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Entscheidung

XII ZR 151/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:061021BXIIZR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:061021BXIIZR151.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 151/19 vom 6. Oktober 2021 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 65 % und die Beklagte zu 1 zu 35 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 insgesamt und diejenigen der Beklagten zu 1 sowie deren Streithel- ferin zu 30 %. Im Übrigen tragen die Beklagte zu 1 und deren Streit- helfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert für die Revisionsinstanz: bis 65.000 € Gründe: Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesam- ten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben sind die im Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 2 entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da die inso- weit erhobene Klage von Anbeginn unbegründet war. Der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Anspruch hingegen war unter Bezugnahme auf den rich- terlichen Hinweis vom 21. Juni 2021 voraussichtlich begründet (vgl. Senatsurteil 1 2 - 3 - vom 5. Mai 2021 - XII ZR 45/20 - FamRZ 2021, 1185), wobei jedoch hinsichtlich der Beträge von 13.047,75 € und 7.790,51 € für die Erstattungsjahre 2016 und 2017 die Fälligkeit nicht dargelegt war. Fälligkeit tritt gemäß § 2 Abs. 3 VAErstV nämlich sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständi- gen Träger der Versorgungslast ein. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin sind Erstattungsanforderungen für die Jahre 2016 und 2017 indessen vor Klageerhe- bung nicht ausgebracht worden. Deshalb war insoweit eine entsprechende Quo- tierung der Kosten angezeigt. Dose Schilling Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 03.05.2018 - 4 O 143/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2019 - 15 U 95/18 -