu 2 sei Herstellerin des Fahrzeugs - es handele sich umgangssprachlich um einen Audi -, es fehle aber jeder Vortrag für die Herstellereigenschaft der Beklag- ten zu 2 und "der darauf resultierenden Einwirkung auf die Klägerin und ihrer Kaufentscheidung". Die Klägerin hat gegen das Urteil vollumfänglich Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 begründet. Zur Berufung gegen die Beklagte zu 1 ist dort dargelegt, der Motor sei entgegen der Auffassung des Landgerichts mangelhaft; zur Berufung gegen die Beklagte zu 2 ist (lediglich) ausgeführt: "Entgegen der Ansicht des LG haftet die Beklagte zu 2) als Herstel- lerin des wie dargelegt mangelbehafteten Motors". Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, die Berufung gegen die Beklagte zu 2 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Die Klägerin habe innerhalb der bis zum 4. Februar 2020 laufenden Berufungsbegründungsfrist keine nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht, warum das Ersturteil insoweit rechtsfehlerhaft sei oder neue Tatsachen zugelassen werden müssten. Im Zusammenhang mit der in der Berufungsbegründung aufgestellten bloßen Behauptung, die Beklagte zu 2 hafte als Herstellerin des wie dargelegt mangelbehafteten Motors, befasse sich die Klägerin mit keinem Wort mit den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen. Die Klägerin habe in der Klageschrift einleitend formuliert, "dass das Fahrzeug bzw. der Motor durch die Beklagte zu 2) manipuliert wurde"; dagegen habe sie in ihrer Stellungnahme zu einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2020 mit der Zulässigkeit neuer unstreitiger Tatsachen argumentiert, bevor schließlich eine bloße "Konkretisierung" des Sachvortrags in der Berufungsbegründung gel- tend gemacht worden sei, die aber nicht erkennbar gewesen sei. Die Klägerin habe gerade nicht gerügt, dass das Erstgericht bei seiner Entscheidung die Aus- führungen in der Klageschrift übersehen und seine Feststellungen daher unvoll- ständig gewesen seien. Der erst später erfolgte Hinweis der Klägerin auf die Kla- geschrift habe den Mangel der Berufungsbegründung nicht heilen können. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz der Prozess- bevollmächtigten der Klägerin vom 4. Februar 2020 inhaltlich nicht den Anforde- rungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, ist nicht zu beanstanden. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung 5 6 7 - 5 - ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen- feststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger be- kämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zu- geschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formu- larmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Besondere formale Anforderun- gen werden allerdings nicht gestellt; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; s. zB Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 mwN; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 7; vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, NJW-RR 2019, 180 Rn. 10 und vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119 Rn. 11; vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, VersR 2021, 396 Rn. 10; vom 25. August 2020 - VI ZB 67/19, VersR 2021, 598 Rn. 7 und vom 29. September 2020 - VI ZB 92/19, VersR 2021, 860 Rn. 7). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Februar 2020 diesen Anforde- rungen nicht gerecht wird. Er benennt keine Umstände, aus denen sich eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsverletzung oder Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entschei- dung ergeben und daher erneute Feststellungen gebieten sollen. Soweit dem Satz, der die gegen die Beklagte zu 2 geführte Berufung betrifft, eine Begründung 8 - 6 - entnommen werden kann, beschränkt sich diese darauf, dass - "wie dargelegt" - der Motor entgegen der Beurteilung des Landgerichts mangelbehaftet sei und die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Motors hafte. Eine Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Landgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2 Herstellerin des PKW sei und auf sie eingewirkt habe, lässt dieser Schriftsatz nicht erkennen. Insbesondere wird nicht deutlich, welche be- stimmten Punkte des angefochtenen Urteils die Klägerin bekämpft. Es kann - ent- gegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde - keine Rede davon sein, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (ausdrücklich) darauf hingewiesen hätte, dass das Landgericht den gesamten Sachvortrag der Klägerin zur Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors in einem von VW hergestellten Fahr- zeug missverstanden und ignoriert hätte. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von einer zulässigen Berufung ausgegangen und habe verkannt, dass es in die- sem Fall den Prozessstoff nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen hätte, ist dies zum einen nicht richtig. Denn das Berufungsgericht ist in Bezug auf die 9 - 7 - Beklagte zu 2 gerade nicht von einer zulässigen Berufung ausgegangen. Zum anderen änderte dies nichts daran, dass die Berufung bei zutreffender Betrach- tung unzulässig ist. Remmert Böttcher Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 06.02.2020 - 14 O 430/19 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.09.2020 - 14 U 6915/19 -