Entscheidung
1 StR 235/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:061021B1STR235
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:061021B1STR235.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 235/21 vom 6. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag – am 6. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Offenburg vom 28. Januar 2021, soweit es diese Ange- klagte betrifft, a) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand; b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 147.016,24 Euro angeord- net wird und die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 37 Fällen und we- gen Anstiftung zur Untreue in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei 1 - 3 - Jahren und vier Monaten verurteilt und zur Kompensation einer rechtsstaatswid- rigen Verfahrensverzögerung einen Monat der Strafe als vollstreckt erklärt. Zu- dem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrags von 147.026,24 Euro angeordnet. Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie zur geringfügi- gen Korrektur des Einziehungsbetrags und bleibt im Übrigen ohne Erfolg. 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei den zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Strafzumessungserwägungen die je- weils gewerbsmäßige Begehungsweise berücksichtigt hat, obwohl diese bereits Grundlage für die Einordnung der Taten als besonders schwerer Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) beziehungsweise der Anstiftung zur Untreue (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, §§ 26, 28 Abs. 2 StGB) ist. Dies verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 StR 496/20 Rn. 21). Der Senat kann trotz der an sich nicht auffällig hohen Strafen nicht gänz- lich ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, und hebt daher den gesamten Strafausspruch auf. Die zugehörigen Feststellungen kön- nen bestehen bleiben, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfeh- ler um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Die vom Gene- ralbundesanwalt aufgedeckten Rechenfehler nötigen nicht zu einer generellen Aufhebung der Feststellungen, weil sich aus den festgestellten Ausgangsbeträ- gen die richtigen Summen ohne Weiteres berechnen lassen. Die Rechenfehler können dabei freilich korrigiert werden. 2. Die Einziehungsentscheidung ist aufgrund des vom Generalbundesan- walt in seiner Antragsschrift aufgedeckten Rechenfehlers betragsmäßig dahin zu 2 3 4 5 - 4 - korrigieren, dass der eingezogene Betrag um zehn Euro auf 147.016,24 Euro herabgesetzt wird. 3. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Dass die Strafkammer einzelne von der Angeklagten getätigte Bestel- lungen und Zahlungsanforderungen mit Blick auf nicht ausschließbar vorab ein- heitlich gefasste Tatentschlüsse unter dem Aspekt der natürlichen Handlungs- einheit teilweise als einheitliche Taten behandelt hat und auf diese Weise zu der ausgeurteilten Zahl von Taten gelangt ist, erweist sich ausgehend von den ge- troffenen Feststellungen noch nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. b) Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird das Tatgericht da- rauf Bedacht zu nehmen haben, dass für alle ausgeurteilten Taten (nur) eine Ein- zelstrafe zu verhängen ist und dass es bei Vornahme der konkreten Strafzumes- sung nach einem an der Höhe von Schadensbeträgen orientierten Schema einer tragfähigen Begründung bedarf, wenn einzelne Strafen aus dem Schema her- ausfallen. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht Offenburg, 28.01.2021 - 502 Js 16422/16 2 KLs 6 7 8